Beiträge von *RPflin*

    Hallo, ich habe einen Antrag bzgl. eines PfÜBs aus 2012. Damals wurde das AE der Schuldnerin gepfändet. Nun hat die Schuldnerin in der VA angeben, dass zu ihren Gunsten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einem Grundstück bewilligt und im GB eingetragen wurde. An dieser Anschrift sei sie auch gemeldet.
    Der Gläubiger beantragt nun eine gerichtliche Anordnung, dass zu dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen der Schuldnerin ein fiktiver Betrag i.H.v. 296,55 € pro Monat hinzuzurechnen ist und sich der pfändbare Betrag nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO aus dem sich hiernach ergebenden (fiktiven) Gesamteinkommen errechnet.
    Bezüglich des fiktiven Betrages wird Bezug genommen auf den Gesetzesentwurf zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 17.08.2001, Drucksache 14/6812. Da hat der Gesetzgeber zur Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO eine Kaltmiete von 580 DM (= 296,55 €) berücksichtigt. Die Schuldnerin sei daher so zu behandeln als stünden ihr monatlich 296,55 € zusätzlich zum tatsächlichen Nettoeinkommen zur Verfügung.

    Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt?

    Vermutlich würde ich der Gegenseite zunächst erstmal rechtliches Gehör gewähren aufgrund des nachträglichen Antrages und auch wegen der weiter beantragten Nichtberücksichtigung von Ehemann und Kindern.

    Hallo, vielleicht hatte jemand so etwas schon mal...

    Meine Richterin hat über einen Antrag auf Entscheidung über Zulässigkeit / Fortdauer der Freiheitsentziehung (§ 18 BbgPolG) entschieden und mir wurde die Akte nunmehr zur Prüfung der Gerichtskosten vorgelegt. Kostenbeamter in Freiheitsentziehungssachen ist wohl der gehobene Dienst.
    Antragsteller war in meiner Sache die Polizei. Die hatte einen Mann in polizeilichen Gewahrsam genommen. Entschieden hat die Richterin dahingehend, dass die angeordnete Freiheitsentziehung für zulässig erklärt und deren Fortdauer bis längstens ... angeordnet wurde. Mehr enthält meine Akte nicht.

    Meine Recherchen waren bislang leider erfolglos. Fallen hierfür Gerichtskosten an?

    Ich glaube ich stehe einfach auf dem Schlauch bzw. sehe vor lauter Recherche den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr...

    In meiner Strafakte ist das Verfahren durch Verwerfung der Berufung in der II. Instanz beendet gewesen. Nun stellt ein RA Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und beantragt gleichzeitig seine Beiordnung. Der RA war bislang noch nicht im hiesigen Verfahren tätig. Er wird anschließend für das Wiedereinsetzungsverfahren beigeordnet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird seitens des LG verworfen. Hiergegen legt der RA sofortige Beschwerde ein. Das OLG verwirft die Beschwerde ebenfalls.


    Jetzt reicht der RA seine Gebühren ein: Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG für den Antrag auf Wiedereinsetzung und Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG für die Einlegung der sofortigen Beschwerde.

    In den Kommentaren werde ich nicht wirklich fündig, was diese Gebühren angeht. Eine Auffassung vertritt die Ansicht, dass ein allein die Wiedereinsetzung betreibender RA eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG verdient, wenn er nicht schon in derselben Instanz tätig war.

    Hatte jemand schon mal den Fall und kann mir weiterhelfen?

    Ich habe einen PfÜB wegen gewöhnlicher Geldforderung erlassen und nun kommt ein Antrag vom Gläubiger einen ergänzenden Beschluss nach § 850f II ZPO zu erlassen, da nachträglich festgestellt wurde, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiert.

    Der Gläubiger beantragt, dem Schuldner lediglich 449 € Regelbedarf festzusetzen. Vorliegend handelt es sich um eine Kontopfändung. Er trägt weiter vor, dass der Schuldner nicht erwerbstätig ist, keinen Unterhalt an seine Kinder zahlt und er davon ausgeht, dass "die Kosten der Unterbringung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII direkt an den Vermieter gezahlt werden und somit für die Pfändung unberücksichtigt zu bleiben haben." Er führt hier folgende Entscheidung an: Beschluss LG Dresden vom 13.10.2014 - 2 T 716/14.
    Darin steht aber, dass wenn ein Schuldner ohne festen Wohnsitz ist, die Kosten der Unterkunft nicht zu berücksichtigen sind. Trifft also meinen Fall nicht wirklich.

