Beiträge von 945

    Hier (Sachsen) haben zumindest einige Gerichtsvollzieher genau das Problem. Abschließende Klärung war bislang noch nicht möglich, aber es könnte wohl ein Softwareproblem der Gerichtsvollzieher (bei mir) sein, es würde wohl ein Update fehlen :( habs hochgegeben und warte noch auf eine Rückmeldung. Durchwinken würde ich das auch auf keinen Fall!

    Das Problem gibt es hier auch. Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei anderen Gerichten im Bezirk kann die unseren Zwangsgeldbeschlüssen zu Grunde liegenden elektronischen Vollstreckungsaufträge empfangen. Das Problem besteht seit Monaten.

    Manchmal frage ich mich, ob den Verantwortlichen überhaupt bewusst ist, was teilweise an einem zeitnahen Vollzug der Anmeldungen hängt.

    Guten Morgen,

    seit mehreren Tagen sind hier keine Signaturprüfungen möglich. Es kommt folgende Prüfmeldung

    "Es konnte nicht geprüft werden, ob eine qualifizierte Signatur nach ERVB vorliegt."

    Sämtliche Prüfprotokolle "stehen auf Gelb".

    Das hiesige OLG schreibt dazu (verkürzt dargestellt), dass alles halb so wild ist, lediglich ein sehr geringes Restrisiko bestehe und man könne eigentlich davon ausgehen, dass alles in Ordnung ist. Eine etwaige Haftungsfreistellung der Entscheider wird allerdings nicht erklärt.

    Ich sehe eine Signatur ohne eine vollständig, positiv abgeschlossene Prüfung als kritisch an und habe bislang keine Signaturen mehr vorgenommen. Ich möchte für mich ausschließen, dass als Folge eines technischen Versagens meines Dienstherrn ich dafür persönlich verantwortlich gemacht werden kann.

    Die Meinung des Forums dazu würde mich interessieren.

    Viele Grüße

    Guten Morgen,

    mich würde interessieren, ob sich noch jemand Handelsregisterauszüge oder Bescheinigungen nach § 21 BNotO vorlegen lässt (Stichwort Beibringungsgrundsatz). Und ich möchte nach Entscheidungen fragen, die diese Verpflichtung annehmen.

    Ich habe mir die Urkunden bis zuletzt vorlegen lassen. Jetzt mosert erstmals ein Notar und weist auf 32 Abs. 2 GBO hin. Ein recht starkes Argument für mich, auf den ersten und zweiten Blick. Ich empfinde das allerdings als eine gewisse Zumutung, da der Notar im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu einer Prüfung verpflichtet sein sollte. Da kann er auch gem. § 21 BNotO bescheinigen.

    Danke für Antworten.

    Gruß
    945