Beiträge von Puqepy

    Wie ist das mit Polen als EU-Mitglied? Gibt es da eine spezielle Regelung oder ist §21 EGBGB anwendbar.

    Art. 7 Brüssel IIb (VO 2019/1111)

    Dass es sich vorliegend nicht um ein Antragsverfahren handelt ist unschädlich? Es muss auch keine Gerichtsstandsvereinbarung geprüft werden (vgl. Artikel 10)? Also Austragen und weglegen?

    Gilt bei Amtsverfahren genauso, die EU-Verordnungen unterscheiden da nicht. Sofern du keine Anhaltspunkte für eine Gerichtsstandsvereinbarung hast, musst du dahingehend auch nichts prüfen.

    Insofern: ja, abtragen, weglegen, weil international nicht zuständig.

    Würde ja gerne auf meiner Internetseite darauf aufmerksam machen. Aber wenn man mich unter meinem Namen oder unter "Sachverständigenbüro" nicht findet, dann macht das vorläufig keinen Sinn.

    "Man" findet dich absichtlich nicht. Das MJP ist nicht für Kommunkation zwischen Bürger-Bürger gemacht. Das wäre auch sonst ein rießiges Datenproblem, weil jeder dich mit deiner Privatadresse finden könnte.

    Die Gerichte können dich aber über die entsprechende Suche durchaus darüber finden (wie Corypheus bereits gesagt hat).

    Ich würde die Eltern der Minderjährigen schriftlich anhören, die Minderjährige und das Jugendamt nicht anhören und keinen Verfahrensbeistand bestellen.

    Den Ergänzungspfleger würde ich nicht anhören sondern Ergänzungspflegschaft anordnen und den Ergänzungspfleger bestellen.

    Die Minderjährige wäre auch selbst schriftlich anzuhören, jedenfalls dann, wenn sie bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben sollte.

    Kleine Anmerkung: die Beschränkung auf 14+ besteht seit dem 01.09.2021 nicht mehr, die Anhörung hat altersunabhängig zu erfolgen.

    Ich schließ mich hier mal mit folgender Frage an:

    Bei Jugendamt A wurde eine Unterhaltsurkunde errichtet, Jugendamt B (wo Mutter+Kind nun wohnen) beantragt nun bei Jugendamt A weitere vollstreckbare Ausfertigung, woraufhin mir nun Jugendamt A einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Soweit passt das ja. Leider hat mir Jugendamt A den Antrag aber schriftlich geschickt.

    Muss der Antrag des Jugendamts auf Erteilung der gerichtlichen Genehmigung zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 130d ZPO elektronisch gestellt werden oder ist eine schriftliche Antragstellung zulässig?

    Ich kaper dazu jetzt einfach mal diesen Thread.

    Hat von euch schon jemand Erfahrungen mit dem MeinUnternehmenskonto (Das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER - Unternehmenskonto (mein-unternehmenskonto.de))? Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das ja kostenlos und ermöglicht auch die elektronische Kommunikation mit den Gerichten und wäre insbesondere für professionele Verfahrensbeteiligte (ich denke insbesondere an Berufsbetreuer) damit interessant.

    Spannend, wenn die Bank gerade schon in Haftung geraten ist, aber es anscheinend trotzdem nicht schafft, sich ausreichend mit dem rechtlichen Rahmen einer Betreuung auseinander zu setzen.

    Allein, dass nach dem "Befristungsdatum" gefragt wird, dass es bei einer endgültig angeordneten Betreuung ja gar nicht gibt. Vermutlich wird mal wieder die im Beschluss aufzunehmende Überprüfungsfrist missverstanden.

    Letzendlich lässt sich die Anfrage der Bank damit beantworten, dass es für diese schlicht und ergreifend keine Sicherheit gibt; selbst wenn die Bank vor jeder Handlung eines Betreuers beim Betreuunsgericht anrufen würde, könnte da was schief laufen (wenn z.B. der Betreute ohne Kenntnis des Betreuungsgerichts schon verstorben ist). Bei den Betreuungsvorschriften wurde auch bewusst auf eine Gutglaubensvorschrift verzichtet.

