Beiträge von skrollan

    Hallo,
    mir liegt eine Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1968 vor. Die Unterschriften wurden von einem "Justizamtmann als Rechtspfleger und Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts" beglaubigt.

    Weiterhin findet sich über der Unterschrift und dem Siegel des Amtsgerichts der Vermerk, dass laut Eintragung im Handelsregister die "genannten Herren" berechtigt sind, die Gläubigerin zu vertreten. Quasi wie § 21 BNotO nur ohne Datum der Einsichtnahme und ohne ausdrückliche Bestätigung.

    Ich bin ziemlich verwirrt und hoffe, dass jemand folgende Fragen beantworten kann:

    1. Durfte der Rechtspfleger 1968 Unterschriften beglaubigen?

    2. Durfte der Rechtspfleger 1968 solch eine Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis abgeben ?


    Jetzt wird behauptet, in Berlin sein es so, dass der Verwalter im GB "vermerkt" wird. Ist das zutreffend? Wenn ja, wo wird er eingetragen und warum?



    Vielleicht ist gemeint, dass der Verwalter im elekronischen Wohnungsblatt (eine Art Liste der Beteiligten, das nichts mit dem eigentlichen Grundbuchblatt zu tun hat) vermerkt ist? Machen wir in Hamburg jedenfalls so.


    Wenn ihr den Verwalter im elektronischen Wohnungsblatt eintragt, wer ist dafür bei euch zuständig? Die Serviceeinheit oder der Rechtspfleger?
    Mir ist klar, dass der Rechtspfleger die wirksame Bestellung prüft, aber führt er auch das Wohnungsblatt ?

    Die Frage ist gerade bei uns Thema und die Serviceeinheiten stehen auf dem Standpunkt, dass der Rechtspfleger zuständig ist.

    Hallo,

    ich steh bei diesem Problem gerade ziemlich auf dem Schlauch.

    Bewilligt ist eine Reallast (Geldrente) in Form einer "lebenslänglichen Rente von monatlich 3.900 EUR". Der Betrag ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats fällig und zahlbar.
    Es fehlt in der Bewilligung der Beginn der Zahlungsverpflichtung.

    Auf meine Nachfrage und meinen Hinweis, dass die Eintragungsbewilligung diesbezüglich formgerecht zu ergänzen ist, hat der Notar mitgeteilt, dass die Rentenverpflichtung im schuldrechtlichen Vertrag ab dem 1.7.2018 begonnen hat.

    Brauche ich denn überhaupt einen Zahlungsbeginn in der Eintragungsbewilligung oder sichert die Reallast eh nur Beträge, die nach Entstehen der Reallast fällig werden ?

    Wenn ich einen Beginn brauche, kann dieser vor der Bewilligung liegen ?

    Ich komm da irgendwie nicht weiter.

    Hallo,

    ich brauche bei folgendem Problem Hilfe:

    Eingetragen ist eine Fremdgrundschuld als Buchrecht. Diese wird mit Zinsen seit dem Zinsbeginn und der Nebenleistung an den Eigentümer abgetreten und die Abtretung wird zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Mein Problem ist, dass gemäß § 1178 Abs. 1 BGB die rückständigen Zinsen und Nebenleistung mit dem Zeitpunkt, in dem die Fremdgrundschuld zur Eigentümergrundschuld wird, erlöschen.
    Das ist spätestens die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Muss ich das jetzt schon beachten ? Dann könnten die Zinsen meiner Meinung nach erst ab dem Tag nach der Eintragung der Abtretung des Rechts im Grundbuch an den Eigentümer abgetreten werden.
    Oder ist § 1178 Abs. 1 BGB erst zu beachten, wenn der Eigentümer die Grundschuld weiter abtritt ? Also kann ich die Abtretung an den Eigentümer jetzt wie beantragt eintragen ?

    Denn die Zweigniederlassung ist ja eigentlich nur eine organisatorische Einheit, der bestimmte Vermögensgegenstände zugeordnet werden.

    :daumenrau Agiert unter der Firma der Zweigstelle, aber mit Wirkung für die Hauptniederlassung. So wie sonst auch (vgl. Schöner/Stöber Rn 243).

    Aber dann müsste doch die Hauptniederlassung Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft sein, oder nicht ?

