Beiträge von MarP

    Danke für die Rückmeldung. Klar, natürlich sollte das Darlehen dann zwischen Vater und Tochter fortgesetzt werden und nicht mit dem Großvater. Habe es angepasst, danke.

    Nochmal ein bisschen ergänzend zum Sachverhalt: Der Vater der Minderjährigen sagt in seinem Antrag wegen der Genehmigung bzw. Bestellung des Ergänzungspfleger Folgendes: "Dieses Darlehen hält nach Auskunft des Finanzamtes keinem Fremdvergleich mehr statt und wird daher auch nicht mehr anerkannt. Die Schuld besteht aber nach wie vor. Es ist beabsichtigt, das Darlehen in eine Beteiligung im Einverständnis mit dem Finanzamt umzuwandeln."

    Wenn man aber nun davon ausgeht, dass das ganze überhaupt nicht genehmigungsfähig sei (ich meinte i.Ü. § 1852 BGB und nicht § 1851 BGB; da hatte ich mich wohl vertippt), dann hätte sich das ganze Verfahren ja sowieso erledigt... Wie schon gesagt, sowas habe ich noch nie gesehen und mir kann hier am Gericht auch keiner weiterhelfen...

    Hallo zusammen,

    ich habe hier einen etwas komischen Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung + Ergänzungspflegerbestellung auf dem Tisch und bräuchte etwas Input...

    Der Großvater hatte 2007 an seine minderjährige Enkelin ein Darlehensforderung gegen seinen Sohn abgetreten (die Darlehensforderung stammte aus einer Betriebsübergabe von Vater auf Sohn). Das Darlehensverhältnis sollte dann zwischen der Minderjährigen und ihrem Vater fortgesetzt werden.

    Der Großvater ist zwischenzeitlich verstorben und diese Darlehensforderung soll nun in eine Beteiligung an der Firma (diese ist nicht im Handelsregister eingetragen) umgewandelt werden.

    Würdet ihr hier überhaupt einen Vertretungsausschluss sehen? Bzgl. Genehmigungstatbestand dachte ich an § 1851 Ziff. 1 a) oder Ziff. 2 BGB, oder übersehe ich vielleicht etwas? Und wie würdet ihr euch diesen "Umwandlungsvertrag" nachweisen lassen? Notariell beurkundet, beglaubigt, formfrei? Bin etwas planlos wie man merkt...

    Ich bedanke mich für eure Hilfe.

    Hallo zusammen, zu diesem Thema gibt es zwar schon einen etwas älteren Thread, aber ich bräuchte bitte hierzu trotzdem noch etwas Input...

    Kurz zum Sachverhalt:
    Die Parteien streiten sich über nachehelichen Unterhalt für die Frau. Der Ex-Mann ist an verschiedenen Firmen in- und außerhalb von Deutschland mit unterschiedlichen Firmenstrukturen beteiligt. Er hat hierzu ein Privatgutachten vorgelegt. Die Anwältin der Ex-Frau hat sodann ebenfalls ein Privatgutachten angefordert, da sie als Familienanwältin ohne sachkundige Hilfe nicht durchgestiegen wäre.

    Die Kosten für den Steuerberater wurden nun im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht i.H.v. 8.041,96 €, wobei ein Stundensatz von 220,00 € angesetzt wurde. Die Gegenseite bestreitet die Höhe und beruft sich aufs JVEG und trägt vor, es wären max. 115,00 € anzusetzen.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, wären die Kosten theoretisch schon erstattungsfähig, nur die Höhe ist mir unklar...Würdet ihr hier nach dem JVEG gehen oder den höheren Stundensatz gewähren?

    Vielen Dank schonmal für eure Mithilfe!

    Hallo zusammen,

    ich mache erst seit Kurzem Kosten und habe zwar schon bei Beck online usw. geschaut, bin mir aber dennoch unsicher...

    Folgender Fall:

    Im September 2019 wurde ein Scheidungsantrag gestellt. Der Gerichtskostenvorschuss wurde nie einbezahlt und der Antrag der Antragsgegnerin auch nie zugestellt. Im September 2020 hat dann der Anwalt der Antragsgegnerin wohl irgendwie von dem Scheidungsantrag erfahren und Akteneinsicht beantragt. Kurz darauf wurde der Antrag zurückgenommen.

    Der Streitwert wurde sodann festgesetzt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat der Anwalt der Antragsgegnerin die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr beantragt.

    Ich meine ja, der Anwalt kann wenn dann nur eine 0,8 Gebühr verlangen. Kommt es denn darauf an, ob der Scheidungsantrag zugestellt wurde? Der Anwalt hat ja irgendwie Kenntnis von dem Antrag bekommen und wurde ja durch die Akteneinsicht tätig, hat sich also schonmal Informationen beschafft und den Auftrag erhalten, eventuell im Scheidungsverfahren tätig zu werden.

    Sehe ich das so richtig oder liege ich völlig daneben?