    Kann der Betreute die Erklärungen des Betreuers nicht einfach genehmigen?

    Nein, während laufender Betreuung kann das nur das Betreuungsgericht. Außer man deutet das Handeln des Betreuers als die eines Bevollmächtigten um, aber dann hat man wieder das Problem der "Rechtssicherheit".

    Bei Grüneberg/Götz § 1821 Rn. 3 klingt das ein wenig anders. Dort ist etwa das Nicht-Selbst-Handeln-Wollen des Betroffenen und die fehlende Akzeptanz des Selbsthandelns seitens Dritter genannt.

    In der genannten Kommentierung heißt es auch, dass die "praktische Umsetzung" der gesetzgeberischen Vorstellung abzuwarten sei, was als leiser Hinweis darauf zu verstehen ist, dass die Regelung etwas praxisfern und lebensfremd geraten sein könnte. Wer heute Grundbesitz im Wert von zig-hundertausenden von Euro kauft und weiß, dass für den Veräußerer eine Betreuung angeordnet ist (und dies wird man ihm wohl offenbaren müssen), wird schon aus Gründen der Rechtssicherheit kein Selbsthandeln des Betroffenen akzeptieren, mag diese Einstellung nun begründet sein oder nicht.

    Ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zumindest zweifelhaft, führt am Betreuerhandeln ohnehin kein Weg vorbei. Und ist sie unzweifelhaft, stellt sich die Frage, weshalb der Betroffene einen Betreuer braucht.

    Tja, etwas praxisfern oder nicht, die Regelung steht nun mal im Gesetz ;)

    Ich hab solche Diskussionen bisher auch nur in Fällen geführt, in denen der Betreute offensichtlich geschäftsfähig ist. Eine Betreuung wurde danach auch schon aufgehoben, weil vom Notar die nette Antwort kam, warum dann überhaupt ne Betreuung besteht und der Richter das zur Anlass einer Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung genommen hat :D

    Wenn das Gericht für einen geschäftsfähigen Betroffenen einen Betreuer bestellt, dann kann man die Leute nicht hinterher darauf verweisen, der Betroffene solle gefälligst selbst handeln. Es liegt vielmehr in der Natur der Dinge, dass in einem solchen Fall beide Handlungsalternativen zur Verfügung stehen und dass nicht das Gericht darüber zu entscheiden hat, welche Alternative die Beteiligten wählen.

    Sehe ich tatsächlich anders. Der Betreuer ist nach § 1821 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch zu machen, soweit dies erforderlich ist. Für einen Dritten mag das unrelevant sein, da die Vertretungsmacht des Betreuers nach außen unbeschränkt (soweit der Aufgabenkreis reicht) ist; das Betreuungsgericht ist aber nicht irgendein Dritter, sondern eben gerade die Kontrollinstanz für den Betreuer.
    Sicherlich hat der Betreuer hierbei erstmal einen breiten Ermessensspielraum wie bei jeder anderen Entscheidung, die er als Betreuer trifft auch. Aber auch das hat auch Grenzen und bei pflichtwidrigen Verhalten hat das Betreuungsgericht einzuschreiten, § 1862 Abs. 3 BGB. Da fände ich schon absurd, wenn man ausgerechnet im Genehmigungsverfahren sagt, dass dem Betreuungsgericht doch bitte die Verpflichtung zum zurückhaltenden Gebrauch der Vertretungsmacht egal sein soll.

    In der Praxis lief das bei mir bisher meistens übrigens so ab:
    Betreuer stellt Genehmigungsantrag mit dem Hinweis, dass die Handlung auf Wunsch des Betreuten erfolgt; ich frag an, warum Betreuter nicht selbst handelt. Antwort: "Betreuter hat sich um alles gekümmert, bis xyz (sehr gerne Notare) gesagt hat, dass Betreuer handeln soll". Freundlicher Hinweis meinerseits auf § 1821 Abs. 1 S. 2 BGB und dann kam bisher meistens eine Antragsrücknahme und die Mitteilung, dass der Betreute nun doch selbst gehandelt hat.

