Beiträge von *RPflin*

    Ich muss dieses Thema nochmal aufwerfen!

    Folgender Fall:

    Gl (= Kreditinstitut) hat einen PfÜb beantragt. Vollstreckt wird aus einer Grundschuldbestellungsurkunde gegen den Schuldner als Darlehensgeber. Der Schuldner ist verstorben und von seiner EF und 3 Kindern anteilsmäßig beerbt worden. RNF-Klausel ist aufgrund des Erbscheines erteilt gegen alle 4 Erben mit gesamtschuldnerischer Haftung gemäß § 2058 BGB. Damals war das Kind gegen das (und nur diese eine Person ist als Schuldner in meinem PfÜB-Antrag benannt) jetzt vollstreckt werden soll noch mdj, sodass die ZU der RNF-Klausel auch an die Mutter als gesetzliche Vertreterin vorgenommen wurde.

    Jetzt meine Fragen:

    - laut § 2058 BGB ist eine Vollstreckung gegen einen einzelnen Erben nicht möglich. Aber wie soll der Gl dann bspw. eine Kontopfändung gegen alle Erben beantragen? Jeder der Erben hat doch sicherlich ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut (4 versch. PfÜBse beantragen?).

    - da das eine Kind damals noch mdj war, müsste die RNF-Klausel ihm nicht jetzt als volljährige Person nochmal selbst vor Vollstreckung zugestellt werden?

    Ich glaube, ich stehe hier einfach auf dem Schlauch :-/

    Das kann man so oder so sehen.

    In BeckOK RVG/Knaudt, 61. Ed. 1.9.2023, RVG VV Vorbemerkung 4 Rn. 11 findest du Entscheidungen für und gegen die Vergütung des Zeugenbeistandes analog eines Verteidigers.

    Vielleicht existieren auch Entscheidungen deines örtlichen Obergerichts?

    Das wäre tatsächlich das OLG Brandenburg. Danke für die Fundstelle. Dann wusel ich mich da mal durch. Vielleicht wäre es auch hilfreich vor der Absetzung mal beim Bezirksrevisor nachzufragen, welche Meinung er vertritt.

    Ich habe einen RA, der als Zeugenbeistand gemäß § 68 Abs. 2 StPO beigeordnet wurde. Er rechnet die Gebühren eines Pflichtverteidigers (Nrn. 4100, 4106, 4108 VV RVG) ab. Habe ihm mitgeteilt, dass die vorliegende Beiordnung die Dauer der Vernehmung des Zeugens umfasst. Die dabei erbrachte Beistandsleistung sei eine Einzeltätigkeit, die nach Art und Umfang der gemäß Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG honorierten Beistandsleistung für einen Beschuldigten bei dessen Vernehmung entspricht und deshalb in entsprechender Anwendung (Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG) dieses Gebührentatbestandes zu vergüten ist. Verwiesen habe ich auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 18.01.2007 – 1 Ws 2/07). Folglich können die Gebühren Nrn. 4100, 4106 und 4108 VV RVG nicht erstattet verlangt werden.

    Das sieht der RA natürlich anders und verweist auf die Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2011 - 1 Ws 23/07. Danach erhält der Zeugenbeistand weder stets die volle Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühr, noch ist er regelmäßig auf die Abrechnung nach der Nr. 3401 Nr. 4 RVG VV beschränkt. Ich finde die Entscheidung sehr schwammig formuliert und bin eigtl immer noch der Meinung, dass er die beantragten Gebühren nicht abrechnen kann.

    Wie seht ihr das?

    Ich habe ein ewig langes Verfahren zur Vermögensabschöpfung. Es sind bereits viele Kosten (bspw. durch die Gerichtsvollzieherbeauftragung) entstanden. Eine Personen- und Vermögensfahndung wurde ausgeschrieben. Es konnten 120 € beigetrieben werden. Fast 1.500 € sind noch offen.

    Nun teilt mir die Polizei mit, dass der VU tot in einer anderen Stadt aufgefunden wurde. In seiner Tasche wurden knapp 500 € Nachlass festgestellt. Die Abwicklung des Nachlasses erfolge durch die Nachlassstelle der Stadt, wo er verstorben sei (er war ohne festen Wohnsitz).

    Aus der Akte gehen 2 Anmeldungen von Geschädigten hervor.

    Sollte ich zunächst die Fahndungslöschung vornehmen? Wende ich mich dann an die Nachlassstelle und bitte den aufgefundenen Nachlass an uns zu überweisen?