    Folgender Fall liegt mir vor:

    Es erwirbt eine BGB-Gesellschaft, die gerade gegründet wurde (Urkunde vorher). Eine der Gesellschafterinnen soll die Zweigniederlassung Berlin einer AG mit Hauptsitz in Frankfurt/Main sein. Die Zweigniederlassung firmiert wie die Hauptniederlassung (mit Zusatz "Zweigniederlassung Berlin") und ist mit im Handelsregister der Hauptniederlassung eingetragen.
    Kann die Zweigniederlassung überhaupt Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft sein? Oder kann nur die Hauptniederlassung Gesellschafterin sein ? Denn die Zweigniederlassung ist ja eigentlich nur eine organisatorische Einheit, der bestimmte Vermögensgegenstände zugeordnet werden.
    Ich bin da gerade ziemlich ratlos.

    Was spricht aber dagegen, in diesem Fall einer Teilfläche eine Bezugnahme auf das Ersuchen mit einzutragen? Der Text des Bausteins ist ja nicht bindend.

    Grundsätzlich spricht nichts dagegen.
    Dann müsste ich aber tatsächlich überlegen, ob ich das vorliegende Ersuchen nicht zumindest hinsichtlich des Maßstabs des Lageplans beanstande, da die Grenzen des Sanierungsgebiets (zumindest bei den nur teilweise betroffenen Flurstücken für mich dann nicht eindeutig bestimmbar sind.

    Aber wenn ich mich auf den Standpunkt stelle, dass die Grundbuchsperre das gesamte Flurstück betrifft und ich nur kenntlich mache, dass die Sanierung nur auf einer Teilfläche durchgeführt wird, brauch ich gar keine Bezugnahme, da bei Verfügungen sowieso entweder die Genehmigung oder ein Negativattest der Sanierungsbehörde vorzulegen ist.
    Außerdem ist das Verfahren ja eigentlich ein Amtsverfahren, welches jedoch nur auf Mitteilung bzw. Ersuchen der Sanierungsbehörde betrieben wird. Die Verbindlichkeit tritt ja bereits mit Bekanntmachung der Satzung ein.

    Deinen zuletzt genannten Standpunkt finde ich gut. Ich werde jetzt so verfahren.

    Ergänzungsfrage:

    Wenn man von der Eintragungsfähigkeit hinsichtlich einer Teilfläche ausgeht und die Bezugnahme auf den Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, genügen lässt, muss doch der Lageplan auch die Flurstücksbezeichnungen enthalten, damit genau bestimmbar ist, welcher Teil betroffen ist, oder?


    ... hat das GBA mE nicht zu interessieren. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgt durch die Gemeinde, einzelne Grundstücke können ganz oder teilweise ausgenommen werden, 142, 143 BauGB.
    Bei der Eintragung des Vermerks wird weder auf die Satzung noch auf den Lageplan Bezug genommen. Es genügt daher der Hinweis auf die Belastung einer Teilfläche.


    Hier soll aber nicht ein einzelnes Flurstück, sondern die Teilfläche eines Flurstückes im Sanierungsgebiet liegen. Muss das Grundbuchamt dann nicht erkennen können, um welche Teilfläche es sich handelt ?

    Ergänzungsfrage:

    Wenn man von der Eintragungsfähigkeit hinsichtlich einer Teilfläche ausgeht und die Bezugnahme auf den Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, genügen lässt, muss doch der Lageplan auch die Flurstücksbezeichnungen enthalten, damit genau bestimmbar ist, welcher Teil betroffen ist, oder?
    Also ähnlich wie der Lageplan bei einer Dienstbarkeit hinsichtlich des Ausübungsbereichs.

    Hier ist nämlich nur ein Lageplan ohne Flurstücksbezeichnungen Bestandteil der Satzung, so dass ich eben nicht weiß, welche Flächen genau betroffen sind, da geht das m.E. nicht.
    Aber was ist die Folge? Muss die Stadt/Gemeinde die Satzung neu fassen bzw. berichtigen/ergänzen oder reicht es, wenn sie mir einen entsprechenden Plan nachliefern? Der war dann aber nicht Bestandteil der Satzung...

    Danke für eure Anregungen

    Genau dasselbe Problem haben wir hier auch. Ich hätte gedacht, dass ein Plan mit den Flurstücksbezeichnungen nachgeliefert werden muss und die Stadt erklärt, dass dieser identisch ist mit dem Plan in der Satzung.