    Ich tippe mal auf aus Haushaltsgründen "vergessen", zumindest für die ehrenamtlichen Vormünder.

    Bei beruflichen Vormündern dürfte das vielleicht an der gleichen Überlegung liegen, warum bei der Pauschale auch die Betreuungsfälle nach § 12 VBVG ausgenommen wurden. Anscheinend wurde bei den Stundenvergütungen kein Inflationsausgleich als notwendig erachtet.

    Warum suchst du denn eine Vorschrift neben § 2 NamÄndG? Da steht doch drin was du brauchst.

    Wenn der Betreute geschäftsfähig ist, muss der Betreute dies selbst vornehmen und du musst (logischerweise) auch nichts genehmigen. Bei Geschäftsunfähigkeit muss der Betreuer handeln und du hast ein Genehmigungsverfahren mit dem üblichen Maßstab (was will der Betreute?). Ob die Namensänderung am Ende vom Standesamt dann auch durchgeführt wird, muss dich im Genehmigungsverfahren nicht weiter interessieren.

    Diese hat mit folgenden Worten darauf geantwortet: "wird im Hinblick auf die gerichtliche Verfügung für den Gläubiger mitgeteilt, dass diesem nicht bekannt ist, ob die Schuldnerin ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Es wird mithin in die Veranlassung der Gerichtsvollzieherin gestellt, ob eine Eintragung vorzunehmen ist.".

    Versteht ihr was die RA'in des Agg mir damit sagen möchte? :S

    Ja, dass die RA'in da ordentlich was verwechselt hat - nämlich ein Insolvenzverfahren mit einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis :D

    Wenn Du eine Vorschrift findest, die es rechtfertigt, einen bestellten Anwalt während seiner Tätigkeit aus dem Sitzungssal zu entfernen, dann teile dies doch bitte hier mit. Kurz gesagt: Es geht nicht.

    § 176ff. GVG. Seit der Coronazeit gibt es doch sogar reihenweise Rechtsprechung dazu, unter welchen Umständen auch ein bestellter Anwalt aus dem Sitzungssaal entfernt bzw. gar nicht erst rein gelassen werden kann (beispielhaft: OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 Ws 230/21).

    Und diese Vorschriften gelten für eine Verhandlung vor dem Rpfl genauso (mit der Ausnahme, dass dieser natürlich keine Ordnungshaft verhängen kann).

    Oh, da hab ich mich aber ordentlich verlesen. Irgendwie meinte ich, es geht um die VKH-Vergütung des Antragstellers.

    schulli-online hat natürlich völlig recht. Der Anspruch auf Erstattung durch die VKH-Partei (also seitens Anwalt gegen die eigene Partei) besteht natürlich immer und geht nach Auszahlung durch das Gericht nach § 59 RVG auf die Staatskasse über. Hierauf hat die Kostenentscheidung keinen Einfluss. Der Anspruch darf seitens der Staatskasse nur im Rahmen der bewilligten VKH geltend gemacht werden - und nach Aufhebung uneingeschränkt.

    Ohje... Grundkurs Kosten oder so ähnlich.

    Gerichtskosten sind die Gerichtsgebühren und Auslagen. Die Rechtsanwaltskosten sind weder noch, sondern außergerichtliche Kosten. Mit der Kostenentscheidung gibt es daher keinen Erstattungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, der auf die Staatskasse übergehen könnte.

    Aber, aber, der Rechtspfleger wird bis Ende des Jahres doch abgeschafft ;)

    viel zustimmung. aber ist sehe bei den meisten Rechtspflegern einfach nicht die Größe, die ein Entscheider haben müsste (ewig rechtliches Gehör, nehmen Sie doch ihren antrag zurück, blabla..., und dann Beschlüsse, die zu 99 % aus dem Rubrum und der Rechtsmittelbelehrung bestehen. Nein, ich glaube nicht, dass es den Rechtspfleger in 10 Jahren noch geben wird. Wozu soll man neben den Richtern auch noch weitere unabhängige Entscheider brauchen, es gibt doch genügend Volljuristen.