Beiträge von Schwertlilie
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Der o.g. alte Link lässt sich nicht öffnen.
Gibt es aktuelle Tabellen zur Berechnung für Rechtspfleger?
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Ich danke! Bestätigt meine Meinung....
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Widersprochen wurde einer Teilforderung im Mahnbescheid und das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das zust. Prozessgericht abgegeben.
Nun begehrt der Gläubiger Erlass des Vollstreckungsbescheides nur für den bisher nicht streitigen Teil der Forderung und nimmt den Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens zurück.Wer ist zuständig für den Erlass des VB für den unstreitigen Teil?? Das Mahngericht , weil bezüglich dieses Forderungsteils ja kein streitiges Verfahren eröffnet wurde?
Oder doch das Prozessgericht, weil die Sache dorthin abgegeben wurde? -
Widersprochen wurde einer Teilforderung im Mahnbescheid und das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das zust. Prozessgericht abgegeben.
Nun begehrt der Gläubiger Erlass des Vollstreckungsbescheides für den nicht streitigen Teil der Forderung und nimmt den Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens zurück.wer ist zuständig dafür? Das Mahngericht, weil bezüglich dieses Forderungsteils ja kein streitiges Verfahren eröffnet wurde?
Oder doch das Prozessgericht, weil die Sache dorthin abgegeben wurde? -
Nach Erlass eines KFB gemäß §105 ZPO -verbunden mit dem Urteil- wurde das Urteil teilweise und die Kostengrundentscheidung gänzlich geändert mit neuem Urteil.
Es wird ein neuer KFB gemäß §106 ZPO beantragt und zu erlassen sein. Der bisherige KFB wäre wohl aufzuheben.
Hätte es vorher nur einen gesonderten KFB gegeben, würde ich dazu die vollstreckbare Ausfertigung zurück erbitten. Der Gläubiger braucht aber das mit dem alten KFB verbundene Urteil noch für weitere Vollstreckungszwecke.
Wie würdet ihr vorgehen? Vermerk auf die vollstr. Ausfertigung den "alten" KFB mit Urteil? Den alten KFB vom Urteil trennen ?