Vielen Dank für eure Rückmeldungen.
Ich würde ja gern mehr ohne Medienbruch erledigen, aber irgendwie ist das gar nicht so einfach
Vielen Dank für eure Rückmeldungen.
Ich würde ja gern mehr ohne Medienbruch erledigen, aber irgendwie ist das gar nicht so einfach
Bei uns am Gericht wird seit Montag die Beratungshilfe als eAkte geführt und es bestehen hier noch Unsicherheiten, wie man manche Dinge am besten handhabt, daher mal die Frage in die Runde, ob damit bereits jemand Erfahrung gesammelt hat.
Insbesondere bezüglich der Beratungshilfescheine besteht ein großes Fragezeichen. Muss ich da bei schriftlicher Antragstellung (gerade wenn der Antrag über den Anwalt gestellt wird) wie bisher den Schein trotzdem ausdrucken und der Geschäftsstelle in die Hand drücken, damit der dann per Post versendet wird?
Meine Fragen nun:
1. Kann ich die VKH_Vergütung dem RA noch festsetzen?
2. Ist das Verfahren aufzuheben und dann alle Kosten dem Agg zum Soll zustellen?
1. Du musst sogar. Der Vergütungsanspruch des RA ist entstanden und auf Antrag festzusetzen. Da ändert auch die Geschichte mit der Aufhebung oder Zahlung aus dem Vergleich nichts.
2. Ja, die Entreicherung ist hierbei egal - das wäre nur relevant gewesen, wenn sie dir die Zahlung brav mitgeteilt hätten; dann hätte man damit ggf. ein Einmalzahlung verhinden können. Aber das zu prüfen ist Sache des Gerichts und nicht der Partei(en).
Super, dann weiß ich jetzt Bescheid. Vielen Dank für eure Rückmeldungen
Ich wärme das Thema mal wieder auf.
Bezüglich der Antragstellerin läuft eine Verbraucherinsolvenz, sie stellt nun (über eine Anwältin) einen Beratungshilfeantrag "wegen des anhängigen Insolvenzverfahrens". Auf meinen Hinweis, dass Beratungshilfe nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden kann, wurde nun etwas genauer beschrieben, warum Beratungshilfe beantragt wird. Konkret geht es um 2 Dinge:
1. Sie möchte überprüfen, ob die Vergütung des Insolvenzverwalters richtig berechnet wurde
2. Es wurde eine Forderung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet, es soll insbesondere ein Widerspruch geprüft werden
Gehe ich richtig in der Annahme, dass für 1. alleine schon keine BerH in Frage kommt wegen der gerichtlicher Fürsorgepflicht des Insolvenzgericht?
Für 2. habe ich BGH, Beschluß vom 18. 9. 2003 - IX ZB 44/03 (LG Landau) gefunden, der ja besagt, dass § 4a Abs. 2 InsO auch schon bezüglich der bloßen Beratung hinsichtlich eines Widerspruchs gilt. Insofern auch dafür keine BerH.
Oder bin ich damit auf dem Holzweg? Mein InsO-Wissen aus der Ausbildung ist leider doch schon etwas angerostet
Ein Richter des Schariagerichts in Syrien ordnet Vormundschaft an. Mündel mit Vormund hier. Darf hier Vormundschaft angeordnet werden oder ein Wechsel oder müsste von dort abgegeben werden? Und v.a. wo stehts ? Notwendigkeit etc. lasse ich mal außen vor, mir geht´s nur um die grundsätzliche Frage.
Mit Syrien gibt's kein internationales Abkommen (kein Vertragsstaat des KSÜ, kein EU-Land), damit landen wir (für uns) im deutschen IPR.
Damit sollte dir § 99 FamFG (insbesondere Abs. 2) deine Frage beantworten.
Persönliche Anhörung des Betreuten mit Beachtung des Willensvorrangs nach § 1821 BGB?
Wir nutzen hier bei Betreuern, die das MJP nutzen, die Zustellung nach § 173 Abs. 4 ZPO. Verursacht auch nicht mehr Arbeit als eine eEB für uns.
Ich habe damit Arbeit und Kosten zulasten des Steuerzahlers produziert und produziere für mich selbst noch eine "rote" Ampel, indem ich in diesem Verfahren mehr Ausgaben als Einnahmen habe. Im schlechtesten Fall darf ich dazu auch noch Stellung nehmen, warum es dazu gekommen ist. (...und das ist tatsächlich kein Witz!)
Vielleicht solltest du die nächste "Aufforderung" dieser Art mit einem Einzeiler beantworten: § 9 RpflG.
Wenn ein Richter eine vergleichbare Entscheidung treffen würde, käme sich auch niemand auf die Idee, da auch nur darüber nachzudenken, den Richter zu einer Stellungnahme aufzufordern...
Selbst wenn der Vater grundsätzlich bekannt wäre, hindert das doch die Anordnung der Vormundschaft nicht. Falls der Richter nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vater die elterliche Sorge übertragen wird, endet die Vormundschaft halt.
Damit wäre ich vorsichtig, zumindest dann, wenn irgendwas vom Vater bekannt sein sollte.
Mein OLG hat in so einem Fall meine Vormundschaftsanordnung aufgehoben, auch wenn es schon ein paar Jahre her ist.