    Das Problem habe ich jetzt auch. Es soll ein Sanierungsvermerk auf einer Teilfläche eines Flurstückes eingetragen werden. Die Fläche ergibt sich aus einem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist. Wenn man davon ausgeht, dass es geht. Wie lautet denn dann die Eintragung ?

    Hallo,

    ich bin für Jugendstrafsachen beim AG zuständig und habe eine Frage zur Aufrechnung.
    Es wurde Bargeld asserviert und nach Beendigung des Verfahrens fragt der Staatsanwalt, ob das Bargeld auf die Verfahrenskosten angerechnet werden soll. Diese hat zum Teil der Verurteilte zu tragen (soweit er freigesprochen wurde fallen sie der Staatskasse zur Last).
    Das hat mir der Richter zur "weiteren Veranlassung bzgl. des asservierten Bargeldes" vorgelegt.
    Im HRP steht, dass die Erklärung der Aufrechnung für die Vollstreckungsbehörde durch den Rpfl. erfolgt und es wird auf § 31 Abs. 2 S. 1 RpflG verwiesen.
    Aber die Vorschrift gilt ja nicht für den Rpfl. beim AG.
    Wer ist denn hier nun zuständig ?

    Kann mir jemand weiterhelfen ?

    Ich habe auch eine Frage zum freiwilligen Landtausch: Eines der Flurstücke ist mit einer Dienstbarkeit belastet. Diese ist laut Teilungsplan auf dem neuen Grundstück im Grundbuch neu einzutragen.
    Entsteht das Recht tatsächlich neu ? Aber ich nehme es doch eigentlich mit dem belasteten Flurstück auf das neue Blatt mit.
    Also praktisch: Vermerke ich den Tag der ersten Eintragung und die Übernahme im Rahmen des freiwilligen Landtausches oder trage ich das Recht ohne weiteren Hinweis neu in dem neuen Grundbuchblatt ein ?

    Hallo,
    ich habe nun folgenden Fall:
    Die Zwangssicherungshypothek wurde für den Insolvenzverwalter selbst eingetragen ("für Dr. D., Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter"). Der Titel lautete auf " RA Dr. D. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A." Jetzt wird die Löschung von Dr. D. bewilligt. Reicht das aus oder muss er als Insolvenzverwalter handeln ?

    Hallo,

    nachdem mehr als ein Jahr vergangen ist, dass ich die Problematik aufgeworfen habe, würde mich interessieren, ob die von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmachten bei den Grundbuchämtern akzeptiert werden.
    Und mich würde insbesondere Cromwells aktuelle Meinung interessieren.
    Werden die Vollmachten häufig vorgelegt ? Ich hatte bislang eine.

    Vielen Dank für die Antworten.

    Mein Problem ist aber immer noch folgendes:
    Die Betreuungsbehörde darf nur "Vorsorgevollmachten" beglaubigen. Weiter geht ihre Kompetenz nicht.
    Muss das Grundbuchamt dann nicht prüfen, ob es sich bei der vorgelegten Vollmacht inhaltlich auch tatsächlich um eine Vorsorgevollmacht handelt ?
    Und reicht eine Beschränkung im Innenverhältnis, um die Voraussetzung der "Vorsorgevollmacht" zu erfüllen oder muss die Vollmacht auch im Außenverhältnis als "Vorsorgevollmacht" für den Betreuungsfall ausgestaltet sein ?

    Aber aufgrund der Nachweisproblematik, die die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht im Grundbuchverfahren ja praktisch ausschließen würde, tendiere ich dazu, die Beschränkung auf den Betreuungsfall nur im Innenberhältnis zu verlangen.

    Hallo,

    mir liegt hinsichtlich eines Kaufvertrages für die Vertretung auf Verkäuferseite eine Vorsorgevollmacht vor. Die Unterschrift wurde von der "Betreuungsstelle" beglaubigt.

    Diese darf gem. § 6 Abs. 2 BtGB nur Unterschriften auf Vorsorgevollmachten beglaubigen. Die Vorsorgevollmacht soll ja verhindern, dass eine Betreuung eingerichtet werden muss.
    Jetzt frage ich mich, ob der Betreuungsfall eine aufschiebende Bedingung für die Ausübung der Vollmacht ist (unabhängig von den Regelungen im Innenverhältnis). Aber deren Eintritt könnte dem Grundbuchamt praktisch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

    Mich würde auch interessieren, wie es bei anderen Grundbuchämtern gehandhabt wird.