Lese ich das richtig, dass nach dem Gesetzentwurf das Gericht (ab 2028) auch ohne Antrag in jedem Verfahren eine Dauerfestsetzung anordnen muss, sofern es nicht im Einzelfall begründet, warum davon abgesehen wird?! Ich hoffe sehr, dass bis dahin unser Programm mit Dauerauszahlung klarkommt...
Beiträge von Puqepy
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§ 894 S. 1 ZPO ist doch recht klar. Es reicht der Nachweis über die Rechtskraft. Es wird damit nicht im klassischen Sinne vollstreckt, dass der Gläubiger die Erklärung des Schuldners ersetzt, sondern die Erklärung gilt einfach als abgegeben. Mit dieser abgegebenen Erklärung beantragt der Gläubiger dann bei der Hinterlegungsstelle die Herausgabe.
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Ich würde mal auf § 894 ZPO tippen
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Ein Gesichtspunkt ist beim "Ob" bisher noch nicht beleuchtet worden: Wesentliche Aufgabe der Vermögensschadenshaftpflicht ist die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen. Das ist nicht nur der Regress des Dienstherrn, sondern auch die Querulantenklage von jemandem, der geschädigt zu sein nur behauptet. Wenn so jemand sich mit einem Anwalt bewaffnet und mal schnell eine Haftungsklage über 1 Mio. einreichen lässt, dann suchst Du nur zur Abwehr eines VU einen Anwalt und löhnst erst mal den Vorschuss. Und ob und wie schnell der Dienstherr dann an Deiner Seite ist, ist eine offene Frage. Und da hilft die Vermögensschadenshaftpflicht.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Bei Rechtspflegern hört man ja oft die Dikussion wg. möglicher Haftung, daher mal eine Frage an die Richter:
Wieviele deiner Kollegen haben da sich da schon jemals Gedanken darüber gemacht und sich ggf. sogar dagegen versichert?
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§ 168b Abs. 3 FamFG gilt natürlich auch im Falle der Beendigung durch Volljährigkeit.
Man kann auch mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Trifft es aber ganz gut.
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Eigenbemühungen ja, elektronische Einreichung nein. § 14b FamFG verpflichtet nur Rechtsanwälte, Notare und juristische Personen öffentlichen Rechts zur elektronischen Einreichung.
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Tatsächlich hat die Entscheidung des LG Karlsruhe keinerlei Relevanz mehr. Unwirtschaftlichkeit ist kein Prüfungskriterium.
Entweder kann der Betreute seinen Willen äußern, man kann einen mutmaßlichen Willen bestimmen oder es gilt die gesetzliche Vermutung nach § 1838 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach letzter kann man sowieso keine Genehmigung für eine andere Anlage nach § 1848 BGB erteilen.
Und wenn es einen feststellbaren (mutmaßlichen) Willen gibt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Wille nun wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht. -
Wobei Du im vorliegenden, anscheinend unzweifelhaften Fall nochmal prüfen solltest, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung bezüglich einer Vollstreckung der angedrohten Zwangsgelder hat oder nicht.
M.E. hat sie das nicht, § 86 (2) FamFG.
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Zu Forumstar: der Programmierer hat offenbar verwechselt, dass der Schuldner ja immer ein Rechtssubjekt sein muss (natürliche oder jur. Person), die aber halt nur mit dem Wert des Nachlasses haftet. Ist wahrscheinlich für Personen außer dem Rechtsbereich zu hoch.
Wobei die Haftungsbeschränkung so oder so nichts im Beschluss zu suchen hat, der Erbe haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Die Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung sind Aufgabe des Erben, nicht des Betreuungsgerichts.
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Ich hab mich mit Absicht auf TLs Aussage, dass die Ausschlagung nicht im Irrtum erfolgt ist, bezogen.
Zu deiner Aussage bezüglich dem Fristablauf hab ich nichts geschrieben.
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Das könnte ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses sein, der hier aber nicht vorliegt. Denn laut SV ergibt sich bereits aus der Genehmigung, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Also wusste die Betreuerin, dass kein Irrtum bei der Gebrauchmachung der Genehmigung vorlag. Dann war die Ausschlagung demnach nicht im Irrtum erfolgt.
Also wenn die Genehmigung nicht gerade vor der Ausschlagung erteilt wurde, sagt das überhaupt nichts über die Kenntnis der Betreuerin aus.
Eine Gebrauchmachung der Genehmigung ist seit Anfang 2023 nicht mehr erforderlich, die Wirksamkeit der Ausschlagung tritt automatisch mit Rechtskraft ein, § 1858 Abs. 3 BGB. -
Es handelt sich um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit des Verfahrens, damit hast du darüber zu entscheiden, § 252 Abs. 1 FamFG.
§ 1597 Abs. 3 BGB ist ziemlich eindeutig. Wenn der Widerruf vor Ablauf der Jahresfrist erfolgt, ist er endgültig unwirksam, selbst wenn die Mutter ihre Zustimmung nach einem Jahr noch nicht erteilt hätte. Die (hier vorliegende) Zustimmung der Mutter ist aber natürlich wichtig, damit die rechtliche Vaterschaft zustande kommt. Insofern kannst du die Einwendung wohl beruhigt zurückweisen.
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Äh... Genehmigungspflicht nach § 1643 BGB i.V.m. § 1850 Nr. 1 BGB?
Keine Genehmigungspflicht bestünde bei "lediglich rechtlich vorteilhaften" Geschäften, das ist hier wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht der Fall. "Unentgeltlich" heißt nicht zwingend "lediglich rechtlich vorteilhaft".
