Beiträge von GastPfleger

    Hallo ihr,

    ich habe hier in der Verwahrung eine Eheurkunde. Nun bestellt sich für die Ehefrau ein Rechtsanwalt, welcher die Herausgabe der Originalurkunde verlangt.

    Tendenziell würde ich mir eh erst einmal die Vollmacht vorlegen lassen und fragen aus welchen Gründen die Herausgabe beantragt wird.

    Aber geht das denn grundsätzlich überhaupt? Hattet ihr sowas schonmal?

    LG

    Hallo ihr Lieben,

    ich habe eine Akte mit Auslandszustellung vorgelegt bekommen.

    Der Antragsgegner wohnt in Barcelona. Es wurde zunächst an die bekannte Adresse versucht per Einschreiben zuzustellen. Offensichtlich ist die Adresse nicht ganz richtig (Straße und Ort stimmen, aber die Hausnummer ist wahrscheinlich falsch angegeben, mit Buchstaben etc.).

    Es wurde nun die Anschrift des Arbeitgebers (ebenfalls in Barcelona) bekannt. Die Richterin legt mir die Akte jetzt vor mit der Frage, ob es möglich ist an den Antragsgegner über den Arbeitgeber zuzustellen.. Hatte einer von euch das schon mal? :S

    LG

    Hallo ihr Lieben,

    kurze Frage - der Kindesvater hat die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen. Gleichzeitig hat er auch die Ausschlagung für seine minderjährige Tochter abgegeben.

    Hierbei erklärt er, dass ihm durch gerichtlichen Beschluss die Sorge für Behördenangelegenheiten übertragen worden ist. Für alle anderen Aufgabenkreise teilt er sich noch mit der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht.

    Ich bin mir ehrlich gesagt nicht sicher, ob es dann hier ausreicht, wenn nur er die Ausschlagung für das Kind erklärt. In den Betreuungssachen gibt es ja auch unterschiedliche Meinungen was den Aufgabenkreis angeht...

    LG

    Die [Altgläubiger] am ... erteilte Vollstreckungsklausel wurde eingezogen.

    Hallo ihr Lieben,

    kurze doofe Frage (mache ganz neu Urkundssachen und so wirklich helfen kann mir hier am Gericht keiner..):
    Was genau heißt das mit dem Klausel einziehen?


    Und noch eine kleine Frage zu einem Fall, den ich hier gerade habe. Ich habe eine notarielle Rechtsnachfolgebescheinigung, in welcher der Notar bestätigt, dass er Einsicht in das Handelsregister genommen hat. Diese Bescheinigung ist jedoch schon aus 2018.

    Würdet ihr euch nun einen Handelsregisterauszug anfordern (wenn auch nicht beim selben Gericht) und dies auch mit in die Klausel aufnehmen?

    Hallo,

    der Beitrag hier war das einzig "passende", was die SuFu mir ausgegeben hat..

    Und zwar habe ich einen ähnlichen Fall. Ich habe ein Rückgriffsverfahren, es wurde die Einrede der Verjährung geltend gemacht und der Rückgriff bzgl. der Betreuervergütung schon festgesetzt. Nun soll im Rahmen der Kostenrechnung nun auch die Erhebung der gezahlten Verfahrenspflegerauslagen erfolgen.
    Gilt hier die gleiche Verjährungsfrist wie für die Betreuervergütung?

    Das Recht hat sich ja nun seit dem letzten Beitrag ein wenig verändert :confused:

    Matze: Das wiederun finde ich abwegig, da abhelfen nur das Organ des Gerichts kann, dessen Entscheidung angegriffen wurde, hier Rechtspfleger des Volsltreckungsgerichts.

    Den InsO-Rechtspfleger sehe ich im gesamten Erinnerungsverfahren an keiner Stelle, nur den Inso-Richter.


    Da schließe ich mich dir an und genau so wird es (zumindest in NRW) auch im Studium gelehrt. Für die Abhilfe bleibt der Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht zuständig, auch nach Eröffnung des Inso-Verfahrens. Bei Nichtabhilfe entscheidet sodann der Inso-Richter. Alle anderen Anträge (§ 850f o. ä.) sind jedoch Zuständigkeit des Inso-Rechtspflegers.

