Beiträge von Stef_R.

    Vielen Dank schon einmal für die Antwort. Den § 22 Abs. 7 AVNHintG hatten wir auch schon angedacht.

    Im Zuge dessen kam die Frage auf, inwieweit vor Feststellung des Verfalls nach § 20 HintG und Übersendung an den Aussteller die Miterben anzuhören sind. Müssen diese vorher zu der beabsichtigten Feststellung des Verfalls angehört werden? Und wenn ja, inwieweit besteht eine Ermittlung von Amts wegen, die Erben zu ermitteln.
    In den beiden Verfahren liegen Teilerbscheine von 1989 und 1991 vor. Aufgrund der Geburtsdaten der Miterben darf angenommen werden, dass einige von ihnen bereits verstorben sind, manchen davon wohnhaft in den USA.

    Vielen Dank für die weiteren Antworten.

    Hallo,

    es liegen zwei Verfahren vor, in denen die 30-jährige Hinterlegungsfrist für die hinterlegten Sparbücher abgelaufen ist. Das zuständige Nachlassgericht kann kein Fiskuserbrecht feststellen, da bereits in beiden Verfahren ein Teilerbschein erteilt wurde.

    Wir hatten versucht, über §§ 21, 22 nds. HintG den Verfall zugunsten des Landes mit Beschluss festzustellen. Der zuständige Sachbearbeiter in dem Referat der Staatserbschaften berichtete jedoch, dass die Banken sich weigern, das Geld von den Sparbüchern aufgrund dieses Beschlusses an den Fiskus auszuzahlen. Die Banken bestehen auf die Feststellung des Fiskuserbrechts, was jedoch aufgrund des Vorliegens der Teilerbscheine in beiden Verfahren nicht möglich ist.

    Es wird nun überlegt, wie weiter zu verfahren ist.
    Wir würden uns freuen zu erfahren, ob andere Gerichte dieses Problem bereits ebenfalls hatten und wie damit umgegangen wurde.

    Vielen Dank für die Rückmeldung.