Das ist ein Thema, was bei Banken häufig völlig schief läuft (nicht bei Dir Ninja !)
LFdC hat es (brillant wie immer) auf denPunkt gebracht.
Was wird bei Banken zu 99% falsch gemacht: sie erklären bei Vollbefriedigung eine "Forderungsrücknahme", da sie die cessio legis nach 774 I BGB nicht beachten. Aus der Legalzession folgt gem. § 412 BGB die Verpflichtung zur Urkundsherausgabe (ergo des Tabellenauszugs).
Vorliegend ist folgendes passiert: der Verwalter hat die Forderung als "ausfallbeschränkt anerkannt".
Juristisch ist dies nicht richtig, da die Bürgschaft kein Sicherungsrecht i.S.d. Absonderungsrechte darstellt. Die Verwalter machen jedoch von der Ausfallbeschränkung "technisch" Gebrauch, um eine "Überbefriediung" zu verhindern.
Die Ausfallbeschränkug stellt aber "lediglich" eine Quotenverteilungsfrage dar, da die ausfallbeschränkte Forderung eine "festgestellte" Forderung ist. Das klingt erstmal gut, ist es aber für den Bürgen nicht !.
I. einfacher Fall
Forderung wird vom Gl. angemeldet (der Bürge hat vorher nix gezahlt)
Der Bürge nimmt eine Vollbefriedigung vor; dann sollte der Hauptgläubiger dem Insolvenzverwalter
anzeigen, nicht mehr am Verfahren beteiligt zu sein, da die Forderung infolge Zahlung nunmehr auf xyz übergangen ist. Abschrift an Bürgen, mit Abschrift des Tabellenauszugs. (eine Rücknahme kann materiell-rechtlich garnicht mehr erklärt werden, da die Inhaberschaft der Forderung "fehlt" !
Der Bürge müsste sich dann schnellstmöglich daraum kümmern, als Rechtsnachfolger in die Tabelle zu kommen, weil er sonst "leer" ausgeht.
II. nicht mehr so einfacher Fall
Währnd des Verfahrens zahlt der Bürge eine Teilsumme. Da haben wir auch einen Forderungsübergang, aber gem. des Grundsatzes "nemo subrogat contra se" bleibt der Gläubiger zunächst vorzugsweise zu befriedigen. Übersteigt jedoch die Insolvenzquote die (vollangemeldete) Forderung des Gläubigers, sünde dieser "Überschuss" dem Bürgen zu. Dies müsse entweder zwischen Gl. und Bürgen geregelt werden, oder um eine - vermeintliche bereicherungsrechtliche Struktur zu vermeiden - dem Gericht/Insolvenzverwalter angezeigt werden, damit entsprechend die Quotenverteilung vorgenommen wird.
III. der schon schwierigere Fall
Der Bürge hat z.T. auf die verbürgte Forderung vor Insolvenzeröffnung erbracht.
Hier wird häufig behauptet, dann könne der Bürge seine legalzedierte Forderung anmelden, und der Gl. die restierende Forderung.
Das ist wohl richtig, und scheint den Grundsatz "nemo subrogat..." einzuschränken. Wie jedoch der Gl. vorgehen könnte -> ließ Bitter in MüKO-Inso, § 44 Rdn. 29 u. insbes. 30.