Bei uns sind die Prüfungsbeamten für die Gerichtsvollzieher z.B. zentral am OLG.
Beiträge von Rpfldipl
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Nein, ich würde hier keine Nachlasspflegschaft anordnen. Auch nach § 1961 BGB müssen die Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 BGB gegeben sein, der Erbe muss also unbekannt sein oder die Annahme der Erbschaft ungewiss. Wenn der Erblasser im August 2022 verstorben ist und Frau und Kinder mit ihm zusammen lebten, ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hatten. Die Ausschlagungsfrist ist lange verstrichen.
Ich würde dem Gläubiger mitteilen, wer als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt. Ggf. kommt später auch die Beantragung des Erbscheins durch den Gläubiger in Betracht, wenn die Erben dies nicht selbst machen.
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Hallo Forumsgemeinde,
ich habe heute den zweiten per Post vom Gläubiger als "Originaltitel" übersandten Vollstreckungsbescheid des zentralen Berliner Mahngerichts in der Hand, der auf einem ungewohnt dünnen Papier gedruckt ist. Im ersten Fall gestern (anderer Gläubiger) habe ich dem Gläubiger geschrieben, dass ich davon ausgehe, dass mir nur eine Kopie zugeschickt wurde (zwar im üblichen Format und mit den Hinweisen auf der Rückseite, aber es kann ja durchaus so kopiert werden). Mangels Unterschrift, Siegel etc. kann ich auch sonst nicht erkennen, ob es das Original ist oder eine Kopie, lediglich das viel dünnere Papier als gewöhnlich macht mich stutzig. Da ich jetzt aber bereits das zweite mal so ein "zu dünnes Papier" habe, werde ich stutzig und frage mich, ob man als Sparmaßnahme das Papier umgestellt hat und die VBs nun eben auf dünnes Kopierpapier druckt.
Weiß jemand was dazu?
Liebe Grüße
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Woher soll der Antragsteller dies wissen?
Nach der gesetzgeberischen Intention wohl durch die Vermögensauskunft. Ansonsten z.B. durch nachfragen.
So hat sich das der Gesetzgeber wohl tatsächlich gedacht. Allerdings kann ich es verstehen, wenn Gläubiger mit dieser Intention ein Problem haben.
Wie der Fall in #1 schön zeigt, kommen Gläubiger in vielen Fällen zu den Anschriften der Arbeitgeber nicht durch die Vermögensauskünfte der Schuldner, sondern über die Einholung von Drittauskünften. Hintergrund ist in den allermeisten Fällen, dass die Schuldner eben (freiwillig) keine Vermögensauskunft abgeben mögen und auf bloße Nachfrage auch nichts erklären.
Nur um im Pfüb-Antrag mitteilen zu können, welches Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners darstellt, wäre durch den Gläubiger die Beantragung eines Haftbefehls nötig (und das Zuwarten, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner mit diesem zur Abgabe der VAZ veranlassen kann).
Man kann sich schon fragen, ob das von Gläubigern wirklich verlangt werden kann oder es sich eigentlich um ein unzumutbares Erschweren der Zwangsvollstreckung darstellt.
Oder der Gläubiger pfändet zunächst beide Einkommen und beantragt die Zusammenrechnung nachträglich.
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Hallo,
mir liegt ein Titel vor, in dem drei Beklagte verurteilt wurden "aus dem Nachlass von Max Mustermann, verst. am 01.01.2000 in Musterhausen, 1 € an den Kläger zu zahlen". Gepfändet werden soll ein Konto.
Was sagt ihr zu der Einschränkung "aus dem Nachlass"? Ist das ein vollstreckungsfähiger Inhalt? Ich kann ja nicht prüfen, ob das zu pfändende Konto (bzw. die angeblichen Ansprüche der Sch. gg. DS) zum Nachlass gehört(e)?
Danke und Liebe Grüße!