    Von dem beigetriebenen Geld sind doch dann sicherlich zunächst erstmal unsere entstandenen Kosten in Abzug zu bringen oder?

    Wir haben wir an unserem kleinen Gericht sowas so selten, daher bin ich für Tipps sehr dankbar.

    In einer Räumungsschutzsache habe ich den Schuldnerantrag zurückgewiesen. Nun stellt der Gläubigervertreter Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Grundsätzlich bemisst sich dieser ja nach der Kaltmiete. In meinem Fall gibt es allerdings kein Mietverhältnis. Ich habe mir das Zivilverfahren beigezogen und aus der Räumungsklage geht hervor, dass es sich bei den vom Beklagten genutzten Räumlichkeiten um keine entgeltliche Gebrauchsüberlassung handelte, also kein Mietverhältnis bestand, sondern lediglich ein Leihverhältnis, das fristlos gekündigt werden konnte, wenn dem Verleiher die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses unzumutbar geworden ist. Im erlassenen Versäumnisurteil wurde der Streitwert auf 2.200 € festgesetzt - ohne Ausführung von Gründen zur Höhe. Die 2.200 € hatte der RA in seiner Klage beantragt, ebenfalls ohne Begründung.

    In meinem Räumungsschutzverfahren wurde Räumungsschutz für unbegrenzte Zeit begehrt.

    Hat jemand eine Idee wie ich den Streitwert ermittle? Der RA beantragt Wertfestsetzung iHv 50 % der Hauptsache, mithin 1.100 €.

    Entsprechend der im Zivilprozess vergleichbaren, seit wenigen Monaten durch den BGH entschiedenen Problematik würde ich diese Kosten vollständig absetzen, insbesondere auch keine fiktiven Fahrtaufwendungen berücksichtigen. Denn es handelt sich, jedenfalls nach den von dir geschilderten Fakten, um keine Aufwendungen der Partei.

    Anders wäre es nur dann, wenn die Partei selbst den Auftrag zur Vertretung erteilt hätte, was dann jedoch insbesondere eine entsprechende Abrechnung auf diese selbst erfordert.

    Hast du die BGH-Entscheidung vllt zur Hand und kannst mir mitteilen, welche genau das ist?

    Hallo vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen:

    Der VU hat die Kosten I. + II. Instanz des Nebenklägers zu tragen. Der NK-V rechnet nun ab. In beiden Instanzen war der eigentliche NK-V nicht im Termin anwesend, sondern ein RA in Untervollmacht. Nunmehr rechnet der VU-V u.a. jeweils die Mittelgebühr Nr. 4108 VV RVG bzw. Nr. 4126 VV RVG ab (wo jeweils der Unterbevollmächtigte anwesend war).

    Am Ende der Gebührenauflistung kommt dann für jede Instanz noch diese Position: „Auslagen gemäß Anlage“. In der Anlage ist jeweils eine Rechnung des UB an VU-V enthalten. Aus dieser geht lediglich „Honorar gemäß Vereinbarung“ mit jeweils knapp 300 € zzgl. Umsatzsteuer hervor.

    Die Terminsgebühr ist ja jeweils entstanden. Fraglich ist für mich, was sich hinter der Honoarvereinbarung verbirgt. Das konnte mir die Rechtsanwaltsgehilfen am Telefon auch nicht sagen. Sie sagte, das wird bei denen immer so abgerechnet :-/
    Wenn ich mir jetzt die Reisekosten des UB ansehen würde und mit den in Ansatz gebrachten Honoarkosten vergleiche, wäre es in Ordnung den geringeren Wert festzusetzen?

    Hallo, ich komme in einer Zivilakte nicht weiter und bin mit meiner Recherche bislang nicht fündig geworden...

    Ich habe einen beigeordneten RA der zwei Mandanten vertritt. Beide Mandanten haben PKH mit unterschiedlicher Ratenzahlung. Der RA rechnet einheitlich (mit Erhöhungsgebühr 1008) ab. Jetzt weiß ich nicht, wie ich die Vergütung auf beide Mandanten für den jeweiligen Ratenplan aufteile? Einfach durch 2 teilen ist wahrscheinlich zu einfach. Eigtl schuldet ja jeder Mandant die vollständige Vergütung bis auf die Erhöhungsgebühr. Die Gerichtskosten hätte ich jetzt einfach geteilt!?

