Huhu,
ich habe hier ein kleines Problemchen und wir sind uns im Kollegenkreis nicht einig.
Folgender Sachverhalt:
Die Eheleute haben sich in einem notariellen Testament 2018 gegenseitig Bedacht. Erbe nach dem Längstlebenden
soll der gemeinsame Sohn werden, sofern der Überlebende keine anderweitige Verfügung tritt.
Die Ehefrau ist 2020 verstorben, dass Testament wurde also eröffnet.
Im Jahr 2021 hat der Ehemann sodann ein weiteres Testament beurkunden lassen.
Dort hat er seine Nachbarin, die ihn zuletzt gepflegt hat, als Erbin eingesetzt.
Für den Fall des vorversterbens der eingesetzten Erbin, sollen deren Kinder Erben sein.
Nun ist auch der Ehemann gestorben. Die Testamente wurden ordnungsgemäß eröffnet.
Die im Testament aus 2021 Bedachte hat die Erbausschlagung erklärt. Nunmehr beantragt
der Sohn des Erblassers, ihn als Alleinerben auszuweisen.
Meiner Meinung nach dürfte das nicht dem Erblasserwillen entsprechen. Der Notar äußerte sich im Hinblick auf meine
Bedenken dahingehend, dass kein Raum für eine Auslegung gegeben sein dürfte, da es sich um eine notarielle Verfügung
handelt.
Es ist zwar richtig, dass der Wortlaut auf das Vorversterben der Erbin lautet, jedoch denke ich das
das einfach nicht richtig zum Ausdruck gebracht wurde. Gem. § 1953 Abs. 2 BGB wäre die Ausschlagende
zudem als vorverstorben zu betrachten, womit das Testament dann wieder seine Gültigkeit entfachen würde.
Wie seht ihr das? Gesetzliche Erbfolge oder sind nun doch die Ersatzerben Erben geworden?