Beiträge von Puqepy

    In Zukunft macht es eh mehr Sinn, mit der Bestellung des Vereins als Verhinderungsbetreuer zu arbeiten.

    Ist das jetzt wunschdenken oder steht irgendwo, dass die Betreuungsvereine alle Verhinderungsbetreuungen übergestülpt bekommen. Ich kann mir vorstellen, das Ihnen 99,8% ALLER Betreuungsvereine in Deutschland was Husten würde, wenn Sie jetzt als Auffangbecken aller Rechtlichen Betreuungen herhalten sollen. Aufgrund deren Nachwuchsmanngel haben wir schon die unsägliche Sachkundebefreiung für Sozialarbeiter an der Backe. Also, ich glaube, die Freunde vom BdB organsieren sofort den nächsten Streik, wenn das zur Norm werden sollte. ;)

    Kontext. Es ging hier um Vereinsbetreuer mit dem Verein als Verhinderungsbtreuer.

    Ich habe gerade folgenden Fall vorliegen und bin mir etwas unschlüssig, wie ich damit umgehen soll:

    Beantragt wird rückständiger und laufender Kindesunterhalt im Rahmen eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens für die Zeit ab 01.10.2023.

    Der Antragsgegner teilt nun mit, dass er ab dem 01.04.2024 berufstätig ist, entsprechende Belege lägen der Antragstellerseite bereits vor; ab diesen Zeitpunkt erklärt er sich auch zur Leistung bereit. Für die Zeit davor bezog er ALG II und war dementsprechend nicht leistungsfähig.
    Belege im Verfahren hat er für das Ganze aber nicht eingereicht.

    Jetzt stellt sich mir die Frage: wenn ich mich an den Wortlaut des § 252 Abs. 4 FamFG klammer, erhebt er ja den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit und müsste mir die Einkommensbelege für die letzten 12 Monate einreichen. Dieser Zeitraum steht hier aber überhaupt nicht in Frage.
    Muss er die mir trotzdem einreichen oder stattdessen eher den damaligen Bewilligungsbescheid? Oder gar nichts?

    da die Erhebung von Rundfunkbeiträge mangels Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags unzulässig sei.

    Damit sagt er doch selbst, dass er die Forderung an sich bestreitet. Das soll er vor den zuständigen Gerichten austragen, nicht bei der Hinterlegungsstelle.

    Geb dem Herrn nicht die Genugtuung, damit großartig Zeit zu verschwenden; Einzeiler, dass kein Hinterlegungsgrund vorliegt und wenn er den Antrag nicht zurück nimmt, wird zurückgewiesen.

    Die Zustimmung der Beteiligten brauchst du nicht, da die Bank ja gerade nicht mehr Dollar, sondern Euro hinterlegen möchte.

    Für dich stellt sich eher die Frage, ob in diesem Fall der Hinterlegungsantrag schlüssig ist. Der Gläubiger hat ja grundsätzlich mal einen Anspruch auf Zahlung in Dollar, ggf. kann die Bank aber trotzdem schuldbefreiend in Euro leisten (bzw. hinterlegen), wenn § 244 BGB greift.

    Noch eine Überlegung die ich in den Raum stellen möchte: Macht der Bruder das dauerhaft kostenfrei? Es scheint ja kein ganz kleiner Betrieb zu sein.

    Gegebenenfalls wird man eine vertragliche Regelung finden müssen. Unter Umständen könnte ein Arbeitsvertrag notwendig sein, andernfalls zumindest eine Regelung bzgl. Aufwendungsersatz o.ä.

    Da könnte dann ein Vertretungsausschluss bestehen. Gegebenenfalls braucht man sogar eine dauernde Ergänzungsbetreuung, wenn der Betroffene Arbeitgeber des Betreuers wird.

    Falls der Betreuer selbst Landwirt ist, könnte man das vielleicht auch über § 1877 Abs. 3 BGB konstruieren, aber das wird dann im Entschädigungsverfahren diffizil.

    § 1876 S. 2 BGB wäre in so einem Fall eher das Mittel der Wahl.

    tja, mit eIP wird es da elektronisch schon deutlich schwieriger, weil dort dank eines bereits lang bestehenden Fehlers auf dem Dokument angebrachte Stempel beim Ausdrucken nicht übernommen werden (bzw. um genau zu sein: es wird immer das Originaldokument statt dem Ansichtsdokument gedruckt).

    Wäre es dann nicht sinnvoller den PfÜB auszudrucken, handschriftlich zu bearbeiten und zu unterschreiben und dann nach § 298a Abs. 2 ZPO zu verfahren?

    Das wäre daher in eIP (vorallem für nen vereinzelten PfÜB) die gangbare Lösung...

    § 42a Abs. 3 SGB VIII gibt dem Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme die Berechtigung, für das Kind zu handeln. Absatz 6 regelt dabei auch, wann diese endet, nämlich (üblicherweise) mit der Zuweisungsentscheidung. Insofern dürfte tatsächlich eine Anordung einer (vorläufigen) Vormundschaft durch euch eher überflüssig sein.

    Bei der Zuständigkeit bin ich mir gerade nicht sicher, worauf du hinaus willst. Selbst wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt verneint, bleibt immer noch die Zuständigkeit nach § 152 Abs. 3 FamFG.

    Nach 14 Tagen (Rückkher aus meinem Urlaub und Anrufe der Nachbarn) hat man deutlich im Flur des Hauses gerochen was in der Wohnung los war..... Den Geruch vergisst man nicht.

    "Der Geruch aus der Wohnung sei ihnen aufgefallen, doch sie wären dem nicht auf den Grund gegangen."

    Anscheinend reichte diesen Nachbarn nicht mal der Geruch über 2 Jahre, um das mal zu hinterfragen...

    Bei uns am Gericht wird seit Montag die Beratungshilfe als eAkte geführt und es bestehen hier noch Unsicherheiten, wie man manche Dinge am besten handhabt, daher mal die Frage in die Runde, ob damit bereits jemand Erfahrung gesammelt hat.

    Insbesondere bezüglich der Beratungshilfescheine besteht ein großes Fragezeichen. Muss ich da bei schriftlicher Antragstellung (gerade wenn der Antrag über den Anwalt gestellt wird) wie bisher den Schein trotzdem ausdrucken und der Geschäftsstelle in die Hand drücken, damit der dann per Post versendet wird?

    Meine Fragen nun:

    1. Kann ich die VKH_Vergütung dem RA noch festsetzen?

    2. Ist das Verfahren aufzuheben und dann alle Kosten dem Agg zum Soll zustellen?

    1. Du musst sogar. Der Vergütungsanspruch des RA ist entstanden und auf Antrag festzusetzen. Da ändert auch die Geschichte mit der Aufhebung oder Zahlung aus dem Vergleich nichts.

    2. Ja, die Entreicherung ist hierbei egal - das wäre nur relevant gewesen, wenn sie dir die Zahlung brav mitgeteilt hätten; dann hätte man damit ggf. ein Einmalzahlung verhinden können. Aber das zu prüfen ist Sache des Gerichts und nicht der Partei(en).