Beiträge von leja

    Hallo zusammen,

    auch ich möchte mich hier kurz anschließen.

    Ich habe folgenden Fall:

    Eheleute haben 1984 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben sowie die vier Kinder als Schlusserben eingesetzt haben.
    Im Jahr 1989 haben die Eheleute gemeinsam mit der Tochter X einen Übergabevertrag geschlossen.
    In diesem ist geregelt: "Mit der Überlassung des in Ziffer I näher bezeichneten Grundstücks ist Tochter X um ihre gesamten Erbansprüche gegen den künftigen Nachlaß ihrer Eltern abgefunden. Tochter X verzichtet daher für sich und ihre Abkömmlinge auf ihr gesamtes Erb- und Pflichtteilsrecht am künftigen Nachlaß der Eltern. Die Eltern nehmen diesen Verzicht an."

    Die Formulierung "gesamtes Erb- und Pflichtteilsrecht" ist m.E. unglücklich formuliert und es betrifft lediglich den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach §2346 BGB.

    Ein Verzicht auf Zuwendungen nach §2352 BGB liegt ebenfalls nicht vor, da nicht auf das Testament Bezug genommen wurde.

    Somit sind alle vier Kinder zu gleichen Teilen Erben geworden.

    Sehe ich das so richtig?

    Vielen Dank schonmal für die Hilfe!

    Hallo zusammen,

    ich bin seit Kurzem zuständig für Aufgebotssachen incl. Verfahren nach dem VerschG und habe direkt ein Verfahren über eine Todeserklärung.

    Die Gebühren richten sich nach KV Nr. 15210 Nr. 1 GNotKG. Bezüglich den Wertvorschriften wird in den Kommentaren lediglich auf §§35 ff. GNotKG verwiesen.

    Welchen Wert nehmt ihr hier an?

    Vielen Dank für Eure Hilfe und liebe Grüße!

    Ein Verweis auf eine formungültige Verfügung, die zu dem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist, ist nicht ausreichend.

    Und wenn man den Vermerk in der Patientenverfügung nicht als Verweis, sondern als Testamentserrichtung betrachtet? Dann wäre nur die Frage, ob "Ich möchte dass für meine Erbfolge das Berliner Testament angewendet wird" im Wege der Auslegung inhaltlich genügt. Bei der Frage bin ich dann allerdings raus, fürchte ich.

    Das "Berliner Testament" (d.h.: gegenseitige Einsetzung von Ehegatten zu Alleinerben) kann man nicht alleine errichten.


    Sorry ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Patientenvollmacht von beiden Ehegatten unterschrieben ist.

    Hallo zusammen,

    ich bräuchte auch mal eure Hilfe :)

    Ich habe eine Erblasserin die ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehemann hinterlassen hat. Dieses wurde jedoch mit Computer geschrieben und von beiden lediglich unterschrieben. Es enthält keine konkrete Erbeinsetzung sondern lediglich den Passus "Wir haben uns entschlossen, dass wir als Ehepaar uns für das Testament "Berliner Modell" entscheiden". Ansonsten enthält dieses nur Teilungsanordnungen.
    Der Ehemann hat das Testament bei uns zur Eröffnung abgegeben. Daraufhin habe ich ihn darauf hingewiesen, dass ich das Testament eröffnen werde, dies aber formunwirksam ist.
    Nun hat er mir eine Patientenverfügung im Original vorgelegt die den handschriftlichen Passus der Erblasserin "Ich möchte falls ich sterbe sollte, dass das "Berliner Testament" angewendet wird" enthält.
    Diese Patientenverfügung wurde vor dem "Testament" errichtet.
    Der Wille der Erblasserin ist klar - ihr Mann soll Alleinerbe sein. Doch reicht dies auch schon als Erbeinsetzung?

    Gesetzliche Erben wären neben dem Ehemann die beiden Kinder.

    Vielen Dank schon mal! :)

    Hallo zusammen,
    ich habe hier folgenden Sachverhalt und bräuchte Hilfe:

    - Am 06.11. verstarb das einzige Kind A (ledig und kinderlos) der Betroffenen B
    - Am 20.12. schlug der Betreuer der Betroffenen die Erbschaft aus und beantragte die Genehmigung durch das Betreuungsgericht
    - die Betroffene wurde mit Schreiben vom 21.12.2021 gehört - ein Verfahrenspfleger wurde nicht bestellt - eine Äußerung der Betroffenen erfolgte nicht
    - am 13.01. verstarb die Betroffene

    Meine Fragen:
    - Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung noch zu erteilen auch wenn die Betreuung beendet ist? Oder kann die Ausschlagung von den Erben der Betroffenen genehmigt werden (auch wenn es sich um ein einseitiges RG handelt)?
    - Der Nachlass des A war überschuldet jedoch hatte A eine Lebensversicherung zugunsten von B abgeschlossen, hier hat die Versicherung die Vorlage einer Genehmigung zur Auszahlung beim Betreuer gefordert (§§1812, 1813 BGB). Kann diese noch erteilt werden bzw. ist diese überhaupt notwendig?
    - Der Betreuer von B macht seine Vergütung für die Zeit bis zum Tod von B aus der Staatskasse geltend - durch die (noch nicht ausbezahlte) Versicherung wäre die B jedoch vermögend. Somit wäre die Vergütung nicht aus der Staatskasse geltend zu machen sondern wäre aus dem Nachlass der Betroffenen zu bezahlen oder?

    Vielen Dank schon mal im Voraus!