Ich kenne niemanden der bestanden hat und nicht übernommen wurde
Beiträge von Jello
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Bist du denn auf der Warteliste?
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Ich war auf der Warteliste. Ich würde dir empfehlen immer wieder mal nachzufragen wie es aussieht. Wurde am Ende angenommen und die haben mir gesagt, dass es gut ankam immer wieder weiter seine Interesse zu zeigen.
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Kann ich dir nicht genau sagen. Wie ich gehört habe sind die OLGs aufgrund des Rechtspflegermangels großzügiger geworden.
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Bei mir war das 2019. Die erste Aufgabe war eine Postkorbaufgabe mit verschiedenen Terminen, die man in einem Wochenplaner effektiv unter Zeitdruck ordnen musste. Bei der zweiten Aufgabe hatte man einen Sachverhalt, wo man der Vermieter ist und sich auf eine Wohnung mehrere sehr unterschiedliche Menschen (z.B. Rentner, Familie mit 4 Kindern, Paar mit 2 Hunden etc.) bewerben. Man musste dann auf einer Din A4 Seite argumentativ begründen, welchen Bewerber man warum nehmen würde.
Dann wurden im Vorstellungsgespräch selbst noch zwei Sachverhalte vorgelesen. Dort ging es irgendwie darum, dass man selbst der Vorgesetzte ist und zwei Mitarbeiter gleichzeitig in den Sommerferien Urlaub haben wollen. Der eine hat einen Kind der andere möchte aber auch mal in den Sommerferien Urlaub nehmen. Dann muss man quasi argumentieren wie man wen berücksichtigen würde.
Im zweiten Sachverhalt ging es darum, dass sich ein Ehepaar mit Kind geschieden hat. Die Mutter heiratet einen anderen Mann und nimmt einen anderen Nachnamen an. Das Kind hat noch den alten Nachnamen. Die Mutter möchte nun, dass das Kind den neuen Nachnamen annimmt. Der Vater ist dagegen. Wie entscheidet man sich und warum.
Ob sich da was geändert hat weiß ich nicht.
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1. Schlussbericht wird eingereicht
2. Schlusstermin wird anberaumt
3. Niederschrift über das Ergebnis der abschließenden Anhörung der Beteiligten
4. Ausschüttung + Nachweis über den Nullbestand durch den Verwalter
5. Antrag des Schuldners auf Freigabe : Der Schuldner hat Autoteile bestellt um sein Auto zu reparieren um damit zur Arbeit fahren zu können. Diese Beträge wurden zurückgebucht, da die Bestellungen nicht erfolgten. Die Beträge wurden auf das P-Konto erstattet und wurden gepfändet, da der Freibetrag überschritten wurde.
6. Der Insolvenzverwalter ist der Meinung, dass auf dem P-Konto nicht nach der Herkunft des Geldeingangs geschaut wird. Somit auch nicht für Wiedereinzahlungen. Es komme nur darauf an, ob der Freibetrag überschritten wird.
7. Der Schuldner trägt vor, dass er in drei Schichten arbeitet und somit auf sein Auto angewiesen ist. Öffentliche Verkehrsmittel könne er wegen der Schichtarbeit nicht nutzen.
M.E. nach sind die Beträge gem. § 850f Abs. 1 Nr. 2. Alt. 2 ZPO freizugeben. Das Problem ist aber dass ja bereits ausgeschüttet wurde.
Würde ich jetzt freigeben dann müsste der Insolvenzverwalter die entsprechenden ausgeschütteten Beträge zurückfordern oder?
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Wozu? Es wurden verschiedene Fragen diskutiert
Zur Ursprungsfrage
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Hat jemand etwas Neueres zu diesem Thema?
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Hier im OLG Bezirk Hamm gang und gäbe
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Die Eigentümer sind in Errungenschaftsgemeinschaft bosnischen Rechts eingetragen.
Nach meinen Recherchen ist es vergleichbar mit der deutschen Gütergemeinschaft.
Hatte jemand so einen Fall? Welche Besonderheiten sind zu beachten?
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Ich meine in NRW ist es so, dass man nichts zurückzahlen muss, wenn man in den ersten 6 Monaten abbricht (Probezeit)
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In NRW gibt es beispielsweise ein Förderprogramm JURA für Rechtspfleger, die mindestens mit 9,00 Punkten (vollbefriedigend) abgeschlossen haben.
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1. Studium und Praxis Alois Wagner Strafvollstreckungsrecht 2. Auflage Verlag C.H. Beck
2. Grundbuchverfahrensrecht Dieter Eickmann/Roland Böttcher Lehr- und Praxisbuch 5.Auflage
3. Horst Reiner Enders RVG für Anfänger 20. Auflage C.H. Beck
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Jugendstrafsache
2019: i.H.v. 265,99€ Einziehung des Wertes des Erlangten
Schuldnerverzeichnis keine Daten
BaFin : Konten vorhanden
PfÜB Erlass bzgl. Der Konten
Drittschuldnererklärung : keine Konten mehr alle aufgelöst
2023 : Vollstreckungsauftrag GVZ zur Abnahme der Vermögensauskunft
Schuldner nicht erschienen.
Wie geht es hier weiter? Kann man einen Haftbefehl erlassen ? Wenn ja wer stellt den Antrag? Wer muss den erlassen?
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Bei einer Selbstverwaltungserklärung des Betreuten über sämtliche Konten genügt dies. Einer Rechnungslegung sowie einer Übersicht bedarf es nicht.
Falls sowohl der Betreuer als auch der Betreute verfügen, muss der Betreuer die von ihm vorgenommenen Buchungen wie üblich in einer Rechnungslegung nachweisen.
Im Jürgens zu §1865 BGB ist es gut erklärt.
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Man kann nicht vernünftig arbeiten, wenn man über keinen aktuellen Kommentar im Hinblick auf das seit dem 01.01.2023 geltende Recht verfügt.
Das ist mir bewusst ganz oben ist ja auch Jürgens zitiert. Ich finds aber trotzdem gut die jetzigen Normen mit den damaligen zu vergleichen.