    Meinen Schuldner habe ich zum Antrag gehört. Es folgte keine Reaktion.

    Wie seht ihr das mit den Unterkunftskosten in meinem Fall?

    Ich habe einen PfÜB-Antrag vorliegen und der zugrunde liegende Titel ist eine Urkunde. Darin ist festgehalten, dass das Darlehen ohne Kündigung zur Rückzahlung fällig ist, wenn der Darlehensnehmer stirbt oder die Lebensgemeinschaft mit der Darlehensgeberin endgültig und dauernd beendet ist. Tod ist noch nicht eingetreten. Der Herr lebt noch.

    Die Urkunde enthält am Ende eine Vollstreckungsklausel dahingehend, dass die vorstehende Ausfertigung der Urkunde der Frau … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird. Eine Zustellung ist nicht nachgewiesen.

    Habe nun zwischenverfügt, dass die Vollstreckungsklausel unzureichend sein dürfte, da ein Fall von § 726 Abs. 1 ZPO (Eintritt Bedingung zur Fälligkeit des Darlehens) gegeben ist. Es ist eine qualifizierte Klausel vorzulegen und dem Schuldner zuzustellen (§ 750 Abs. 2 ZPO).

    Nun erwidert der Rechtsanwalt: "Der Gläubiger braucht keine nach § 291 ZPO offenkundige Tatsache zu beweisen. Der Rechtspfleger muss die Offenkundigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen prüfen (vergleiche Baumbach pp. ZPO § 726 Rn. 5). Es ist offenkundig, dass die Lebensgemeinschaft zwischen Schuldner und Gläubiger endgültig und dauern beendet ist. Frau ... würde wohl kaum versuchen, ihre Forderung zwangsweise durchzusetzen, wenn die Lebensgemeinschaft noch bestünde. Hinzu kommt, dass die Parteien mittlerweile nicht mehr einen gemeinsamen Hausstand teilen."

    Ehrlich gesagt, weiß ich hier nicht wirklich weiter... offenkundig ist für mich die Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht :-/
    Hat jemand mehr Ahnung und kann mir weiterhelfen.

    Lieben Dank schon mal!

    Ich habe mal wieder eine blöde Sache...

    In einem KFB nach § 106 ZPO habe ich versehentlich zu viel verrechnete Kosten zugunsten des Klägers festgesetzt. Aufgrund eines Vergleiches in der II. Instanz musste ich die Quotelung der Gerichtskosten für die I. Instanz im Rahmen der Kostenfestsetzung vornehmen. Die Beklagtenseite hat dann (zurecht) Erinnerung gegen den KFB eingelegt. Ich habe die Klägerpartei hierzu angehört und die hat der Abhilfe der Erinnerung nicht widersprochen.

    Ich habe dann also im Wege der Abhilfe der Erinnerung den alten KFB aufgehoben und neu gefasst.

    Nun beantragt der Erinnerungsführer die Kosten des Erinnerungsverfahrens den Erinnerungsgegnern aufzuerlegen. Die Gegenseite beantragt natürlich die Abweisung des Antrages, weil kein Anlass einer Kostentragungspflicht gesehen wird. Sie sind der Erinnerung nicht entgegengetreten und außerdem war es ein Verschulden seitens des Gerichts. Sie begehren vielmehr die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

    Hatte jemand schon mal den Fall und kann mir weiterhelfen? Meine Recherche waren bislang leider erfolglos.

    Also ich würde die Kostenrechnung durch den Kostenbeamten erst berichtigen lassen und anschließend mit den Daten festsetzen.
    Aber in deinem Fall sollte es so sein:

    666€ Gerichtskosten
    Der Kläger hat 25%, also 166,50€ zu tragen, der Beklagte hat 75 zu tragen, also 499,50€.