Ich zitiere:
Eine Vormundbestellung kann durch den Rechtspfleger erst dann wirksam erfolgen, wenn alle unter den Richtervorbehalt fallenden Vorfragen durch den Richter entschieden sind...Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 RPflG hat im Falle der Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1680 Abs. 2 BGB statt des Rechtspflegers der Richter zu entscheiden...Das entsprechende Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten. Dem darf - wie hier geschehen - der Rechtspfleger durch eine Anordnung der Vormundschaft nicht vorgreifen...Vorliegend hätte somit der beim Familiengericht zuständige Richter vor der Bestellung eines Vormunds die Übertragung des Sorgerechts auf den leiblichen Vater prüfen müssen...Denn die Entscheidung des Rechtspflegers ist gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam...
Ist die Entscheidung veröffentlicht? So ganz überzeugt mich die Argumentation des OLG nicht, da man mit der Bestellung des Vormunds ja die Übertragung der eSo auf den Vater nicht ausschließt. Vielmehr entfällt ja die Vormundschaft automatisch, wenn die eSo auf den Vater übertragen wird.
Selbst wenn der Vater grundsätzlich bekannt wäre, hindert das doch die Anordnung der Vormundschaft nicht. Falls der Richter nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vater die elterliche Sorge übertragen wird, endet die Vormundschaft halt.
Insbesondere wenn die Mutter verstorben ist, dürfte ja durchaus einiges an dringlichen Regelungsbedarf bestehen (Aufenthalt des Kindes, Erbschaft usw.), weshalb eine (ggf. vorläufige) Vormundschaft durchaus auch Sinn macht.
@ Defaitist: Wie will man eine Einstellungspraxis ändern, wenn geeignete Jugendlichen sich schlicht nicht für ein Studium der Rechtspflege interessieren. Vielleicht ändert sich bei der derzeitigen Wirtschaftsentwicklung auch wieder.
Tatsächlich ist das mehr eine Frage der Nachwuchswerbung. Bei uns am Gericht werben einige meiner Kolleginnen sehr aktiv an Schulen und Berufsinfomessen. Wir haben dadurch merklich mehr Bewerber bei uns der Region.
Ist es richtig, dass der Hinterleger nicht auf das Recht zur Rücknahme verzichtet?
Bei einer Sicherheitshinterlegung gibt es kein Zurücknahmerecht.
Muss Ziffer 2 überhaupt vollstreckt werden? Schaut für mich eher nach einer bereits im Vergleich abgegebenen Freigabeerklärung bzw. Herausgabebewilligung bezüglich des Hinterlegungsverfahrens aus.
Ein Antrag ist bei mir bereits auf qualifiziertem Wege eingegangen. Allerdings stand als Übermittlungsweg nicht "MJP" da, sondern ein anderer sicherer Übermittlungsweg, namentlich "OZG". Habt ihr da Erfahrungswerte?
MJP sind OZG-Nutzerkonten.
Die Hinterlegung einer Bankbürgschaft wurde ausdrücklich nach § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom Prozessgericht zugelassen.
§ 108 Abs. 1 S. 2 ZPO ist der Auffangtatbestand, wenn das Gericht gerade nichts angeordnet hat und da steht nichts von einer Hinterlegung der Bürgschaft (sondern Hinterlegung oder Bürgschaft).
Wenn aber das Gericht tatsächlich ausdrücklich die Hinterlegung der Bürgschaft(-surkunde) angeordnet hat, dann musst du die wohl auch annehmen im Rahmen einer Werthinterlegung.
Rechtskraft o.ä. kann dir egal sein, das braucht dich als Hinterlegungsstelle nicht zu interessieren.
Letztlich könnte der Familienrichter über § 1666 dazwischengrätschen, wenn er ganz ausnahmsweise (!) annehmen muss, dass der Schutz des ungeborenen Lebens hier höher zu gewichten wäre als der Wille des Mündels. Aber das mag ich mir nicht vorstellen.
Dem kann ich jetzt nicht folgen. Meinst du § 1666 BGB, weil die Mutter (15jährige) das Leben des ungeborenen Kindes gefährdet? Oder willst du in einem § 1666 BGB Verfahren bezüglich des Kindes (15jährige) plötzlich den Schutz einer dritten Person (ungeborenes Kind) prüfen und über das Wohl des Kindes, um das es in dem Verfahren eigentlich geht, stellen?
Bei divergierender Meinung würde nach der Rechtsprechung auch kein 1666er Fall vorliegen. Gefährdet der Vormund das Kindeswohl, wären hier allenfalls Lösungen innerhalb des Jugendamtes denkbar.
Öhm... §§ 1802, 1666 BGB sagen da was anderes. Natürlich muss das Familiengericht im Falle einer Kindeswohlgefährung durch den Vormund eingreifen.
Betreuer = vom Gericht bestellter Betreuer. Ich habe mir den Begriff im Gesetz nicht ausgedacht. Da steht auch nix vom "rechtlichen" Betreuer und ich denke das ist für alle die hier mitlesen klar.
Betreuungskräfte sind die Mitarbeiter der Einrichtungen, da nicht alle (v.a. psychisch Kranke) "gepflegt" werden, verwende ich den Begriff Pflegekräfte ungern. Dachte das ist selbst erklärend.
§ 1814 Absaz 1 BGB in der seit 1.01.2023 geltenden Fassung. Das Gericht bestellt einen rechtlichen Betreuer.
Welcher im gleichen Absatz als Legaldefintion des Begriffs "Betreuer" festgelegt wird
Gibt es noch Beiträge zu dem Vergütungsproblem?
Ist natürlich ärgerlich, dass der BGH da seine Meinung dazu nun wieder geändert hat (bzw. es nun so darstellt, als wäre er ja nur völlig missverstanden worden?). Aber um die zusätzliche Arbeit damit wird man wohl kaum herum kommen...