    Danke euch allen für die Hilfe! Die Frage habe ich mir ja offensichtlich dann nicht so ganz unberechtigt gestellt, da gibt es ja doch unterschiedliche Ansichten wie die Formulierung lauten sollte.. :)

    Wir arbeiten nicht mit ForumStar, daher haben wir leider keinen genau passenden Vordruck eingepflegt.
    Ich bin jetzt vom Grundsatz her bei meinem ersten Formulierungsversuch geblieben, habe es allerdings etwas kürzer gefasst und bin zufrieden damit .. und wie Cromwell bereits erwähnte, das Wichtigste ist ja, dass die Genehmigung inhaltlich richtig ist :)

    Hallo,

    ich bin noch frisch in der Abteilung dabei und hab mal eine ganz doofe Frage im Anschluss an diesen Fall.. :gruebel:

    Wie formuliere ich die Genehmigung denn dann? Normalerweise heißt es ja immer "... wird die Erklärung des Betreuers in der Urkunde .. genehmigt"

    Nehme ich nun "wird die Erklärung der XY GmbH in Ausübung der durch den Betreuer in der Urkunde vom ... erteilten Belastungsvollmacht genehmigt"?


    Liebe Grüße und sorry :oops:

    Es wird hier lediglich wegen rückständigem Unterhalt gepfändet..

    Ich kannte bisher nur den Fall, wie es aussieht, wenn in Arbeitseinkommen gepfändet wird. Dann ist der nach § 850c ZPO pfändbare Teil unwirksam, da er unter § 89 InsO fällt. Die Pfändung in den "tiefergehenden" Bereich des Arbeitseinkommens bleibt jedoch wirksam bestehen. So einen Fall hatten wir im Examen. Das Pfandrecht wurde nicht vorab bei Erlass des PfÜBs begründet, sondern entsteht monatlich mit Fälligkeit des Arbeitseinkommens.

    Wenn ich es richtig verstehe, hat Winter dies auch so ähnlich auf das Kontoguthaben angewendet oder?

    Das heißt (sofern ich das Schreiben des Schuldners als Erinnerung auslege), kann ich zumindest teilweise abhelfen? :gruebel:

    Du solltest in Erfahrung bringen, was genau der Verwalter der Bank geschrieben hat, oft erklärt der Verwalter nämlich nur, dass das Konto als P-Konto weiter genutzt werden kann und gibt es gerade nicht insgesamt frei.

    Das Schreiben aus Januar liegt mir vor. Hierin hat er der Bank lediglich geschrieben, dass das Pfändungsschutzkonto des Schuldners mit der Kontonr. XY aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wird.

    Weiterhin liegt mir noch ein Schreiben aus März des Insolvenzverwalters an die Gläubigerin (Stadt X) vor, in welchem er diese bittet, die Zwangsvollstreckungsmaßnahme (in Bezug auf § 89 InsO) umgehend einzustellen. Die Information, dass es diesen PfÜB gibt, hat er wohl durch die Bank erfahren.

    Laut Sachvortrag des Schuldners reagiert die Gläubigerin wohl bislang nicht..

    Hallo ihr,
    ich muss mich auch mal dranhängen.

    Ich habe hier einen Antrag des Schuldners vorliegen auf Freigabe des Kontoguthabens auf dem P-Konto. Bei dem zugrunde liegenden PfÜB aus 2017 handelt es sich um eine Unterhaltsvollstreckung. Die Bescheinigung nach § 903 ZPO hat die Bank dementsprechend nicht akzeptiert.

    Das Insolvenzverfahren wurde dieses Jahr eröffnet. Weiterhin liegt ein Schreibens des Inso-Verwalters an die Bank bei, in welchem er das P-Konto aus dem Insolvenzbeschlag freigibt.

    Nun frage ich mich, was genau ich da jetzt machen soll.. Der PfÜB ist ja bereits vor Rückschlagsperre erlassen.. Somit doch wirksam oder :confused::confused:


    Lieben Dank schon einmal!