    Der Kläger hat seinen Anteil wegen des geleisteten Vorschusses somit voll bezahlt. Der übrige Betrag von dem Vorschuss (609€- 166,50€ = 442,50€) wird gleich einbehalten und auf die Gegenseite verrechnet.

    Somit auf Beklagtenseite: 499,50€ zu bezahlen: abzüglich der Verrechnung von 442,50€ muss der Beklagte somit noch 57€ nachzahlen.

    Im KFB musst du nur den verrechneten Betrag (442,50€) mitaufnehmen, da dieser ja quasi von dem Kläger für den Beklagten bezahlt wurde.

    Ich danke dir für deine Berechnung :)

    Also ich würde die Kostenrechnung durch den Kostenbeamten erst berichtigen lassen und anschließend mit den Daten festsetzen. ...

    Zu einer Berichtigung der Kostenrechnung für die erste Instanz besteht kein Anlass, weil die dort ausgesprochene Kostenregelung nicht durch eine Entscheidung, sondern durch einen Vergleich geändert worden ist (§ 30 GKG).


    Ja völlig richtig. Das hat meine Recherche auch ergeben.

    Kann mir bitte jemand in meinem Fall weiterhelfen.

    Ich habe einen Vergleich in der II. Instanz: Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen Kl zu 25 % und Bekl zu 75 %.
    Die Gerichtskostenrechnung der II. Instanz wurde entsprechend der Quoten erstellt. Die Kostenrechnung der I. Instanz leider nicht. Dort worden gemäß dem erstinstanzl. Urteil die gesamten Kosten dem Beklagten unter Anrechnung des seitens des Klägers gezahlten Vorschusses in Rechnung gestellt und zwar wie folgt:

    Gerichtskosten I. Instanz = 666,00 €
    Anrechnung Vorschuss Kl = 609,00 €
    noch zu zahlen von Bekl = 57,00 € (wurde zum Soll gestellt)

    Nun habe ich einen KFA nach § 106 ZPO der Klägerpartei. Die Beklagtenseite hat keine Kosten eingereicht. Die Quotelung der Gerichtskosten muss ich nun im Rahmen des KFBs vornehmen.
    In ForumSTAR habe ich leider keine Funktion gefunden, wie ich die Gerichtskosten ausgleichen kann. Die Kostenrechnungen bei uns werden nicht darüber erstellt.

    Weiß jemand, wie ich hier die Quotelung durchführe bzw. welchen Betrag ich in der Festsetzung zu berücksichtigen habe?

    Dankeschön

    Ihr Lieben,

    ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs vorliegen. Darin wird der Schuldner benannt, zuletzt wohnhaft in ..., derzeit unbekannten Aufenthaltes, Zustellvertreter RA ... in Dresden (Versteigerungsverfahren ... K .../22).
    Bei Beck bin ich bislang nicht wirklich fündig geworden, was meine Fallkonstellation angeht. Zuletzt war der Schuldner in meinem Zuständigkeitsbereich wohnhaft. In dem Zwangsversteigerungsverfahren wurde für den Schuldner ein Zustellbevollmächtigter in Dresden bestellt. Daraus resultiert der Zuschlag und aufgrund dessen wurde eine Grundschuld bestellt, welche Grundlage meines Vollstreckungsverfahrens ist. Wenn ich nach meinem PfÜB-Antrag gehe und die Zustellung an den ZU-Bevollmächtigten gehen soll, wäre mein Gericht doch örtl. unzuständig oder?

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
    Danke und liebe Grüße

    Hallo, mich rief soeben meine Richterin an uns sagte es steht am kommenden Montag eine Verhandlung an, in der es zu einer rechtskräftigen Verurteilung einer Jugendstrafe kommen kann und sie möchte, dass der VU direkt in die JVA wandert und sie ein vorläufiges Aufnahmeersuchen benötigt. Er wird wohl vorgeführt und wenn sie ihn gehen lassen, ist er über alle Berge...
    Ich habe so etwas noch nie gemacht, kann mir jemand weiterhelfen? Auf was muss ich achten? Die Akte (und auch sämtliche hinzuverbundene Verfahren) kann ich bis dahin nicht mehr durchgucken. Ich habe morgen Urlaub :-/ Fertige ich AE + Ladung? Wie muss ich vorgehen?

