Beiträge von Ninja

    Es gibt keine Rangfolge zwischen einer Kontenpfändung und einer Mietabtretung, da es sich um 2 unterschiedliche Ansprüche des Schuldners handelt, welche mit Drittrechten behafte sind.

    Du solltest dir die Frage stellen, ob trotz der Kontenpfändung eine Aufrechnung des Kontoguthabens mit deinen Ansprüchen aus dem Darlehen möglich ist.

    Sollte die Antwort "nein" lauten (wovon ich aber nicht ausgehe) bleibt dir weiter die Möglichkeit, die Abtretung gegenüber den Mietern offen zu legen, so dass die Miete künftig an dich zur Verrechnung auf die fälligen Darlehensraten überwiesen wird.

    "Du solltest dir die Frage stellen, ob trotz der Kontenpfändung eine Aufrechnung des Kontoguthabens mit deinen Ansprüchen aus dem Darlehen möglich ist." --> OK, dann habe ich mich nicht korrekt ausgedrückt und stelle die Frage so. Ist eine Aufrechnung rechtlich zulässig trotz Kontenpfändung? (Das Darlehen ist übrigens nicht fällig gestellt, spielt aber bei Abtretung mE keine Rolle...)

    Guten Morgen zusammen!

    Folgender Sachverhalt: Unser Kunde unterhält bei uns ein KK-Konto sowie ein Darlehen. Er hat als zusätzliche Sicherheit für das Darlehen die Mieten aus dem Beleihungsobjekt im August 2023 an uns abgetreten. Die Miete geht auf das KK-Konto ein. Seit Oktober 2023 liegt nun eine Kontopfändung vor.

    Darf ich die Kaltmiete auf Grundlage der Mietabtretung trotz Pfändung für die Rückzahlung des Darlehens verwenden? Oder muss ich den Mieten anweisen, die Mieten direkt auf das Darlehen zu überweisen?

    Vielen Dank vorab!!

    Hallo zusammen,

    stehe ich auf dem Schlauch oder warum wird das Thema bestehen bleibende NICHT VALUTIERENDE Grundschulden in der Teilungsversteigerung so geregelt, dass der Ersteher den Nominalbetrag an die Bank zu zahlen hat ...

    Mit einem Verzicht der Bank auf das Recht, rechtzeitig im GB vermerkt, wäre

    die Bank fein raus.

    Gut, ich sehe das auch so unproblematisch, dann wird das Geld eben an die Voreigentümer ausgekehrt - ist ja kein großer Aufwand.

    Mir ging es eher darum, dass die Eigentümer durch Stehenlassen "leerer" Grundschulden das Gebot nach oben treiben können und ein potentieller Ersteher unter Umständen viel mehr zahlen muss als wenn die Grundschulden vorher gelöscht worden wären. Aber offensichtlich ist das tatsächlich so....

    Hallo zusammen,

    stehe ich auf dem Schlauch oder warum wird das Thema bestehen bleibende NICHT VALUTIERENDE Grundschulden in der Teilungsversteigerung so geregelt, dass der Ersteher den Nominalbetrag an die Bank zu zahlen hat und diese dann das Geld, da es ihr nicht mehr zusteht an den Voreigentümer auskehrt??

    Ist das nicht eine Benachteiligung des Erstehers? Dieser bezahlt dann doch ggf. viel mehr für die Immobilie als hätte er bezahlt, wenn die Grundschulden vorher gelöscht worden wären (durch das erhöhte geringste Gebot).

    Auf diese Art und Weise kann ja dann der Eigentümer durch Stehenlassen "leerer" Grundschulden das Gebot nach oben treiben.....??

    Was übersehe ich?? Mir erschließt sich die Logik nicht - wobei es definitiv ja eine geben müsste :D

    Vielen Dank für eure Unterstützung!!

    Woooow....vielen vielen lieben Dank für die Mühe und ausführliche Erklärung!!!!!!!

    Nein, warum ?

    Wenn die Insolvenzmasse oder aber ein Gesellschafter, der nicht Kleingläubiger eine Sicherheit gestellt hat, ist das keine Ausfallforderung. Entsprechend ist die Forderung wahrscheinlich auch ohne Einschränkung in voller Höhe festgestellt worden.

    Der Anspruch geht auf den Bürgen über. Zahlt die IV die Quote, so wäre diese (soweit die Forderung des Gläubigers in voller Höhe bedient wurde) an den Bürgen weiterzuleiten. Eine eigene Anmeldung des Bürgen ist mE wegen § 44 InsO nicht möglich. Von einer Rücknahme der Forderungsanmeldung würde ich auch Abstand nehmen, da der Anspruch ja übergegangen ist.

    Hallo! Nun haben wir heute den Tabellenauszug erhalten. Unsere Forderung wurde in voller Höhe für den Ausfall festgestellt. Jetzt kapier ich gar nichts mehr. Dann muss ich den endgültigen Ausfall nach Zahlungseingang aus der Ausfallbürgschaft doch beziffern....?! (andere Sicherheiten gibt es nicht)

    Nein, warum ?

    Wenn die Insolvenzmasse oder aber ein Gesellschafter, der nicht Kleingläubiger eine Sicherheit gestellt hat, ist das keine Ausfallforderung. Entsprechend ist die Forderung wahrscheinlich auch ohne Einschränkung in voller Höhe festgestellt worden.

    Der Anspruch geht auf den Bürgen über. Zahlt die IV die Quote, so wäre diese (soweit die Forderung des Gläubigers in voller Höhe bedient wurde) an den Bürgen weiterzuleiten. Eine eigene Anmeldung des Bürgen ist mE wegen § 44 InsO nicht möglich. Von einer Rücknahme der Forderungsanmeldung würde ich auch Abstand nehmen, da der Anspruch ja übergegangen ist.

