Beiträge von Tequila

    Hallo zusammen

    Folgender Fall:


    Ich habe ein Wohnungseigentum. Die Zuordnung von KFZ-Stellplätzen wurde in der Teilungserklärung vorbehalten und erfolgt nun im jeweiligen Kaufvertrag. Beantragt ist die Eintragung der Vormerkung, einer Grundschuld sowie der Zuordnung des KFZ-Stellplatzes. Soweit kein Problem.
    Im Kaufvertrag werden jetzt jedoch noch Sondernutzungsrechte an Abstellräumen zugeordnet. Über diese ist in der Teilungserklärung nichts enthalten, auch nicht in den Lageplänen. Insofern muss die Teilungserklärung ja erst noch geändert werden. Die Eintragung der Zuordnung dieses Abstellraumes wurde vom Notar auch nicht beantragt, soll sogar ausdrücklich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

    Kann die Eintragung der Vormerkung und der Grundschuld erfolgen? Laut Kaufvertrag wird ja der Miteigentumsanteil verbunden mit demSondereigentum und dem Sondernutzungsrecht an KFZ-Stellplatz und Abstellraum verkauft. Die Vormerkung sichert ja dann einen Anspruch der so gar nicht existiert…oder habe ich da einen Denkfehler?


    Die vorstehend genannte Ausfertigungslösung wird von Bühler, BWNotZ 1990, 2 ff, propagiert. Dazu führt Gabriele Müller in ihrem Beitrag „Altersvorsorgevollmacht – Gestaltung ihres Inkrafttretens“ in der DNotZ 1997, 100/110 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Wird die Vollmacht notariell beurkundet, so eröffnet dies die weitere Gestaltungsmöglichkeit, die Wirksamkeit der Vollmacht davon abhängig zu machen, dass der Bevollmächtigte eine Ausfertigung dieser Urkunde besitzt (Bedingtheit der Vollmacht). Gleichzeitig wird der beurkundende Notar nach § 51 Abs. 2 BeurkG angewiesen, dem (bzw. den) Bevollmächtigten nur unter bestimmten Bedingungen Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde zu erteilen, etwa nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers oder über Zweifel hierüber...“

    Darauf dürfte auch die vorliegende Gestaltung beruhen.

    Die "Ausfertigungslösung" dürfte m.E. den Fall meinen, dass die Vollmacht trotzdem im Außenverhältnis unbeschränkt ausgestaltet ist. Da der Bevollmächtigte nur mit der Ausfertigung tätig werden kann, wird der Notar vom Vollmachtgeber angewiesen, diese (nach außen unbedingte Vollmacht) erst nach Nachweis der Geschäftsunfähigkeit durch eine Arzt zu erteilen. In diesem Fall reicht mir dann die vorgelegte Ausfertigung natürlich aus.

    Im o.g. Fall tritt zwar die Vollmacht durch Erteilung der Ausfertigung in Kraft, brauchbar ist sie durch die weiterhin enthaltene Bedingung der Geschäftsunfähigkeit für das Grundbuchverfahren jedoch m.E. trotzdem nicht.

    Ich habe mal wieder das leidige Problem einer Vorsorgevollmacht, die erst bei Geschäftsunfähigkeit gelten soll. Eine im Außenverhältnis unbeschränkte Gültigkeit ist nicht vereinbart. Da die Geschäftsunfähigkeit nicht in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann, also für mich wertlos.

    Wie sieht es jedoch aus, wenn die Vollmacht noch den Passus enthält, dass diese in Kraft tritt, wenn der Notar den Bevollmächtigten eine Ausfertigung erteilt. Diese Ausfertigung darf der Notar erst erteilen, wenn diesem die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen ist. Sofern mir der Notar also eine Ausfertigung vorlegt, kann ich die Vollmacht dann akzeptieren? Ich denke doch nicht, oder? :gruebel:

    Vielleicht hilft das weiter:

    Stellt der Notar aus einer gemäß § 15 Abs.2 GBO beim Grundbuchamt eingereichten Urkunde, die mehrere Eintragungsbewilligungen enthält, nur zu einzelnen Bewilligungen Anträge, so sind die übrigen Bewilligungen nicht in das Grundbuchverfahren eingeführt. Ein Urkundsbeteiligter kann diese nicht ohne Mitwirkung des Bewilligenden zur Grundlage späterer Eintragungsanträge machen. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2013, 2 W 18/13, RPfleger 8/2013, S. 442).