    Danke!

    Ich habe hier einen völlig undurchsichtigen 27seitigen PfÜB-Antrag durch ein Inkassounternehmen liegen. Dieser beinhaltet neben 6 Seiten Anschreiben (!) 9 Drittschuldner nebst sämtlichen gesonderten Anlagen bzgl. der zu pfändenden Ansprüche. Der Gläubiger beantragt die selbstständige Zustellung des zu erlassenden PfÜBs. Er teilt mit, dass aufgrund der (seiner Berechnung nach:) Dauer von minimal 9 Monaten keine Ringzustellung vorgenommen werden soll, sondern eine gleichzeitige Zustellung an alle 9 Drittschuldner folgen soll, die er selbst veranlasst und führt deshalb die dafür gefertigten Kopien von genau 243 Kopien in Höhe von 38,95 € auf (26 Seiten PfÜB x 9 DS + 9 Blatt für was auch immer).

    Wie seht ihr diesen Fall in Bezug auf die geltend gemachten Kopiekosten?

    Danke :)

    Hallo hat jemand in meinem Fall eine Idee:

    Urteil in einer Jugendstrafvollstreckungssache im September 2018 mit dem Inhalt: Verwarnung, Ableistung von Arbeitsstunden und Einziehung eines Wertersatzes von 1500 €
    Bislang wurde schon so einiges versucht:

    - Jan. 2019: BaFin-Abfrage
    - Febr. 2019: Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
    - Mai 2019: Ausschreibung zur Fahndung
    - Dez. 2019: Verhängung von Jugendarrest - Auflage der Arbeitsstunden im Arrest erfüllt
    - Dez. 2020: Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
    - Sept. 2021: nochmals Aufforderung zur Zahlung / Mahnung
    - Nov. 2021: BaFin-Abfrage
    - Dez. 2021: Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über weiteres bestehendes Konto

    Hatte mir nach dem letzten PfÜB eine Frist von 3 Monaten gesetzt und es hat sich nichts getan. Wie lang setzt ihr euch Fristen um auf einen möglichen Zahlungseingang seitens des Drittschuldners zu warten bzw. was könnte ich jetzt noch machen?

    Dankeschön für eure Mithilfe!

    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:

    In einer Unterhaltsvollstreckung beantragt der Schuldner die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages. Bislang wurde ihm nur sein eigener Freibetrag festgesetzt. Er trägt nun vor, dass er 3 Kinder hat (eins davon pfändet). Er zahlt tatsächlich keinen Unterhalt für die drei Kinder und alle drei Kinder leben auch nicht bei ihm. Er möchte aber einen zusätzlichen Freibetrag für alle drei Kinder, weil er ja dann Unterhalt zahlen würde, wenn er könnte. Außerdem besucht er das pfändende Kind jedes 3. Wochenende (Freitag bis Sonntag) in Bremen und möchte dafür die Fahrtkosten für 1200 km pro Besuch berücksichtigt haben nebst Kosten für die Unterkunft, die er sich in Bremen nehmen muss und für seine Verpflegung dort. Weiterhin kommen 4x Besuche in den Ferien (Samstag bis Samstag) hinzu. (Es gibt einen gerichtlichen Beschluss, welcher es dem Kindesvater erlaubt den Umgangszeitraum unter Berücksichtigung des Kindeswohls eigenverantwortlich frei zu gestalten.)
    Er schreibt weiter, dass der Umgang bezüglich der beiden weiteren Kinder noch nicht geregelt ist aber bevorsteht. Vermutlich wird diesbezüglich dann ein weiterer Antrag folgen...

    Eigentlich kann ich ihm ja nur einen Freibetrag für die Kinder belassen, wenn er auch tatsächlich Unterhalt zahlt. Aber was mit den Kosten für den Besuch des Kindes in Bremen ist, weiß ich nicht so genau.
    Wie seht ihr das?

    Ich danke euch!