    Weiß jemand die Antwort? :/ Danke

    Ich habe zum ersten Mal folgende Bestellung eines Beistandes: "Der Verletzten ... wird gemäß §§ 406 f, 406l StPO bereits für das vorbereitende Verfahren RA ... ab dem ... als Beistand bestellt."

    Bislang wurden Beistände hier meist gem. § 68b StPO oder § 406g StPO bestellt.

    Nun bin ich mir unsicher was die Gebühren angeht. Abgerechnet wird Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, Terminsgebühr für Teilnahme an einer richterl. Vernehmung im Erm.verf., PP + Ust.

    Hatte das jemand schon einmal? In den Kommentaren werde ich nicht fündig :-/

    Dankeschön

    Kommen ja relativ häufig vor solche Anträge. Kind XY ist nicht zu berücksichtigen. Wegen Kind XY ist der unpfändbare Teil des AE um XX EUR (hier nehme ich die Hälfte des Erhöhungsbetrages nach der Tabelle des § 850c ZPO bei einer Unterhaltspflicht) zu erhöhen. Den Schuldner höre ich vorher nicht an.

    Allerdings muss mir schon irgendwie glaubhaft gemacht werden, dass die Ehefrau überhaupt leistungsfähig ist o.ä. I.d.R. lasse ich mir eine Abschrift der VAK vorlegen. Generell muss hier ein schlüssiger Vortrag der Gläubigerseite erfolgen.

    Hallo darf ich meinen Fall fortführen:

    Habe den Gläubiger um weiteren Sachvortrag hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Kindesmutter gebeten. (Die Eltern sind nicht verheiratet). Daraufhin trägt der Gläubiger vor, dass der Schuldner zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, die in seinem Haushalt leben. Angaben zu dem Einkommen der Kindesmutter bzw. über mögliche Unterhaltsleistungen wurden in der Vermögensauskunft nicht getätigt. Weiter gehe aus der eingeholten Drittauskunft hervor, dass dem Schuldner Verfügungsbefugnis für ein Konto eingeräumt wurde, dessen Inhaber eine Frau x (mit gleicher Wohnanschrift wie der Schuldner) ist. Der Nachname gleiche denen der Kinder. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um die Kindesmutter handelt, welche ebenfalls unterhaltsverpflichtet ist und Unterhalt leistet.
    Woher der Gläubiger die tatsächliche Unterhaltszahlung nimmt, kann ich nicht nachvollziehen.


    Er verweist weiter auf folgende Entscheidung des LG Oldenburg (26.11.2021 - 6 T 154/21) BeckRS 2021, 48718 - beck-online Bei der Entscheidung wurde allerdings der Schuldner aufgrund eingegangener Beschwerde angehört. Bei meinem zu erlassenen PfÜB nehme ich ja vor Erlass grds. keine Anhörung vor. Allem in allem würde ich den Antrag auf teilw. Nichtberücksichtigung mangels ausreichendem Sachvortrag zurückweisen.

    Wie seht ihr das?
    Ich danke euch!

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Die Suchfunktion und auch Online-Recherchen bringen mich nicht so richtig weiter. Wahrscheinlich verwende ich einfach die falschen Schlagworte :/

    In meinem Zivilverfahren hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kläger reicht nun seinen KFA ein. Darin werden u.a. Parteikosten (Fahrtkosten gem. § 5 JVEG und Kosten für Zeitversäumnis gem. § 20 JVEG) für einen Besprechungstermin in den Kanzleiräumen noch vor Einreichung der Klage geltend gemacht. Auf die Monierung der Gegenseite, welche der Meinung ist, dass diese Kosten nicht zu berücksichtigen sind, weil der Rechtsstreit noch nicht einmal anhängig war, trägt der Antragsteller vor, dass die Parteikosten, die der Information des Prozessbevollmächtigten dienen, der Kostenfestsetzung unterliegen. Es wurde u.a. auch die bedingte Prozessvollmacht erteilt. (Eine Vollmacht habe ich nicht in der Akte. )


    Toussaint führt in seinem Kommentar zum JVEG § 1 Rn. 4 (beck-online.de) an, dass das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt. Heißt das, die Kosten dürfen tatsächlich erst im gerichtlichen Verfahren (d.h. hier nach Klageeinreichung) entstanden sein, um sie geltend machen zu können?

    Wie seht ihr das? Danke für eure Mithilfe!

