Beiträge von Sab

    Hallo,

    ich habe Miteigentümer zu 1/2, die nun das Grundstück nach § 3 WEG teilen. Gebildet werden je "1/2 MEA des Ersch. zu 1./2. mit dem SE an den im Aufteilungsplan mit A/B bezeichneten Räumen - das sind sämtliche Räume, die in dem Haus A/B gelegen sind." So die Aufteilung.

    Es handelt sich um ein Grundstück, welches mit zwei selbständigen Häusern bebaut ist. In Haus A befinden sich 2 als Laden 1 und Laden 2 bezeichnete Einheiten sowie 3 Wohnungen nebst einer Garage. In Haus B befinden sich 3 Wohnungen.

    Die Räume selbst sind in den jeweiligen Häusern unterschiedlich farblich markiert, enthalten aber nicht die Bezeichnung A bzw. B, sondern wie sonst üblich die Bezeichnung Wohnung 1, Wohnung 2 usw. Daneben gibt es als Gemeinschaftseigentum gekennzeichnete Flächen (Flure, Treppenhaus). Die Wohnungen/Läden sind in sich abgeschlossen.

    Ich verstehe es so, dass das SE letztlich an einem kompletten Haus, bestehend aus mehreren Einheiten, begründet werden soll.

    Eine derartige Teilung hatte ich bislang nicht und bin daher etwas ratlos.

    Außerdem ist ein Balkon, der einer Wohnung zugeordnet ist, ausschließlich über einen als Gemeinschaftseigentum gekennzeichneten Flur begehbar.

    Zudem gibt es im Haus 2 zwei Räume, die nicht beschriftet oder farblich markiert sind, sondern nur schraffiert.

    Für ein paar Meinungen zu diesem Fall wäre ich sehr dankbar!

    Im Zuge der Migrationsvorarbeiten sowie einer Abtretung der betroffenen Grundschuld ist aufgefallen, dass zwei Grundstücke vereinigt worden sind, obwohl nur eins der Grundstücke mit besagter Grundschuld belastet ist.

    Muss hier im Hinblick auf § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GBO etwas veranlasst werden?

    Ich bin unschlüssig, ob man es einfach so stehen lassen kann. Noch kann ja nachvollzogen werden, auf welchem Teil des Grundstücks die Grundschuld lastet, allerdings ist eine etwaige Zwangsversteigerung nicht ohne Weiteres möglich. :gruebel:

    Es soll ein vererbliches Vorkaufsrecht (für jeden Verkaufsfall) gelöscht werden. Der Berechtigte ist bereits 1984 verstorben. Es wurde seinerzeit lediglich ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt (in Anwendung des Rechts der ehem. DDR hinsichtlich aller zum Nachlass gehörenden Rechte und Grundstücke in der ehem. DDR).

    Dieser Erbschein reicht sicher nicht aus, um die Erbfolge nachzuweisen und das besagte Vorkaufsrecht zu löschen.

    Die Sache ist etwas verzwickt, da der Berechtigte beträchtliches Vermögen hinterlassen hat, was natürlich dazu führt, dass der Erbschein, der nun über das gesamte Vermögen zu erteilen wäre, ein erhebliches Sümmchen kosten würde. Dieses Sümmchen ist natürlich niemand bereit zu zahlen, da die (nicht ordnungsgemäß nachgewiesenen) Rechtsnachfolger zwar grundsätzlich schon Löschungsbewilligungen erteilt haben, aber natürlich kein Interesse daran haben, einen teuren Erbschein zu beantragen. Zudem ist auch ein weiterer Erbschein (für dessen Sohn) erforderlich, für welchen ein ähnliches Vermögen Grundlage sein dürfte.

    Das Grundstück ist bereits verkauft und die Käufer sind nicht bereit das Recht zu übernehmen.

    Sieht hier irgendjemand eine andere Möglichkeit als einen (normalen/teuren) Erbschein zum Nachweis der Rechtsnachfolge zu beantragen? Einen Erbschein nur für das Grundbuchamt gibt es ja leider nicht mehr und den seinerzeit erteilten Erbschein kann man nicht verwenden. :confused:

    A hat bei der Auflassung als Nichtberechtigter gehandelt. Mit Bewilligung des Berechtigten B (§ 19 GBO, § 185 BGB; materiellrechtlich strenggenommen eine Einwilligung) kann die Auflassung vollzogen werden. Das Schweigen des B bei der Beurkundung wird man schon deswegen nicht als Zustimmung werten können, weil nicht mal davon ausgegangen werden kann, daß B von seiner Berechtigten-/Erbenstellung wußte. Bei der Vormerkung liegt der Fall anders. Die scheitert am Identitätsgebot auf der Schuldnerseite. Eine Genehmigung ändert hier nichts (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1493).

