Beiträge von Andie2409

    ... Zur Beschaffung der Urkunden würde jedoch eine Vollmacht durch das Gericht benötigt. Dieses Vorgehen wundert mich ein wenig. Kennt jemand von Ihnen ähnlich gelagerte Fälle? In der Vollmacht ist explizit erwähnt, dass das Amtsgericht keine Kosten trägt.

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    Das leuchtet mir durchaus ein. Ich kann mich dunkel erinnern, so eine Vollmacht mal unterschrieben zu haben. Allerdings war es eine Vollmacht ohne jedes Rubrum, also eine de-facto-Generalvollmacht. So nicht! Daher habe ich händisch "In der Nachlasssache des N.N...." hinzugesetzt.

    Danke :(Y)

    Hallo zusammen,

    in einer Erbschaftsangelegenheit, welche bereits seid mehreren Jahren anhängig ist, wurde ein Aufgebotsverfahren zur Ausschl. möglicher Erbberechtigter nach dem FamFG durchlaufen. Innerhalb der im Aufgebot benannten Frist hat sich ein Erbenermittler gemeldet. Dieser gibt nunmehr an, Nachforschungen angestellt zu haben und von den drei Personen, zwei ausfindig gemacht zu haben. Zur Beschaffung der Urkunden würde jedoch eine Vollmacht durch das Gericht benötigt. Dieses Vorgehen wundert mich ein wenig. Kennt jemand von Ihnen ähnlich gelagerte Fälle? In der Vollmacht ist explizit erwähnt, dass das Amtsgericht keine Kosten trägt.

    Eine weitergehende Frage, die sich nunmehr anschließt: Bis zur Klärung / Nachweisung durch den o.g. Erbenermittler dürfte der Erbscheinsantrag in der Hauptsache zu verfristen sein, da andernfalls ja ggf. ein "falscher" ES in Umlauf gebracht würde. Seht ihr das auch? Die Erteilung des ES könnte sich somit ja noch monatelang hinziehen.

    Den Erbschein hat Hauptsacheverfahren hat übrigens ebenfalls eine Erbenermittlung gestellt.

    Vielen Dank für die Hilfe :)

    Hallo zusammen.

    Ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch :P Wegen objektiver Pflichtverletzung ist beabsichtigt, den bisherigen Nachlasspfleger zu entlassen und stattdessen eine Alternative zu bestellen. Wir sind uns hier jedoch bezüglich der funktionellen Zuständigkeit uneinig. Mich würden eure Meinungen dazu interessieren. Seht ihr in diesem Vorgehen ein Fall von § 16 Abs. 1 Nr.1 Rpflg i.V.m. § 14 Rpflg (d.h. Richtervorbehalt)?

    Danke für Eure Antworten. Die Ersatzerben wurden angehört. Von drei potentiellen Ersatzerben, habe ich eine Zustimmungserklärung, eine telefonische Nachfrage ohne weitere Reaktion und die dritte Person hat sich gar nicht erst gemeldet. Meines Erachtens spricht zu Gunsten der Ersatzerben insbesondere die Tatsache, dass der eigene Sohn in keiner Weise Berücksichtigung gefunden hat in der letzten Verfügung.

    Huhu,

    ich habe hier ein kleines Problemchen und wir sind uns im Kollegenkreis nicht einig.

    Folgender Sachverhalt:

    Die Eheleute haben sich in einem notariellen Testament 2018 gegenseitig Bedacht. Erbe nach dem Längstlebenden
    soll der gemeinsame Sohn werden, sofern der Überlebende keine anderweitige Verfügung tritt.

    Die Ehefrau ist 2020 verstorben, dass Testament wurde also eröffnet.

    Im Jahr 2021 hat der Ehemann sodann ein weiteres Testament beurkunden lassen.
    Dort hat er seine Nachbarin, die ihn zuletzt gepflegt hat, als Erbin eingesetzt.
    Für den Fall des vorversterbens der eingesetzten Erbin, sollen deren Kinder Erben sein.

    Nun ist auch der Ehemann gestorben. Die Testamente wurden ordnungsgemäß eröffnet.
    Die im Testament aus 2021 Bedachte hat die Erbausschlagung erklärt. Nunmehr beantragt
    der Sohn des Erblassers, ihn als Alleinerben auszuweisen.

    Meiner Meinung nach dürfte das nicht dem Erblasserwillen entsprechen. Der Notar äußerte sich im Hinblick auf meine
    Bedenken dahingehend, dass kein Raum für eine Auslegung gegeben sein dürfte, da es sich um eine notarielle Verfügung
    handelt.

    Es ist zwar richtig, dass der Wortlaut auf das Vorversterben der Erbin lautet, jedoch denke ich das
    das einfach nicht richtig zum Ausdruck gebracht wurde. Gem. § 1953 Abs. 2 BGB wäre die Ausschlagende
    zudem als vorverstorben zu betrachten, womit das Testament dann wieder seine Gültigkeit entfachen würde.

    Wie seht ihr das? Gesetzliche Erbfolge oder sind nun doch die Ersatzerben Erben geworden?