Beiträge von mercator

    Kann es sein, dass am abgebenden Gericht schon die elektronische Akte eingeführt ist und du hast eine Hybridakte bekommen? Gibt es elektronische Dokumente (DVD oder sowas), worauf sich die fehlenden Dokumente befinden könnten?

    Aber dann wäre der Zwangsgeldbeschluss auch nicht da...

    Würde anrufen, dann weißt du es gleich.

    Ich sehe es wie du und würde nicht eintragen.
    Der geneigte Empfängerhorizont/ die Teilnehmer am Rechtsverkehr schauen auf den ersten Teil vor dem e.K. und der ist gleich.

    Es gab doch schon Entscheidungen zu Apotheken, dass der Firmenkern nur noch aus der Etablissementbezeichnung ohne den Namen des bisherigen Inhabers besteht und bei Fortführungen der bisherige Inhaber aus diesem Grund nicht mehr in der Firma "mitgeschleppt" werden muss.

    OLG Hamm, 27 W 9/14 sagt:

    Es kommt nicht darauf an, dass die bisherige Firma unverändert fortgeführt wird; vielmehr genügt es, dass der

    prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Der prägende Teil der alten Firma "M-Apotheke e.Kfr." war "M-Apotheke". Dieser prägende Bestandteil findet sich auch in der Firma der Beteiligten zu 2) wieder, die "M-Apotheke Dr. M e.K." lautet. Das

    reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.

    Wenn das für die Fortführung ausreicht, ist es für mich auch "umgekehrt" schlüssig, dass der Name der Inhaberin hinter dem eigentlichen Firmenkern eben keine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat.

    Die von dir gefundenen Kommentarstellen finde ich ebenfalls eindeutig und würde mich hier gegen die Meinung der IHK stellen.

    Gruß mercator

    Dieser alte Streit (vgl. DNotI-Report 2003, 169) sollte sich doch durch die zitierte BGH-Entscheidung (auf Vorlage des OLG Brandenburg nach § 28 Abs. 2 FGG a.F. ergangen) erledigt haben.

    Genau. Ich kann mich an diesen Streit noch aus den 90ern erinnern, aber das ist lange erledigt.

    Natürlich kann man sich streiten, ob das "alleinvertretungsberechtigten..." nur eine Wiederholung der momentan geltenden allgemeinen VR ist, aber das würde ich an dieser Stelle nicht beanstanden.

    Late to the party, ich hatte Urlaub:

    Aufbewahrungsbestimmungen und Aktenordnung muss die Serviceeinheit von sich aus beachten.

    Wenn die SE die Kosten berechnet, musst du sie nicht durch "Kosten" drauf hinweisen.

    Ist das tatsächlich Aufgabe der Geschäftsstelle? Bei uns wird das immer den Rpfl. vorgelegt und wir müssen den Aktendeckel ausfüllen bzgl. von der Vernichtung auszuschließen ist etc.

    Der Rechtspfleger entscheidet über Anbietung Prüfungsausschuss und Landesarchiv, falls er einzelne Akteninhalte für "würdig" hält. Da die SE in meinem Fachbereich originär für die Kosten zuständig ist, macht sie auch die Prüfvermerke. Würde ich die Gerichtskosten berechnen, wäre ich für diese Vermerke zuständig.

    Keine alte Akte zur Hand?

    Grundsätzlich solltest du dir darüber klar sein, was deiner Entscheidung unterliegt und was nicht.

    Aufbewahrungsbestimmungen und Aktenordnung muss die Serviceeinheit von sich aus beachten.

    Wenn die SE die Kosten berechnet, musst du sie nicht durch "Kosten" drauf hinweisen.

    Also tut es meist ein 1. Schlussbehandlung. 2. Weglegen.

    Aber da gibt es in unterschiedlichen Gerichten ganz unterschiedliche "Kulturen".

    Beispielsweise wird hier durch den Rechtspfleger/ Richter vermerkt, ob eine Anbietung an das Landesprüfungsamt erfolgen soll oder an das Landeshauptarchiv wegen besonderer Bedeutung o.ä.

    VG mercator

    Kann ich das nach vielen Jahren noch einmal wiederbeleben und fragen, ob ihr es weiterhin alle so handhabt- schriftliche Mitteilung über neue Hausnummern/Straßenbezeichnung bzw. Gemeindefusion und anschließend kostenfreie Berichtigung der Geschäftsanschrift im Register?
    Bisher haben wir anmelden lassen und auch Gebühren dafür erhoben (Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung).

    VG, mercator

    Komplizierte Überschrift... folgender SV:

    KG, drei Kommanditisten A, B und C.
    Angemeldet wird von allen Gesellschaftern: A scheidet aus und übeträgt seine Einlage auf B im Wege der Sonderrechtsnachfolge, Einlage von B entsprechend erhöht.

    Soweit alles richtig, wird eingetragen, erledigt.

    In der Anmeldung wurden der Notar und seine Angestellten bevollmächtigt, und zwar wie folgt:

    Für den Fall, dass eine Änderung, Ergänzung oder Rücknahme von Registeranmeldüngen,
    die den im Betreff genannten Rechtsträger betreffen, erforderlich oder
    zweckmäßig sein sollte, insbesondere zum Zwecke der Behebung registergerichtlicher
    Beanstandungen, bevollmächtigt der Unterzeichnete hiermit unter Befreiung von den
    Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten
    Notar ..., derartige Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahmen zum Register
    anzumelden.
    Notar ... wird zur Stellung, Änderung und Zurücknahme jeglicher Anträge ermächtigt, insbesondere auch zum
    Teilvollzug.

    Jetzt kommt hier Wochen nach der obigen Eintragung eine Anmeldung durch den Notar unter Ausnutzung der Vollmacht wie folgt:
    Es war gar keine Sonderrechtsnachfolge, es war reines Ausscheiden von A.
    Es gab demzufolge auch keine Einlagenerhöhung bei B.
    Bitte berichtigen Sie das Register.

    Meine Fragen:
    Wie lange gilt so eine dem Notar erteilte Vollmacht? Grundsätzlich ist doch das "zugrundeliegende Rechtsgeschäft", also hier die Anmeldung, antragsgemäß vollzogen worden. Bisher binich davon ausgegangen, dass eine solche Vollmacht mit der Eintragung "verbraucht" ist.
    Kann er jetzt noch so eine komplette Änderung anmelden?
    Und falls ja: Wie trage ich das ein?
    Eintragung vom ... wird wie folgt berichtigt... Einlage der Kdt. B beträgt nicht ... sondern ... Euro?
    Ich bin an dieser Stelle überfragt und bitte daher erfahrenere Kolleginnen und Kollegen um einen Hinweis.

    Beste Grüße, mercator