Danke für die Rückmeldung. Klar, natürlich sollte das Darlehen dann zwischen Vater und Tochter fortgesetzt werden und nicht mit dem Großvater. Habe es angepasst, danke.
Nochmal ein bisschen ergänzend zum Sachverhalt: Der Vater der Minderjährigen sagt in seinem Antrag wegen der Genehmigung bzw. Bestellung des Ergänzungspfleger Folgendes: "Dieses Darlehen hält nach Auskunft des Finanzamtes keinem Fremdvergleich mehr statt und wird daher auch nicht mehr anerkannt. Die Schuld besteht aber nach wie vor. Es ist beabsichtigt, das Darlehen in eine Beteiligung im Einverständnis mit dem Finanzamt umzuwandeln."
Wenn man aber nun davon ausgeht, dass das ganze überhaupt nicht genehmigungsfähig sei (ich meinte i.Ü. § 1852 BGB und nicht § 1851 BGB; da hatte ich mich wohl vertippt), dann hätte sich das ganze Verfahren ja sowieso erledigt... Wie schon gesagt, sowas habe ich noch nie gesehen und mir kann hier am Gericht auch keiner weiterhelfen...