Beiträge von StefanK

    Wie FED schon erklärte, kann das Anlegungsverfahren regelmäßig nur mit der Eintragung einer der in § 123 GBO genannten Eigentümer enden, nicht mit „herrenlos“.

    Somit ist das ursprüngliche Anlegungsverfahren – trotz der angelegten Grundbücher - nicht abgeschlossen und muss nun ordnungsgemäß abgeschlossen werden.

    Hierzu hat das Grundbuchamt (nach § 118 GBO) von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und dann nach § 123 GBO zu entscheiden und den ermittelten Eigentümer in Abteilung I anschließend eintragen.

    Es geht vielmehr darum, dass der Bevollmächtigte das Siegel der Stadt benutzt hat, obwohl er dazu laut Kommunalordnung nicht befugt ist, da er eben nicht der Bürgermeister und auch nicht dessen Stellvertreter ist (und ich als Grundbuchamt das auch positiv weiß!).

    Die in § 29 Abs. 3 GBO geregelte Form (Unterschrift und Siegel) ersetzt doch die in § 29 Abs. 1 GBO grundsätzlich geforderte öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde.

    Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GBO sind Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren die Eintragung vorgenommen werden soll, zu unterschreiben und zu siegeln. Zum einen wird dem GBA damit die Prüfung erspart, ob es sich überhaupt um eine öffentliche Urkunde handelt. Zum anderen entfällt idR auch der Legitimationsnachweis. Daher ist die unterschriebene und mit einem Siegel versehene Löschungserklärung einer Stadt eine öffentliche Urkunde, die für das GBA die Vermutung begründet, dass der Unterzeichner der Urkunde zur Vertretung der Stadt befugt ist. Diese darf das Grundbuchamt nur in Zweifel ziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Vertretungsbefugnis des Unterzeichners bestehen (vergleiche auch OLG München, Beschluss v. 30.07.2020 – 34 Wx 145/20).

    Zusätzlich hat der Mitarbeiter, gerade weil er nicht der Bürgermeister ist, als Nachweis, dass er schriftlich bevollmächtigt wurde auf die, dem GBA vorliegende Vollmacht verwiesen.

    Damit hat er – meiner Ansicht nach – zusätzlich noch letzte mögliche Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis ausgeräumt.

    Nachdem § 29 Abs. 3 GBO die öffentlich beglaubigte Urkunde ersetzt, wäre es wohl widersinnig, trotzdem - nochmals - eine Beglaubigung dieser öffentlichen Urkunde zu fordern.

    Herr A ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Die Vollmacht wurde der Erklärung nicht beigefügt. Sie wurde jedoch bereits früher hier im Grundbuchamt hinterlegt und ist inhaltlich und formell in Ordnung.

    Siehe deinen eigenen Sachverhalt: Vollmacht ist hinterlegt und in Ordnung, also keiner Hinsicht Probleme, oder? Gleiches gilt für bei dem Amtsgericht hinterlegte z.B. Bankenvollmachten, für HLG etc.

    Diese Bevollmächtigten gehen aber zum Notar und lassen ihre Unterschrift dort beglaubigen. Von Herrn A habe ich keine Unterschriftsbeglaubigung.

    Sofern die Vollmacht dem Grundbuchamt bereits vorliegt und inhaltlich und formell in Ordnung ist, besteht meiner Ansicht nach keine Notwendigkeit gleiche Vollmacht nochmals vorzulegen.

    Den Hinweis auf die Vollmacht hätte der Betreffende vielleicht besser weggelassen.

    Wieso? Er wollte deutlich machen, dass er aufgrund der (dem GBA) vorliegenden Vollmacht handelt.

    Die kommunalen Bediensteten handeln bei uns auch regelmäßig aufgrund Vollmacht, der entsprechende Text lautet dann " xy handelnd nachfolgend als Bevollmächtigter aufgrund Vollmacht vom xx.xx.xxxx, welche heute hier in Urschrift vorliegt und dem Grundbuchamt im Sinne der §§ 170, 171 BGB kundgegeben wurde, ..."

    Nach § 164 Abs. 2 BGB muss er offenkundig machen, dass er in fremden Namen handelt, weil ansonsten ein Eigengeschäft vorliegt.

    Nachdem eine Dienstbarkeit dem herrschenden Grundstück einen Vorteil verschaffen soll, kann ein Grundstück idR nicht zugleich dienendes und herrschendes Grundstück sein.

    Ohne genauere Angaben ist eine umfassendere Beurteilung / Aussage nicht möglich.

    Für § 29 Abs. 3 GBO sind zwei Punkte erforderlich:

    1. Unterschrift
    2. Siegel

    Nachdem A seine Unterschrift mit dem Zusatz versehen hat, dass er aufgrund Vollmacht als Bevollmächtigter der Stadt gehandelt hat (und die Vollmacht dem GBA vorliegt) hat er deutlich gemacht, dass er als vertretungsberechtigter Mitarbeiter handelte. Somit hat er offengelegt, aufgrund welcher Berechtigung er die Erklärung abgibt.

    Bei größeren Verwaltungen (z.B. Städten) ist es üblich, dass die Mitarbeiter entsprechender Abteilungen (Liegenschaftsamt), welche häufiger solche Erklärungen gegenüber dem GBA abgeben müssen, vom Bürgermeister eine Vollmacht erhalten.

