Wie ist das mit Polen als EU-Mitglied? Gibt es da eine spezielle Regelung oder ist §21 EGBGB anwendbar.
Art. 7 Brüssel IIb (VO 2019/1111)
Dass es sich vorliegend nicht um ein Antragsverfahren handelt ist unschädlich? Es muss auch keine Gerichtsstandsvereinbarung geprüft werden (vgl. Artikel 10)? Also Austragen und weglegen?
Gilt bei Amtsverfahren genauso, die EU-Verordnungen unterscheiden da nicht. Sofern du keine Anhaltspunkte für eine Gerichtsstandsvereinbarung hast, musst du dahingehend auch nichts prüfen.
Insofern: ja, abtragen, weglegen, weil international nicht zuständig.