Beiträge von Kaiserin

    Ich hänge mich hier jetzt mal dran.
    Ich habe nach dem Tode des ersten Gesellschafters (A )einer zweigliedrigen GbR eine Berichtigungsbewilligung des verbliebenen Gesellschafters zur Eintragung der Erbin des verstorbenen Gesellschafters angefordert. Es gibt keinen Gesellschaftsvertrag.
    Vor Abgabe dieser Erklärung ist der 2. Gesellschafter (B) nun ebenfalls verstorben. Jetzt brauche ich doch gegenseitige Berichtigungsbewilligungen der jeweiligen Erben? Der Anwalt der Erbengemeinschaft des 2. Gesellschafters erwägt die Eintragung einer Liquidations- GbR. Ich denke, dass hier eine liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft zum Tragen kommt.
    Oder irre ich?:gruebel:
    Irgendwie bin ich unsicher.

    Danke schon mal

    Ich habe eine Zustellung nach Kroatien in einer Strafsache (Anklageschrift nebst Anschreiben) auf dem Tisch.

    Für Zustellungsersuchen nach Art. 7 des entsprechenden Übereinkommens (EU-RhÜbk1959) ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig. Ich habe Rücksprache mit meiner Prüfstelle gehalten und diese hat mir gesagt, das liefe wohl über die jeweiligen Ministerien.

    Ich möchte die Anklageschrift übersetzen lassen, aber natürlich auch die entsprechenden Anschreiben.
    Da wir so etwas hier an unserer kleinen Behörde noch nicht hatten, bitte ich um Rat.

    Läuft das über die Prüfstelle, dann über das Ministerium?
    Was muss ich alles beifügen?
    Formuliere ich das Anschreiben frei?

    Vielen Dank schon mal!

    Guten Morgen allerseits!
    Im Grundbuch eingetragen ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Aus dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1986 ergibt sich, dass die Gesellschaft nicht mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst sein soll. Die Gesellschaft soll mit den Erben fortgesetzt werden. Sind mehrere Erben vorhanden, haben sich diese auseinanderzusetzen, so dass nur einer von ihnen den Anteil übernimmt. Weiter ist vereinbart, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
    In meinem Fall beantragt nun der Nachlassverwalter über den Nachlass eines der Gesellschafter die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass eben dieser Gesellschafter ausgeschieden ist, nachdem das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.

    Er trägt vor, dass es keinen anderen Gesellschaftsvertrag gibt. Ich bin unsicher, ob ich tatsächlich ohne Berichtigungsbewilligungen der anderen Gesellschafter (zum Teil ebenfalls verstorben) löschen kann. Das Objekt soll verkauft werden. Ich kann allerdings seiner Argumentation auch etwas abgewinnen.

    Ich wäre für eure Gedanken dankbar.

    Im Hinblick auf die Versicherung an Eides statt lassen wir uns auch die Ausweise vorlegen. Allerdings gibt es in letzter Zeit immer öfter Leute, die keinen gültigen BPA haben und denen das Geld für die Neubeantragung fehlt. Es wäre nicht okay, deshalb Beratungshilfe zu verweigern. Ich nehme aber dann in den Antrag mit auf, dass der Erschienene nicht ausgewiesen ist.

    Guten Morgen!
    Ich habe ganz einfach ein komisches Gefühl!
    Sollte diese Konstruktion wirklich funktionieren, könnte man sich auf diesem Wege die Rosinchen (oder besser:große Rosinen) aus dem Nachlass rauspicken ohne in Verbindlichkeiten einsteigen zu müssen. Genau das war ja hier beabsichtigt! Man macht aus dem werthaltigen Nachlass ein Vermächtnis, der ehemalige Alleinerbe=TV=Vermächtnisnehmer bekommt den Grundbesitz und als eigentliche Nachlassmasse bleiben die unsicheren Wertpapiere. Die will keiner, also schlagen alle aus..
    Kann das Ergebnis wirklich so erreicht werden? Ich kann es kaum glauben..:gruebel:

    Mich treibt folgender Fall um:

    In einem notariellen Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein. Der überlebende Ehegatte soll Testamentsvollstrecker zur Erfüllung eines Vermächtnisses werden.
    Der gesamte werthaltige Nachlass (Grundbesitz) wird als Vermächtnis für den überlebenden Ehegatten ausgesetzt. Offensichtlich problematische Wertpapiere sollen das Erbe darstellen.
    Der Ehegatte schlägt aus, ebenso die Kinder! Ein Erbe steht derzeit noch nicht fest. Nun will der überlebende Ehegatte als TV den Grundbesitz auf Grund des Vermächtnisses an sich übertragen. Er will unter Vorlage des TV-Zeugnisses nebst not. Übertragungsurkunde die Grundbuchberichtigung beantragen.
    Irgendwie kommt uns allen diese Konstruktion merkwürdig vor.
    Brauche ich für die Grundbuchberichtigung einen Erbschein? Reicht es, dass der TV auftritt und an sich selbst überträgt im Wege der Vermächtniserfüllung? Vielleicht stehe ich gerade auf dem Schlauch, aber irgendwie gefällt mir das nicht!