    Hallo,

    da der Beitrag hier am ehesten passt, würde ich mal kurz mein "Problem" schildern (und natürlich auf Antworten hoffen :D)

    Es war hier ein einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig, es erging ein Beschluss nach § 887 Abs. 1 ZPO.
    Daraufhin hat der Gläubigervertreter einen Kostenfestsetzungsanwalt beim Prozessgericht gestellt. Dort wurde die "normale" RA-Verfahrensgebühr festgesetzt. Der Anwalt bat sodann noch darum die Gerichtsvollzieherkosten hinzuzusetzen. Die dort zuständige Rechtspflegerin hat ihm dann geschrieben, dass für eine solche Festsetzung das Vollstreckungsgericht zuständig wäre.

    Nun habe ich als Vollstreckungsgericht den Antrag vorliegen. Hier hat der Anwalt die RA-Gebühr VV 3309, Gerichtsvollzieher kosten (soweit in Ordnung) und eine Verfahrensgebühr nach VV 3500 angemeldet. Ich habe sodann eine Zwischenverfügung erlassen und gefragt wieso die Beschwerdegebühr geltend gemacht werden soll und mir im gleichen Zug die Zivilakte beigezogen.

    Dann hat der Anwalt ausgeführt, dass die Beschwerdegebühr entstanden ist, da der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den § 887 Beschluss erhoben hat und dies somit Kosten der ZV wären.

    Sehe ich es richtig, dass ich zunächst einmal eigentlich gar nicht zuständig wäre? Falls doch, hat jemand eine Ahnung, ob ich die Beschwerdegebühr auch festsetzen kann? :confused:

    Also ich bin gerade frisch aus dem Studium raus und stehe noch am Anfang. Für mich ist der Einstieg auch noch ziemlich herausfordernd. Ich mache momentan 5 verschiedene Pensen und da vernünftig reinkommen ist schwierig. Und einige Themen sind einfach sehr komplex und man steht (besonders am Anfang) noch vor einigen Problemen.
    Hierfür gibt es allerdings immer Kollegen, die man fragen kann oder eben das Forum hier.

    Ich würde dir auch empfehlen dir die Praxis nochmal anzuschauen. Müsste ich beispielsweise nur Zivilsachen oder Zwangsvollstreckungssachen machen, wäre es mir auch zu "langweilig". Ich brauche da einfach den Kontakt mit Menschen. Den habe ich dafür in Nachlasssachen oder auf der Rechtsantragstelle. Auch Betreuung ist ein sehr menschlicher Bereich finde ich.
    Aber das muss jeder für sich selbst herausfinden.

    Solltest du allerdings jetzt schon überzeugt davon sein, dass der Beruf nichts für dich ist, weil du dich langweilen wirst und keine Lust hast dich mit komplexeren Sachverhalten auseinanderzusetzen, dann ist es vielleicht echt die bessere Idee aufzuhören...

    Hallihallo,

    ich hänge mich mal eben hier dran. Glaube es passt ganz gut rein.

    Und zwar habe ich ein Unterbringungsverfahren gehabt. Die Unterbringung wurde genehmigt und ist sodann durch Fristablauf geendet.

    Gerichtskosten wurden keine erhoben. Die Kosten des Verfahrenspflegers wurden aus der Staatskasse gezahlt und bei der Bevollmächtigten angefragt, wie hoch das Vermögen des Betroffenen ist.
    Dies ist alles noch durch die Kollegin geschehen, die nun erkrankt ist.

    Ist es richtig, dass ich die Verfahrenspflegerkosten vom Betroffenen zurückverlangen kann (sofern er ein Vermögen über 5.000 € hat)? Und auch, dass Gerichtskosten nicht entstehen?

    Ich bin noch recht neu in Betreuungssachen und da wir über das GNotKG im Studium nichts lernen, ist das alles noch ein wenig verschwommen...

    Vielen Dank schon einmal!

    Okay danke! Dann werde ich es nicht abändern und so belassen.

    Wie gehe ich denn praktisch vor, wenn ich eine Änderung der Gerichtskostenrechnung vornehmen wollen würde? Gibt es da Formulare zu? (jetzt nicht für diesen Fall, aber da mir die Frage jetzt aufkam und meine Kollegin mir das nicht beantworten konnte):D