Wäre mir neu, dass der lediglich rechtliche Vorteil etwas mit der Genehmigungspflicht zu tun hätte - das ist viel mehr die Frage beim Vertretungsausschluss.
§ 1850 Nr. 1 BGB passt nicht, da seitens des Minderjährigen über kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht verfügt wird.
Wenn man der Entscheidung des OLG Brandenburg folgt, ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 1850 Nr. 6 BGB, da der Erwerb auf Grund des Erbzinses entgeltlich sei. Dies deckt sich wohl auch mit der Rechtsansicht des BGH, welcher mal eine Unentgeltlichkeit unter der Bedingung bejaht hat, dass kein Eintritt in den schuldrechtlichen Teil erfolgt (BGH, 20.09.1978 - VIII ZR 142/77).
Alleine dass sich die Eltern verpflichten den Erbzins zu zahlen, reicht natürlich nicht aus, da der Minderjährige nach wie vor dafür haftet. -
Ein gesetzlicher Vertretungsauschluss liegt nicht vor. Allerdings wäre wohl zu überlegen, dem Betreuer den entsprechenden Aufgabenbereich zu entziehen und einen weitere Betreuer dafür zu bestellen, da doch ein gewisser Interessenkonflikt vorliegt.
Erste Frage ist aber, was der Betreute denn dazu sagt. Wenn der sich klar dahingehend äußern kann, dass er die Bezugsberechtigung so möchte, kann man sich den Aufwand eher sparen.
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Ich stimme da HorstD zu. § 4 Abs. 2 S. 2 BetrInASG spricht ausdrücklich vom Betreuungsjahr.
Im Gegensatz zum Inflationsausgleich für Berufsbetreuer, welcher ja kalendermonatlich anfällt.
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Die Seite ist gerade komplett down. Vielleicht mal wieder irgendwelche unangekündigten Wartungsarbeiten?
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Eigentlich müsste ich das Kind (11 Jahre alt) ja anhören, § 159 Abs. 1 FamFG. Die Verf.bev. des Kindesvaters bittet nun darum von einer Anhörung abzusehen. Laut einem Gutachten von vor 2 Jahren wurde festgestellt, dass das Kind beim Vertrauensaufbau in seine Mutter vorsichtig und geduldig unterstützt werden soll. Ein gezwungener Kontakt würde eine zusätzliche Belastung darstellen, welche zu Vermeidungsstrategien und im schlimmsten Fall zur vollständigen Verweigerung des Umgangs mit der Mutter führen wird.
Würdet ihr in diesem Fall von der Anhörung absehen um das Kind nicht weiter zu belasten? So wie ich das sehe, liegt das Problem nicht in der Person der Umgangspflegerin. Selbst wenn eine neue Umgangspflegerin bestellt werden würde, ändert das ja nichts an der Situation, dass das Kind einfach momentan keinen Kontakt zur Mutter wünscht.
Eine gerichtliche Anhörung ist kein gezwungener Kontakt, insofern ist diese Aussage aus dem Gutachten diesbezüglich egal. Die Anhörung kannst du auch ohne Anwesenheit der Mutter durchführen.
Vielmehr wäre die gutachterliche Einschätzung zusammen mit einer (am besten in einer persönlichen Anhörung ;)) erfolgten Aussage des Kindes, dass es derzeit keinen Kontakt zur Mutter will, doch eine recht vernünftige Grundlage um zu sagen, dass die Umgangspflegerin ihren Pflichten nachkommt und kein Anlass für einen Wechsel besteht.
Ggf. zusätzlich noch einen Verfahrensbeistand bestellen, insbesondere in Hinsicht auf den vorhersehbaren Einwand der Mutter, dass das Kind ja nur dahingehend beeinflusst wurde, keinen Kontakt mit ihr zu wollen.
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Wobei ich so meine Zweifel habe, ob da eine Selbstverwaltungserklärung des Bruders ausreichend ist.
Sinn der Selbstverwaltungserklärung ist ja, dass der Betreuer einen "Nachweis" darüber erbringt, dass er Teile des Vermögens nicht verwaltet hat. Das macht beim Betreuten durchaus Sinn, da dieser ohne (rechtliche) Einwirkungsmöglichkeit des Betreuers über sein eigenes Vermögen verfügen kann. Der Bruder hat hier aber seine Vollmacht vom Betreuer erhalten, nimmt also für den Betreuer Teile der Vermögenssorge war.
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Was sagt denn überhaupt die Betreute zu dem Ganzen? Kann sie sich dazu äußern?
Wirtschaftliche Sinnhaftigkeit ist im Betreuungsrecht nicht der Prüfungsmaßstab, § 1862 Abs. 1 S. 2 BGB lässt grüßen...
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In dieser Norm ist nur geregelt, dass die Pflegschaft endet, wenn auch die elterliche Sorge oder die Vormundschaft endet.
Der Anordnung einer Vormundschaft wird aber so gut immer die Beendigung der elterlichen Sorge (worunter auch die vollständige Entzug sowie das Ruhen der elterlichen Sorge fallen) vorausgehen.
Und wie gesagt, das ist auch nur konsequent: Die Anordnung der Pflegschaft vor Anordnung der Vormundschaft hat ihren Grund in der Person des bisherigen Sorgeberechtigen. Wenn sich dieser ändert, entfällt damit auch der Grund für die Anordnung der Pflegschaft.
Natürlich kann der Richter/Rechtspfleger ggf. im Anordnungsbeschluss der Vormundschaft auch direkt eine neue Pflegschaft anordnen. Diese wird aber dann auf einer anderen Grundlage basieren als die bisherige Pflegschaft, selbst wenn sie effektiv im selben Umfang besteht.