    Ja, ich habe schon recherchiert. Im Codice Civile gibt es auch eine Art Betreuung.
    Die Vollmacht habe ich zunächst auch angezweifelt. Es gibt aber höchstgerichtliche Entscheidungen, nach denen Geschäftsunfähige zur Wahrung ihrer Rechte in allen Verfahren, die mit Ihrer Geschäftsunfähigkeit zusammenhängen, prozessfähig sind. Aus dieser Geschäftsunfähigkeit resultiert auch das vorliegende Hinterlegungsverfahren. Insoweit kann m.E. ein wirksamer Anwaltsvertrag abgeschlossen werden.
    Ganz klar handelt hier aber die Mutter. Das ist mir schon bewusst!

    Guten Morgen in die Runde!

    Die Bank hinterlegt nicht unerhebliches Kontoguthaben bei Gericht, da erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Berechtigten bestehen. Dieser bittet um Auszahlung seines Guthabens. Die Betreuung wurde vor geraumer Zeit aufgehoben, da der Betreute mit seiner Mutter nach Stress mit dem Betreuungsgericht ( Unstimmigkeiten bei der Vermögenssorge!) nach Italien verzogen ist. Der Betreute selber leidet auf Grund eines Unfalls seit vielen Jahren an einer schweren Hirnschädigung. Aus Gutachten in der Betreuungsakte ergibt sich, dass er geschäftsunfähig ist. Nun hat er angeblich einen Anwalt beauftragt, der Auszahlung an ihn beantragt. Super Unterschrift unter der Vollmacht, beinahe identisch mit der der Mutter... Aber nun wurden mir vom Anwalt Kopien des Personalausweises mit Unterschrift und eine Beglaubigung seiner Unterschrift von der italienischen Gemeinde vorgelegt.
    Kann ich verlangen, dass in Italien eine Betreuung eingerichtet wird, um die Interessen des Betreuten zu schützen? Eine Auszahlung könnte dann im Rahmen der dortigen Betreuung erfolgen. Übertreibe ich? Ich hab ein ungutes Gefühl, wenn ich das Geld an den Betreuten auszahle..

    Es tut mir leid, dass ich möglicherweise nerve...:oops:

    Es geht mir nun noch konkret um die mögliche Zubuchung der Miteigentumsanteile an dem Teileigentum ( Heizzentrale) zu den anderen Grundstücken. Wenn alle zugebucht werden, ist das Teileigentumsgrundbuch doch wohl zu schließen. Und steht dann in den jeweiligen anderen Grundbüchern :

    2/zu 1: 1/35 Miteigentumsanteil an
    .../1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an....plus dem üblichen Text???

    Ich habe so etwas noch nie gesehen! Hat irgendjemand schon mal eine solche Eintragung gemacht??? Ich finde, dass das ganz merkwürdig aussieht!

    So, ich habe mich mit dem obigen Beitrag intensiv beschäftigt und ich denke, dass in diesem Fall tatsächlich Sondereigentum möglich ist. Diese Heizzentrale versorgt, wie eine Art Fernheizung auch andere Gebäudekomplexe!
    Nun gut, wenn ich zu diesem Ergebnis komme, stellt sich mir die nächste Frage: Kann dieses Teileigentum den anderen Eigentümern in Form von Miteigentumsanteilen zugebucht werden? Ich verweise insoweit nochmal auf ganz oben.
    Kann da auch noch jemand etwas zu sagen? Danke an alle!!

    Ja, die Wohnungen und alle Häuser auf den anderen Grundstücken werden von dieser Heizzentrale aus versorgt. Ich denke auch, dass da kein Sondereigentum gebildet werden kann. Vielmehr muss die Heizzentrale zwingend Gemeinschaftseigentum sein.
    Die Bildung des Teileigentums ist ja lediglich ein Zwischenschritt. Aber vermutlich bricht an dieser Stelle schon alles zusammen, oder?