Beiträge von NaInG

    Hallo,

    ich weiß es gibt zu diesem Thema schon einiges, aber leider bin ich nicht richtig schlauer geworden.

    Ich habe hier eine ziemlich vermurkste Sache (es betrifft Grundbuch und Nachlass).

    Die Eigentümerin ist 2007 verstorben und hat ein privatschriftliches Testament hinterlassen in dem steht: "Mein Sohn A soll das Haus bekommen, es nicht verkaufen und an seine Kinder weitergeben."

    2015 kam dann nach viel Meckern des Grundbuchamtes, wegen der Berichtigung des Grundbuch, das Nachlassverfahren in Gang. Mittlerweile hatte sich herausgestellt, dass es neben dem Grundbesitz (80.00 Euro) auch noch diverse Konten gab (ca. 60.00 Euro). Im Nachlassverfahren kamen die Kollegen dann zu dem Schluss, dass die Kinder (gesetzliche Erben) A, B, C und D Erben werden, wobei der Anteil von A größer ist (weil der bekommt ja nicht nur 1/4 von 60.000, sondern auch noch das Haus). Hinsichtlich des Grundbesitzes ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet.

    Es wurde dann Einwende von B erhoben. Der Richter vertrat die Auffassung A ist Alleinerbe mit VE und NE und das Geld geht als Vermächtnis an alle Kinder zu je 1/4... Allerdings hat B daraufhin seine Einwendungen zurück genommen und der Erbschein wurde mit Erben A, B, C und D und bzgl. Grundstück VE / NE, Nacherben sind die Abkömmlinge von A, erteilt.

    Dann passierte lange wieder nichts.

    Jetzt liegt mir ein Erbauseinandersetzungsvertrag vor. Wonach sich A, B, C und D dahingehend auseinandersetzen, dass B alles bekommt.

    Da das Haus mittlerweile abbruchreif ist und keinen Wert mehr besitzt, erhalten die anderen Erben keine Gegenleistung und B bekommt für die Aufwendungen des Abrisses etc. auch noch das was noch auf den Konten ist.

    Und jetzt bin ich an der Stelle, wo ich schon so viel nachgelesen und nachgedacht habe, dass alles gar keinen Sinn mehr ergibt.

    1) Vor- und Nacherbfolge an einem einzelnen Gegenstand geht doch eigentlich nicht? Ich wäre dem Richter gefolgt....

    2) Bedarf es grundsätzlich bei der Erbauseinandersetzung, wenn nur ein Miterbe durch VE / NE beschränkt ist, der Zustimmung der NE

    (hier wäre dann ein Pfleger zu bestellen, weil Abkömmlinge des Vorerben), es wird ja nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügt?

    3) Wäre der ES falsch, und A tatsächlich Alleinerbe und durch VE/NE beschränkt und würde das Grundstück unentgeltlich auf B übertragen,

    bräuchten wir ja auf jeden Fall eine Zustimmung der NE / Pfleger....

    Vlt bekomme ich ja mit Eurer Hilfe und Schwarmwissen den Knoten aus meinem Kopf.

    Danke!

    Hallo,

    ich muss mich hier kurz einmal ran hängen:

    Das Verfahren ist etwas verzwickt:

    Der Erbfall ist zwei Jahre her, es gibt eine letztwillige Verfügung, über die Auslegung herrscht Uneinigkeit,
    weshalb der ES Antrag zurückgewiesen wurde und nach Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss
    nunmehr dem OLG vorgelegt wird.

    Jetzt stellt ein Pflichtteilsberechtigter (Enkel) einen Antrag nach § 2314 BGB und zwar soll ein Notar ein
    Verzeichnis erstellen. (Hinsichtlich des Grundbesitzes gibt es schon ein SV Gutachten, dass er nicht anerkennt).

    Mein Frage, bzw. mein Problem, grundsätzlich richtet sich ja der Auskunftsanspruch gegen die Erben, derzeit
    sind mir die Erben ja unbekannt.

    Überall in der Kommentierung finde ich aber nichts zu diesem Problem.

    Die Fronten sind sehr verhärtet und die Stimmung aufgeheizt.

    Was würdet ihr machen? Bzw steht irgendwo etwas, dass mich weiterbringt und ich sehe nur den Wald vor lauter Bäumen nicht?

    Danke