Beiträge von Gandalf

    Hallo,

    es liegt mir noch keine Urkunde vor, der Notar wollte von mir vorab wissen, ob ich folgendes eintragen würde:

    es soll eine Überlassung an die Kinder vom Vater stattfinden,

    der Vater erhält das Nießbrauchsrecht,

    die Mutter erhält das aufschiebend bedingte Nießbrauchsrecht bei Todes das Vaters und wenn sie des weiteren schrifltlich erklärt (gegenüber wem wird noch festgelegt), dass sie das Nießbrauchsrecht haben will.


    Ich würde dazu tendieren einzutragen. Die Bedingung ist bestimmbar. Ob die Mutter das Nießbrauchsrecht dann auch ausübt/haben will ist mir ja als Grundbuch eigentlich egal, sprich ob die Bedingung jemals eintritt. Der Nießbrauch steht eben bedingt im Grundbuch. Zur Löschung müsste mir dann eine Löschungsbewilligung vorgelegt werden.

    Diese Konstellation hat laut Notar steuerliche Hintergründe.

    Irgendwie füllt es sich komisch an. Ich habe aber nichts gefunden, was gegen eine Eintragung sprechen würde.

    Hat jemand eine Meinung dazu.

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Auf WEG Blättern sind unter BVNr. 2/zu1 jew. 1/100 MEAnteile an einem Stellplatzgrundstück gebucht.

    Nun wird in einem Blatt lediglich der MEAnteil des Stellplatzgrunstücks verkauft.

    Als Folge müsste ich nun sämtliche MEAnteile auf einem Blatt zusammenführen (mit sämtlichen Eigentümern).

    Ich habe aber das Problem, dass Frau X ein WEG Blatt (Einheit 1) alleine gehört, welches in Abt. III unbelastet ist, des weiteren ist sie in einem weiteren WEG Blatt (Einheit 2) Miteigentümerin zu 1/2, dieses Blatt ist mit einer Grundschuld belastet.

    Eigentlich würde ich Frau X auf dem neuen (gesamten) Stellplatzgrundbuch nun als Miteigentümerin einmal mit einem 1,5/100 MEAnteil eintragen, dann kann ich aber die Grundschuld nicht eintragen (die lastet ja nur an ihrem 05/100 MEanteil (und natürlich auch an dem 0,5/100 MEAnteil von ihrem Mann, aber das kann für mein Problem außer acht bleiben).

    Entweder tragen ich Frau X zweimal vor (was ja nicht gemacht werden soll) : einmal mit einem 0,5/100 MEA und einmal mit 1/100 MEA oder

    ich übertrage den verkauften 1/100 MEAnteil einfach allein auf ein neues Blatt (ohne Zubuchung zu einem Hauptgrundstück, der Käufer hat kein weiteres Eigentum) und lasse den Rest so wie er ist (geht aber eigentlich wegen § 3 Abs. 8 GBO nicht, wurde im vorliegender Konstellation aber auch schon 2x gemacht).

    Kann ich mir aussuchen wogegen ich verstoße? Was meint ihr?

    Hallo,

    im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens eines Miteigentumsanteils des Grundstück X wurde eine Grunddienstbarkeit gelöscht.

    Die Grunddienstbarkeit muss ich nun gem. § 53 GBO von Amts wegen auch an den anderen Miteigentumsanteilen im Grundbuch löschen. Davor sind die Berechtigten anzuhöhren.

    Berechtigt sind die Eigentümer zweier Grundstücke, dies sind beides 2 große WEGs.

    Im Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Verwalter angehört und darauf hingewiesen, dass entspr. Anträge zum Bestehenbleiben des Rechts gestellt werden können. Es kam keine Reaktion.

    Eigentlich möchte ich mir ersparen die einzelnen Eigentümer anzuhören und würde gerne einfach die Verwalter anhören ( § 9a,b WEG). Im Hinblick auf den Beschluss des OLG München vom 5.8.22 Az: 34 Wx 301/22 weiss ich aber nicht so recht, ob das möglich ist. Im Beschluss geht es zwar um die Bewilligung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Aber geht es bei den Berechtigten einer Grunddienstbarkeit nicht auch um die Bruchteilseigentümergemeinschaft?