    Ansonsten müsste ja immer der Bürgermeister oder ein Beigeordneter die Erklärung unterzeichnen.

    Die zweite Voraussetzung (Siegel) ist auch erfüllt. Somit spricht meines Erachtens nichts gegen die Löschungsbewilligung.

    Christoph Ilg schreibt in seinem Beitrag (BWNotZ 2019, 318, 328), dass „den Beteiligten, insbesondere den aus dem Eintrag im Servitutenbuch ersichtlichen Berechtigten rechtliches Gehör zu gewähren“ sei.

    Hier besteht jedoch, wie oben erwähnt, dass Problem, dass im Servitutenbuch gar keine Berechtigten genannt werden. Der Eintrag lautet nur: „Ein Fußweg neben dem Gut ist von dem Besitzer der Parz. xx stets zu leiden.“

    Mangels Berechtigter im Servitutenbuch kann ich diese nicht anhören.

    Nachdem der Fußweg früher wohl von der Allgemeinheit – als Abkürzung – genutzt wurde, könnte es sich quasi um einen öffentlichen Fußweg gehandelt haben. Hierzu würde dann der Hinweis passen, dass auch die Nutzungsrechte für eine Gemeinde als Grunddienstbarkeit galten. Deshalb tendiere ich dazu, denn Eintrag aufgrund der vorliegenden Erklärung der Gemeinde (als „Vertreter“ der Allgemeinheit), der alte Fußweg bestehe bereits seit Jahren nicht mehr, zu löschen.

    Wenn das Grundstück auf dem sich das Bachbett befindet in Privateigentum ist, ist auch das Gewässer privat. Das WG BW kennt nur das Eigentum am Bett eines Gewässers.

    Am Wasser selbst besteht kein Eigentum. Funktioniert bei Fließgewässern ja auch nicht ;).

    Mir liegt ein Antrag auf Löschung alter Fußwegerechte vor.

    Der Eintrag im Grundbuch verweist auf einen Eintrag im Servitutenbuch. Dort ist jedoch lediglich das (ursprünglich) belastete Grundstück genannt. Berechtigte Personen oder herrschende Grundstücke sind dort nicht aufgeführt.

    In dem alten Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft, Band 2 „Sachenrecht“, von Otto Gierke heißt es, dass im gemeinen Recht – welches im Königreich Württemberg damals galt - auch die dinglichen Nutzungsrechte für eine Gemeinde als Grunddienstbarkeit galten. Demnach rechnete man zu den Prädialservituten auch die im Gemeindeverband wurzelnden Nutzungsrechte. Um die einer Gemeinde zugunsten der Gemeindeglieder zustehende Gesamtgerechtigkeit als Prädialservitut konstruieren zu können, habe man die Gemeindegemarkung zum herrschenden Grundstück erhoben.

    Demnach wäre die „Gemeinde“ Berechtigter bzw. alle Grundstücke der Gemarkung herrschende Grundstücke. Reicht deshalb eine (gesiegelte) Erklärung der Gemeinde, der alte Fußweg bestehe bereits seit Jahren nicht mehr, aus, um das alte Wegerecht zu löschen?

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, soll eine Teilfläche von 123 m² von einem Grundstück, welches über einen Hektar groß ist, abgeteilt werden. Dies würde unter das ASVG fallen (weil nach § 1 Satz 2 das ASVG auch gilt, wenn Teile eines über einen Hektar großen Grundstücks veräußert werden).

    Die Ausnahme nach § 4 Nr. 2 gilt nur, wenn die Kirche erwirbt. Ich nehme an, dass die Kirche jedoch (wie oft) Erbbaurechtsgeber ist (also quasi Verkäufer).

    Bei einem Verkauf an einen nicht bevorrechtigten Landwirt schreibt das Landwirtschaftsamt (nach meinem Kenntnisstand) die Flächen öffentlich aus. Sofern sich auf diese Ausschreibung kein bevorrechtigter Landwirt bewirbt, genehmigt das Landwirtschaftsamt den Verkauf.

    Es sei denn, der Preis ist unangemessen hoch (weil dann auch die Werte der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke steigen).

    Wobei sich hier immer die Frage stellt, was ist "unangemessen"?

    Hab es schon erlebt, dass (bei einer Verpachtung) ein Landwirt das doppelte geboten hat, wie die anderen Interessenten.

    Dem wurde damals von den anderen Landwirten auch vorgeworfen, er mache die Preise kaputt. Aber ist es deshalb „unangemessen“, wenn ihm die Fläche das Wert ist?

    Hallo,

    eventuell hilft eine Anfrage beim Landwirtschaftsamt, ob bzw. welche Kaufinteressenten als bevorrechtigte Landwirte eingestuft sind.

    Bei einem Verkauf an einen nicht bevorrechtigten Landwirt schreibt das Landwirtschaftsamt (nach meinem Kenntnisstand) die Flächen öffentlich aus. Sofern sich auf diese Ausschreibung kein bevorrechtigter Landwirt bewirbt, genehmigt das Landwirtschaftsamt den Verkauf.