Hallo, ich habe einen Antrag bzgl. eines PfÜBs aus 2012. Damals wurde das AE der Schuldnerin gepfändet. Nun hat die Schuldnerin in der VA angeben, dass zu ihren Gunsten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einem Grundstück bewilligt und im GB eingetragen wurde. An dieser Anschrift sei sie auch gemeldet.
Der Gläubiger beantragt nun eine gerichtliche Anordnung, dass zu dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen der Schuldnerin ein fiktiver Betrag i.H.v. 296,55 € pro Monat hinzuzurechnen ist und sich der pfändbare Betrag nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO aus dem sich hiernach ergebenden (fiktiven) Gesamteinkommen errechnet.
Bezüglich des fiktiven Betrages wird Bezug genommen auf den Gesetzesentwurf zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 17.08.2001, Drucksache 14/6812. Da hat der Gesetzgeber zur Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO eine Kaltmiete von 580 DM (= 296,55 €) berücksichtigt. Die Schuldnerin sei daher so zu behandeln als stünden ihr monatlich 296,55 € zusätzlich zum tatsächlichen Nettoeinkommen zur Verfügung.
Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt?
Vermutlich würde ich der Gegenseite zunächst erstmal rechtliches Gehör gewähren aufgrund des nachträglichen Antrages und auch wegen der weiter beantragten Nichtberücksichtigung von Ehemann und Kindern.