Es geht vielmehr darum, dass der Bevollmächtigte das Siegel der Stadt benutzt hat, obwohl er dazu laut Kommunalordnung nicht befugt ist, da er eben nicht der Bürgermeister und auch nicht dessen Stellvertreter ist (und ich als Grundbuchamt das auch positiv weiß!).
Die in § 29 Abs. 3 GBO geregelte Form (Unterschrift und Siegel) ersetzt doch die in § 29 Abs. 1 GBO grundsätzlich geforderte öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde.
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GBO sind Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren die Eintragung vorgenommen werden soll, zu unterschreiben und zu siegeln. Zum einen wird dem GBA damit die Prüfung erspart, ob es sich überhaupt um eine öffentliche Urkunde handelt. Zum anderen entfällt idR auch der Legitimationsnachweis. Daher ist die unterschriebene und mit einem Siegel versehene Löschungserklärung einer Stadt eine öffentliche Urkunde, die für das GBA die Vermutung begründet, dass der Unterzeichner der Urkunde zur Vertretung der Stadt befugt ist. Diese darf das Grundbuchamt nur in Zweifel ziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Vertretungsbefugnis des Unterzeichners bestehen (vergleiche auch OLG München, Beschluss v. 30.07.2020 – 34 Wx 145/20).
Zusätzlich hat der Mitarbeiter, gerade weil er nicht der Bürgermeister ist, als Nachweis, dass er schriftlich bevollmächtigt wurde auf die, dem GBA vorliegende Vollmacht verwiesen.
Damit hat er – meiner Ansicht nach – zusätzlich noch letzte mögliche Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis ausgeräumt.
Nachdem § 29 Abs. 3 GBO die öffentlich beglaubigte Urkunde ersetzt, wäre es wohl widersinnig, trotzdem - nochmals - eine Beglaubigung dieser öffentlichen Urkunde zu fordern.