    Klingt einleuchtend. Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

    Da stellt sich die Frage, wer die Ausfallbürgschaft gegeben hat.

    Eine staatliche Förderbank? Die werden aber idR nur gegeben, wenn der Schuldner selbst Sicherheiten gegeben hat. Also Darlehen gegen bspw. Globalzession. Was dann noch an Forderungen offen ist, ist festzustellen und im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge zu klären. Zu beachten ist § 39 I Nr. 5 InsO

    Oder sonstiger Bürge im Sinne des § 39 I Nr. 5 InsO.

    Ja, die Bürgschaftsbank. Das Verfahren wurde vor 2 Monaten eröffnet, wir haben unsere Forderung zur Tabelle angemeldet - ohne Absonderungsrecht für die Ausfallbürgschaft. Jetzt wurde der ermittelte Ausfall von der Bürgschaftsbank an uns ausbezahlt und ich bin etwas ratlos, ob unsere Forderungsanmeldung dann falsch war...oder was nun zu tun ist, Forderungsanmeldung korrigieren??

    Ohne Witz: Rechtsanwalt oder die eigene Rechtsabteilung fragen?

    In der Regel fände ich das schon ganz smart, wenn das Kreditinstitut meines Vertrauens eine Mitteilung macht - und sei es auf dem Kontoauszug.

    das hätte ich schon längst getan, wenn wir eine hätten....... :(

    Hallo zusammen,

    ist eine Bank rechtlich verpflichtet, ihren Kunden über eine eingegangene Pfändung zu informieren? Mir wäre das nicht bekannt, habe es aber gerade so in einem Beitrag eines Rechtsanwaltes gelesen. Falls doch, auf welcher Rechtsgrundlage?

    Vielen Dank vorab!

    Guten Morgen miteinander!

    Unser Kunde hat am 26.8.22 Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Mit Schreiben vom 9.9.22 haben wir ihm die Geschäftsverbindung gekündigt, unsere Forderung fällig gestellt und vorhandenes Sparguthaben gem. AGB-Pfandrecht mit unserer Forderung verrechnet.
    Nun wird diese Aufrechnung vom Insoverwalter angefochten und das Sparguthaben zurückgefordert.
    Ist das so tatsächlich zulässig? Gilt hier das AGB-Pfandecht nicht? Bin sehr verwundert über diese Anfechtung, hatte ich bisher so noch nie....
    Herzlichen Dank für eure Rückmeldung!!

    Hallo zusammen!
    Ich muss das Wertpapierdepot (Sammelverwahrung) eines Schuldners pfänden und finde keine konkreten bzw. aktuellen Formulierungen für die korrekte Antragstellung. Habe gelesen, dass die Formulierung in den Pfübs oft falsch sind bzw. von den Rechtspflegern moniert werden. Das möchte ich gerne vermeiden. Finde leider auch keine Muster :(
    Kann mir jemand helfen, wie ich den Antrag korrekt ausformulieren kann? Passt der Antrag so?

    Anspruch G:
    aus dem mit Ihnen geschlossenen Wertpapierdepotvertrag, insbesondere der Anspruch
    - auf die Verwertung der Wertpapiere im Sammeldepot durch freihändigen Verkauf durch die Drittschuldnerin
    - auf Zahlung, Gutschrift und Auskehrung der eingezogenen oder künftig einzuziehenden Erträge, Erlöse oder sonstige Ausschüttungen und der Rückzahlungsbeträge

    Vielen Dank!

    Hallo zusammen!
    Mein Schuldner ist ca. 1 Jahr vor Erteilung der voraussichtlichen RSB-Erteilung verstorben. Ich habe nachgelesen, dass die RSB den Erben gegenüber nicht erteilt wird, wenn der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensphase verstirbt, woraufhin ich die Erbin angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert habe. Nun teilt die Erbin mit, sie hafte nur mit dem Wert des Nachlasses, welcher gleich Null beträgt und ist nicht zur Zahlung verpflichtet. Ich habe keinerlei Erfahrung mit Erbrecht innerhalb Inso. Könnt ihr mir weiterhelfen? Wie ist die Rechtslage? Kann ich die Erbin in Anspruch nehmen? Hätte sie das Erbe ggfs. ausschlagen müssen?
    Herzlichen Dank für eure Unterstützung!


    Sorry, habe mich nicht ganz korrekt ausgedrückt. Wir haben den vollen Betrag, sprich Nennbetrag + Grundschuldzinsen + Nebenleistung aus dem Verkauf erhalten. Vollstreckungskosten gab es noch keine. Die ZE wurde nachträglich nicht geändert.

    Hallo zusammen,

    aus der Vergangenheit kann ich mich dunkel erinnern, dass wir früher mit dem vollstreckbaren Titel (Grundschuldbestellung) in persönlicher Hinsicht vollstreckt haben obwohl die Grundschuld bereits erloschen war. Nun bin ich mir aber nicht mehr ganz sicher, da dies einige Jahre her ist.

    Aktuell habe ich einen Fall, wo wir die Löschungsbewilligung erteilt haben, weil das Objekt verkauft wurde und wir unseren Teil aus der Grundschuld erhalten haben (GS+Zinsen+NL).

    Nun sind die Darlehen für welche diese GS haftet weitaus höher als der Betrag, den wir erhalten haben und es besteht eine Restforderung.

    Kann ich trotz der gelöschten Grundschuld mit dem Titel in persönlicher Hinsicht vollstrecken oder muss ich einen Vollstreckungsbescheid erwirken?

    Mich irritiert der Passus ..."die Gläubigerin darf sich aus der GS nur einmal in Höhe des Grundschuldbetrages ...befriedigen"

    Vielen lieben Dank im Voraus für eure Hilfe!!!