    Zu Beachten ist hier auch noch, dass es lediglich eine Anhörung ist und es nicht um eine Bewilligung geht. Egal, welche Reaktion kommt, muss ich die Grunddienstbarkeit löschen.

    Was meint Ihr?

    Hallo, ich bin mir leider unsicher, ob ich die BGH Rechtsprechung zur Wiederaufladung richtig verstehe.

    Folgender Sachverhalt: Die Großeltern übertragen im Jahr 1995 Grundbesitz an den Enkel E, Vater des E ist der Berechtigte B.

    B ist auf seine Lebenszeit berechtigt die Übertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen, wenn E vor Vollendung seines 25. Lebensjahres versterben sollte und der Grundbesitz im Wege der Erbfolge oder durch Vermächtnis auf andere Personen als die Abkömmlinge des E und/oder die Ehefrau des E übergehen sollte.

    Die Ansprüche sind nicht vererblich, es sei den, sie sind rechtshängig.

    Die Großeltern bewilligen, zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs eine Vormerkung für B einzutragen. Sonst steht nichts weiter geschrieben und es wurde auch keine Löschungsvollmacht erteilt.

    E wurde am 17.2.2007 25 Jahre alt, B ist am 22.11.2019 gestorben. Ich soll nun mit Sterbeurkunde löschen.

    M.E. hätte ja der Anspruch nach BGH Rechtsprechung erweitert werden können auf z.B. Übertragung auf B, wenn dieser sich die Haare blond färbt.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, müßte diese Erweiterung ja nicht mal im Grundbuch eingetragen sein und sie gilt trotzdem und es könnte ja auch ein Rechtsstreit über die Übertragung anhängig sein.

    Also Löschung nur mit Bewilligung der Erben oder nicht, weil B nur auf seine Lebenszeit berechtigt ist?

    Hallo,
    leider habe ich in der Suchfunktion nichts gefunden.
    Mein Fall stellt sich wie folgt dar:

    Abt.I:
    Mutter 1/2
    Vater 1/2

    Mutter stirbt, Vater wird Vorerbe, Kind 1 und 2 Nacherben bei Tod des Vorerben (handschriftl. Testament, Erbschein wird vorgelegt).
    Vater wird zu 1/1 in Abt. I neu vorgetragen, in Abt. II kommt der Nacherbenvermerk.

    Dann stirbt der Vater, laut Erbschein wird er von Kind 1 und 2 beerbt, TV wird angeordnet. Aufgrund des Erbscheins nach dem Vater werden die Kinder in Erbengemeinschaft zu 1/1 in Abt. I eingetragen (Grundllage: Erbschein nach dem Vater), in Abt. II kommt der TV Vermerk. Ein Nacherbenerbschein nach der Mutter wird nicht vorgelgt.
    Der Nacherbenvermerk bleibt eingetragen.
    Diese Eintragung in Abt. I ist m.E: so nicht korrekt.

    Aus der Nachlaßakte der Mutter ergibt sich, dass der erste Erbschein nach der Mutter eingezogen wird, die Kinder die Nacherbschaft annehmen , aber keinen Nacherbenerbschein beantragen.
    Da kein Nacherbenerbschein vorgelegt wurde, ist das GB jetzt doch bzgl. der Hälfte der Mutter unrichtig oder ? Müßte ich hier einen Widerspruch eintragen?
    Es wurde gegen § 35 GBO verstoßen und die wirkliche Rechtslage passt nicht zum Grundbuch. Oder passt die wirkliche Rechtslage doch zum Grundbuch, da die Kinder die Nacherbschaft (vor dem Nachlaßgericht, Ankreuzzettel) angenommen haben.
    Ich werde die Kinder jetzt auffordern noch einen Nacherbenerbschein vorzulegen. Was mache ich aber wenn sie das nicht tun, da sie sich sagen, dass kostet nur und wir sind doch sowohl nach der Mutter und auch nach dem Vater die Erben und so stehts doch schon im Grundbuch?