    Vielen Dank für die hilfreiche Antwort! :dankescho

    Als Eigentümerin eingetragene Vorerbin verstirbt. Ein Erbschein nach ihr wird erteilt. Ihr Erbe (A) verkauft das Grundstück und lässt auf. Der eingetragene Nacherbenvermerk wurde von der Notarin wohl übersehen. Nach grundbuchlichem Hinweis wurde nun ein Erbschein, der den Nacherben (B) ausweist, erteilt. Der Nacherbe B war bei der Beurkundung des Kaufvertrages mit anwesend, gab aber keine Erklärungen ab.

    Beantragt wurde vorerst die Eintragung der Auflassungsvormerkung.

    Kann/Muss B den Kaufvertrag bzw. die Auflassungserklärung des A genehmigen oder ist die Auflassung unwirksam und muss neu erklärt werden? Der Kaufvertrag ist ja unter völlig anderen Umständen geschlossen worden.

    Zu einer Grundakte liegt mir ein Bestandsnachweis des Katasteramts vor, aus welchem ersichtlich ist, dass dort eine Verschmelzung von zwei Grundstücken ohne vorherige Vereinigung stattgefunden hat.
    Im Grundbuch habe ich noch die ursprünglich unter eigener laufender Nummer eingetragenen Grundstücke gebucht. Auf Nachfrage beim Katasteramt hieß es, dass vor einigen Jahren wohl die seinerzeit erfolgte Zerlegung "einfach rückgängig gemacht worden ist".
    Ein entsprechender Vereinigungsantrag liegt nicht vor.

    Wie bekommt man diese Situation nun wieder korrigiert? Der Verschmelzung hätte ja eine Vereinigung vorgehen müssen und diese erfolgt nun auf materiellrechtlichen Antrag des Eigentümers (der im übrigen mittlerweile verstorben ist), welcher nicht existiert. Muss das Katasteramt hier das Ganze rückgängig machen?

    Eine Zustimmung nebst betreuungsgerichtlicher Genehmigung aufgrund der unentgeltlichen Verfügung wurde (warum auch immer) nicht eingeholt. Hier liegt gerade der Fehler.

    Schenkungen eines Betreuer sind nach §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB unwirksam. Da hilft auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nichts (keine Ahnung, warum ein Senat auf so eine Idee kommt...).

    Der Betreuer hat in dem Übertragungsvertrag nicht als solcher sondern als TV gehandelt.

    Vielen Danke für die Antwort. Ich ergänze wie folgt:

    Grundlage war ein sog. "Behindertentestament". Die Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung war nur für den Anteil des B angeordnet. Der TV war von "allen gesetzlich Beschränkungen, soweit zulässig, befreit" und auch von § 181.

    Eine Zustimmung des B (geschäftsunfähig) ist nicht erfolgt.

    Eine Zustimmung nebst betreuungsgerichtlicher Genehmigung aufgrund der unentgeltlichen Verfügung wurde (warum auch immer) nicht eingeholt. Hier liegt gerade der Fehler.

    Meiner Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Eigentümer waren A zu 1/2 und A und B zu 1/2 in Erbengemeinschaft. In Abt. wurde auf dem Anteils des B ein Nacherbenvermerk und ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. A ist sowohl der Nacherbe als auch der Betreuer des B.
    A lässt das Grundstück unentgeltlich als Testamentsvollstrecker an sich selbst auf. Die Eintragung ist erfolgt.
    Nach ca. einem Jahr hebt A den Vertrag auf und beantragt die Wiedereintragung der Erbengemeinschaft sowie des TV- und des NE-Vermerks. Dieser Antrag wurde mit der Begründung, dass die Erbengemeinschaft aufgrund der Teilerbauseinandersetzung nicht mehr besteht und das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden ist, zurückgewiesen.
    Der daraufhin erfolgten Beschwerde des B wurde stattgegeben und an das "Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung unter der Berücksichtigung der Auffassung des Senats zurückgegeben". Der Senat ist der Auffassung, dass "die unentgeltliche Übertragung zudem der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurft" hätte, "weil der Beteiligte seinen Sohn als Betreuer und TV vertritt und zugleich der unentgeltliche Begünstigte ist."

    Die Frage ist, was hier jetzt einzutragen ist. Den gestellten Anträgen auf Wiedereintragung kann m.E. so nicht stattgegeben werden. Es kann ja schlecht die Eigentumseintragung des A als Alleineigentümer einfach gerötet und die Vermerke in Abt. II einfach erneut eingetragen werden. Ich denke hier müsste man entsprechende Widersprüche eintragen!? Aber wie bekommt man den ursprünglichen Rechtszustand wiederhergestellt? Wer kann hier jetzt verfügen?

    Vielen Dank im Voraus!