Beiträge von Dawn

    Noch ein Nachtrag: Nach § 775 ZPO ist eigentlich eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses vorzulegen. Selbst wenn ich nach § 766 ZPO entscheide, würde ich mir eigentlich eine Ausfertigung vorlegen lassen. Der Schuldner (selber RA) hat damals vom Familiengericht lediglich eine begl. Abschrift zugestellt bekommen, und auch die nur elektronisch. Würde euch das reichen? Wie handhabt ihr das mit elektronisch zugestellten Beschlüssen?

    Hallo. Ich muss mich hier jetzt auch nochmal dran hängen. Ich habe einen Unterhaltspfänder erlassen (rückständiger und laufender Kindesunterhalt). Nunmehr wird mir eine Entscheidung vorgelegt, wonach das Familiengericht bereits lange VOR Antrag und Erlass des Pfüb die einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Mindestunterhaltes angeordnet hat, bis in der Hauptsache über die UH-Abänderung entschieden werden kann. Nun beantragt der Schuldner die Aufhebung des PfÜb und weist auch die monatliche Hinterlegung der SL nach.

    Muss ich den PfÜb jetzt nach § 766 ZPO aufheben, da bereits vor dem Antrag auf Erlass des Pfüb ein Vollstreckungshindernis vorgelegen hat? Gläubiger vorher anhören, Pfüb ggf. solange einstellen und die Wirksamkeit der Aufhebung ggf. von der Rechtskraft abhängig machen?

    Oder muss ich über § 775, 776 ZPO gehen? Wobei ich da in Ziffer 2 wäre, und nicht aufheben, sondern nur einstellen würde.

    Wie ist das dann mit dem laufenden Unterhalt? Der Schuldner hinterlegt ja jeden Monat neu für den Monat. Ich weiß ja aber jetzt noch nicht, ob er das weiterhin jeden Monat so weiter macht. Würde ich den PfÜb dennoch ggf. komplett aufheben?

    Hallo.

    Ich bräuchte mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt. Gläubigerin ist ein Pflegedienst (Einzelperson). Diese hat wohl längere Zeit für den Schuldner Pflegeleistungen erbracht. Inzwischen sind knapp 22.000,00 Euro Forderungen aus den Pflegeleistungen aufgelaufen, die der Schuldner nicht gezahlt hat.

    Der Schuldner ist privat pflege- und krankenversichert.

    Der Gläubiger möchte nun betreffend die Versicherung folgende Ansprüche pfänden:

    "Gepfändet werden rückständige, bereits fällige und künftig fällig werdende Ansprüche aus der Pflegepflichtversicherung, Versicherungsnr. XY, sowie

    rückständige, bereits fällige Erstattungsansprüche aus der privaten Krankenversicherung in Bezug auf abrechenbare Leistungen zu Gunsten der pfändenden Gläubigerin

    sowie rückständige, bereits fällige und künftig fällig werdende Ansprüche aus privater Krankenversicherung im Hinblick auf Bonuszahlungen bzw. Beitragsrückerstattungen.".

    Der Schuldner hat keine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung abgegeben. Die Drittschuldnerin hat eingewandt, dass die Billigkeit bezüglich der Leistungen aus der Krankenkostenvollversicherung nicht gegeben ist, da es sich bei den Leistungen aus der Pflegeversicherung und bei Leistungen der Krankheitskostenvollversicherung um unterschiedliche Anspruchsarten handeln würde.

    Die Gläubigerin führte daraufhin aus, dass es sich bei beiden Leistungen um Leistungen aus dem medizinischen Bereich handeln würde, und die Forderung der Gläubigerin sehr wohl im indirekten Zusammenhang mit der Krankheitskostenvollversicherung stehen würde. Die Gläubigerin bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

    Hat das schon mal jemand gehabt? Seht ihr hier irgendwelche Bedenken? Betreffend die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherungen hätte ich aufgrund des Zusatzes "in Bezug auf abrechenbare Leistungen zu Gunsten der pfändenden Gläubigerin" eigentlich keine Bedenken. Aber sicher bin ich nicht. Und was die Leistungen aus der Krankenversicherung angeht, bin ich tatsächlich sehr unsicher.

    Ich würde mich freuen, wenn ihr mir da weiterhelfen könntet.

    Vielen Dank vorab und viele Grüße :)

    Hallo.

    Mir liegt ein tschechischer Titel aus dem Jahr 2022 vor. Vollstreckt wird Kindesunterhalt. Gläubigervertreter ist das Bundesministerium für Justiz. Der Titel liegt im Original zusammen mit dem Anhang I nach Artikel 28 und Artikel 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 vor. Das scheint soweit ok zu sein. Muss mir die Zustellung des Titels nachgewiesen werden? Das lese ich leider nirgendwo raus, ist aber ja sonst zwingende Vollstreckungsvoraussetzung. Im Artikel 28 steht ja nur etwas von Titel und Anhang vorlegen.

    Im Urteil sind die Beträge natürlich in CZK ausgewiesen. Der Gl.-V. vollstreckt u.a. auch laufenden Unterhalt, den er im PfÜb auch in CZK angibt. Diesbezüglich teilt er mit, dass er die Beträge nicht umrechnen kann, da sich der Umrechnungskurs täglich ändert. Hättet ihr ein Problem damit, die Beträge im PfÜb in CZK stehen zu lassen?

    Vielen Dank vorab für eure Antworten. Habe leider zum ersten Mal einen ausländischen Vollstreckungstitel vorliegen, und das leider auch noch in Langzeitvertretung, wo man ohnehin immer keine Zeit hat.

    Hallo.

    Ich müsste das Thema nochmal aufgreifen. Ich habe einen tschechischen Titel aus dem Jahr 2022. Der Anhang I nach der EU-Verordnung Nr. 4/2009 liegt mir vor. Soweit alles ok. Muss mir die Zustellung des Titels auch nachgewiesen werden? Dazu habe ich bisher leider nichts gefunden.

    Der Gläubiger gibt im Pfüb die Beträge mit Währung in CZK an, und teilt mit, dass eine Umrechnung nicht möglich ist, da laufender Unterhalt vollstreckt wird, und sich die Umrechnungsbeträge täglich ändern. Antragsteller.-V. ist das Bundesamt für Justiz. Hättet ihr damit ein Problem?

    Vielen Dank vorab für eure Antworten :)