    Kommen ja relativ häufig vor solche Anträge. Kind XY ist nicht zu berücksichtigen. Wegen Kind XY ist der unpfändbare Teil des AE um XX EUR (hier nehme ich die Hälfte des Erhöhungsbetrages nach der Tabelle des § 850c ZPO bei einer Unterhaltspflicht) zu erhöhen. Den Schuldner höre ich vorher nicht an.

    Allerdings muss mir schon irgendwie glaubhaft gemacht werden, dass die Ehefrau überhaupt leistungsfähig ist o.ä. I.d.R. lasse ich mir eine Abschrift der VAK vorlegen. Generell muss hier ein schlüssiger Vortrag der Gläubigerseite erfolgen.

    dankeschön :)

    Ich habe zum ersten mal direkt in dem Antrag auf Erlass eines PfÜBs wegen gewöhnlicher Geldforderung den Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes / der Kinder (altes Antragsformular). Der Gläubiger trägt vor, dass von der Gewährung von Unterhalt durch den weiteren Elternteil der unterhaltsberechtigten Kinder auszugehen ist, sodass diese jeweils nur zur Hälfte nicht zu berücksichtigen sind.

    Mehr trägt der Gläubiger nicht vor. Nachweise o.ä. sind nicht beigefügt.

    Gemäß § 834 ZPO ist der Schuldner ja vor Erlass des PfÜBs nicht zu hören. Obwohl ich das hier schon gern tun würde.
    Aber abgesehen von dieser Frage erschließt sich mir das Formular an der Stelle nicht:

    Vom Gericht auszufüllen

    (wenn ein Unterhaltsberechtigter nur teilweise zu berücksichtigen ist):

    Bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO pfändbaren Betrages bleibt die Unter

    haltspflicht des Schuldners gegenüber _____________________dem Kind / die Kinder zu 50 Prozent______________________________________________________________________________________

    außer Betracht. Der pfändbare Betrag ist deshalb ausschließlich unter Berücksichtigung der übrigen

    Unterhaltsleistungen des Schuldners festzustellen.

    -

    Der nach der Tabelle unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ist wegen seiner teilweise

    zu berücksichtigenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenübe

    _________________________________________dem Kind / den Kindern__________________________________________ um weitere

    __________________________________________________???__________________________________________ € monatlich

    _______________________________________________________________________________________________ € wöchentlich

    _______________________________________________________________________________________________ € täglich

    zu erhöhen.

    Der dem Schuldner danach zu belassende weitere Teil seines Arbeitseinkommens darf jedoch den Be 8

    trag nicht übersteigen, der ihm nach der Tabelle des § 850c Absatz 3 ZPO bei voller Berücksichtigung der

    genannten unterhaltsberechtigten Person zu verbleiben hätte.


    Wie handhabt ihr solche Anträge?

    Ich muss meine aufgeworfene Frage nochmal in Erinnerung bringen. Inzwischen hat der Gläubiger weiteren Sachvortrag geleistet und es gibt tatsächlich Entscheidungen, wo eine entsprechende Anordnung ergangen ist, z.B. AG Oranienburg, Beschluss vom 11.08.2016 - 91 M 712/14 - openJur und auch hier wird diese Meinung geteilt: FoVo 12/2020, Wenn der Schuldner keine Miete zahlt | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

    Da die Schuldnerin in meinem Fall aufgrund des unentgeltlichen Wohnrechtes mietfrei wohnt, sei sie so zu behandeln, als stünde ihr dieser Betrag zusätzlich zu ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen zur Verfügung. Daher sei der Betrag in Höhe von 296,55 € dem ermittelten Nettoeinkommen der Schuldnerin wie fiktives Einkommen durch den Drittschuldner hinzuzurechnen.

    Hmm im Moment tendiere ich wohl tatsächlich dazu, dem Antrag stattzugeben.... :/

    Vielleicht hat der ein oder andere noch eine Meinung dazu. Ich danke euch ;)

    Ich bin leider bislang nicht fündig geworden...

    Es geht um Trennungsunterhalt. Es liegt eine rechtskräftige Scheidung vor. Die Antragstellerin beantragt eine Kontopfändung bei dem Antragsgegner und führt unter Anspruch D Folgendes aus:

    "auf Pfändung des Anspruchs des Antragsgegners und der Antragstellerin auf Auseinandersetzung und Auszahlung des Sparguthabens auf dem Konto xy nebst Kündigung der Vertragsbeziehungen."

    Hier bin ich mir unsicher. Was sagt ihr?