    Danke

    Der TV ist gem. Erbvertrag vom § 181 BGB befreit.
    Die bevollmächtigten Kinder sind auch vom § 181 BGB befreit. Die Vollmacht wurde bereits 1999 erteilt (also vor der TV), um die Bestellung eines Betreuers zu erübrigen. Es ist darin nicht ausdrücklich aufgeführt, dass sie auch gilt für eine Vertretung des Vollmachtgebers in seiner Funktion als TV. Dann kann ich sie doch eigentlich gar nicht heranziehen?

    Nachlaßgericht und Grundbuchamt sind identisch.

    An die Fundstelle komme ich so nicht ran. Auf den genannten Kommentra habe ich keinen Zugriff. Welches OLG ist das, von wann ist der Beschluß, liegt evtl. ein Az. vor?

    Hallo, ich habe folgenden Fall:

    Abt. I:
    Mutter - 1/2
    Kind 1 und 2 (volljährig) in Erbengemeinschaft - 1/2

    Es liegt ein not. Erbvertrag vor, in dem die Kinder nach dem Vater (gest. 2012) Erben geworden sind und die Mutter namentlich als Testamentsvollstreckerin eingesetzt wird. Steht sie für das Amt nicht zur Verfügung, findet keine Testamentsvollstreckung statt.
    Die Mutter hat dann gegenüber dem Nachlaßgericht 2012 das Amt angenommen (Ankreuzezettel). TV-Zeugnis wurde nicht erteilt.

    Nun liegt mir eine Grundschuldbestellungsurkunde von den Kindern vor. Sie handeln im eigenen Namen und aufgrund "normaler" not. Generalvollmacht für die Mutter. In der Urkunde wird des weiteren die Löschung des TV Vermerks beantragt, da die Mutter (im Heim lebend, geb. 1931, Betreuung ist nicht angeordnet) mittlerweile geschäftsunfähig sei und das Amt somit erloschen sei (§ 2201, 2225 BGB).
    Vorsorglich legen die Kinder als Bevollmächtigte für ihre Mutter das Amt des TV nieder und bewilligen und beantragen die Löschung des TV-Vermerks.

    Habt ihr eine Idee, was ich mir vorlegen lassen muss, als Nachweis der Geschäftsunfähigkeit, § 29 GBO (die Form) müsste ja auch beachtet werden. Ich habe mal mit dem Nachlaßgericht gesprochen. Da ja ein Erbvertrag vorliegt, würde man dort, solange kein Erbschein beantragt wird, eine mitgeteilte Geschäftsunfähigkeit nur zu Kenntnis nehmen. Wenn ein Erbschein beantragt würde, dann wäre dort vermutlich ein Attest des Hausarztes ausreichend.

    Die Niederlegung des Amtes durch die Kinder geht m.E. nicht. Auch können die Kinder m.E. nicht mit der Generalvollmacht als vom Tv bevollmächtigt handeln. Oder liege ich da falsch?

    Danke

    Hallo, folgender Fall:

    Grundstück Flst. 1 (Eigentümer = Landkreis);
    II/1 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten A
    II/2 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten B
    II/3 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten C
    II/4 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten D

    A,B,C,D sind Privatpersonen, Verbote jeweils bezgl. einer Teilfläche eingetragen, aufgrund Ersuchen der Flurbereinigungsbehröde.

    anderes Grundbuch:
    Flst. 2 (Eigentümer = A)
    II/1 II/1 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten des Landkreises bzgl. Teilfläche, aufgrund Ersuchen der Flurbereinigungsbehröde.

    A und dem Landkreis dauert es zu lange, sie lassen aus ihren Grundstücken jew. eine Teilfläche abmessen und tauschen diese (Tauschvertrag). Sie Bewilligen jew. die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Verbots. Des weiteren beantragen sie eine pfandfreie Abschreibung gem. § 1026 BGB bzgl. der anderen Verbote zugunsten (B,C und D).

    Kann die Löschung ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde erfolgen nur aufgrund der Bewilligung des Berechtigten?

    § 1026 BGB ist m.E. nicht analog anwendbar, auch habe ich keine Karten, aus denen die betroffenen Teilflächen ersichtlich wären. Reicht zur Pfandfreigabe ggf. eine Bewilligung von B,C,D ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde?

    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen? Danke.