    Ich habe einen Antrag auf Bestätigung eines KFB als europ. VT. Das zugrunde liegende Versäumnisurteil habe ich bereits bestätigt, da alle Voraussetzungen vorlagen. Hinsichtlich des KFB habe ich jedoch ein Problem mit dem Wohnsitz. Dieser muss ja zum Zeitpunkt der Entscheidung im Inland liegen. Nachweislich der Akte ist der Beklagte (Verbraucher) nach Urteilsverkündung jedoch vor Erlass des KFB ins Ausland verzogen. Insofern wäre die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) VO 805/2004 m.E. nicht erfüllt. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde zusammen mit dem Urteil dem Beklagten im Ausland zugestellt. Der Antragsteller bezieht sich jedoch auf die Infos des AG Warendorf (http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/…eu/805_2004.pdf ), wonach der KFB bestätigt werden kann, wenn die Hauptsacheentscheidung ebenfalls bestätigt wurde. Kann das so richtig sein? Ist die Voraussetzung hinsichtlich des Wohnsitzes dann nicht mehr zu prüfen? :gruebel:

    Ich hatte so einen Beschluss auch noch nicht, denke aber, dass dieser nicht allein für die Grundbuchberichtigung ausreicht.

    Ein Hoffolgezeugnis ist m.E. nicht erforderlich, da ja ein öffentliches Testament vorliegt, welches den Hoferben bestimmt. Nötig ist daher lediglich noch ein feststellender Beschluss des Lw-Gerichts, dass der Hoferbe wirtschaftsfähig ist (§§ 6 Abs. 6,7 HöfeO, 11 HöfeVfO). (...es sei denn die Wirtschaftsfähigkeit ist offenkundig ;))

    Aber ich habe bisher keinen Ausgleichungsantrag des PKH-Anwalts. Muss dieser einen stellen und nur seine Kosten sind auszugleichen. Der Antrag des 2. Anwalts wäre dann zurückzuweisen? (Gebühren sind bei beiden Anwälten gleich entstanden (VG, TG).

    Der Beklagten ist ein Anwalt beigeordnet. Dieser legt Mandat nieder und rechnet seine Vergütung gegenüber der Staatskasse ab. Der neue Anwalt der Beklagten wird nicht beigeordnet.

    Kostenentscheidung laut Urteil: Kläger 36 %, Beklagte 64 %. Kläger- und 2. Beklagtenvertreter reichen KFA ein.

    Inwiefern muss ich denn jetzt die bereits ausgezahlte PKH-Vergütung des beigeordneten Anwalts berücksichtigen. Lediglich die Differenzkosten in die Ausgleichung einbeziehen haut m.E. nicht hin, da dann der Kläger ja mehr Geld bekommt, als wäre nur ein Anwalt tätig geworden. Komplette Vergütung des 2. Anwalts ausgleichen und hinsichtlich der PKH-Vergütung bleibt nur der Weg über § 120 IV ZPO??? Stehe irgendwie auf dem Schlauch :(.

    Mutter hat an Tochter ihr Grundstück übertragen. Tochter zahlt nicht. Kaufvertrag wird wegen Irrtums und Täuschung angefochten. Beide erklären den Ursprungsvertrag für nichtig und erklären die Rückauflassung. Soweit kein Problem.

    Was ist jedoch mit dem Wohnrecht, welches für den Bruder bestellt wurde, der nicht aufgetreten ist? Kann dieses Recht ohne Löschungsbewilligung des Berechtigten erfolgen, da die Bewilligung ebenfalls nichtig ist? :gruebel:
    Ist die Unrichtigkeit durch die gemeinsame Anfechtungerklärung ausreichend nachgewiesen?

    Der Notar reicht einen KV ein, in dem ein Vertreter eines hiesigen siegelführenden Verbandes als Käufer auftritt. Der Notar bestätigt, dass ihm die "vorliegende begl. Abschrift mit der ihm vorliegenden begl. Abschrift" der Vollmacht übereinstimmt. Ich habe daraufhin die Ausfertigung verlangt.

    Nun ruft der Verband an und meinte ich sei im Unrecht, da dieser siegelführend sei und seine Vollmachten selbst beglaubigen kann. Ich hatte auf § 29 GBO und § 129 BGB verwiesen. Oder geht es da nur um Unterschriftsbeglaubigungen. Bin irgendwie verunsichert :confused:

    Die gleiche Sache habe ich jetzt auch...

    Teile ich die Arrestypothek in eine Sicherungshypothek und eine nachrangige Eigentümergrundschuld?

    Außerdem ist noch eine zweite (gleichrangige) Arresthypothek in eine Sicherungshypothek umzuwandeln. Gibt es da hinsichtlich der Ränge Probleme?

    Mir fehlt diesbezüglich leider hilfreiche Literatur (und auch der nötige Durchblick ;/ ) Danke für jede Hilfe.


    Welchen Gegenstandswert lege ich meiner Kostenrechnung zu Grunde ?
    2500 EUR ist ja wohl lächerlich. Auch wenn man die auflösenden Bedingungen wertmäßig berücksichtigt, scheint mir der Wert stark untersetzt.




    Der Wert bestimmt sich nach §§ 30,24 KostO. Es dürfte sich ähnlich verhalten wie bei den sog. Tankstellendienstbarkeiten. Insofern ist der Jahresmietwert heranzuziehen (vgl. Korinthenberg, KostO, 16. Aufl., Rn. 33 zu § 24).
    Wert für die KR daher: 8.660.562,50 EUR (Jahresmietwert x 12,5).

    @ Tequila:
    Steht in der Ausschlagung oder in den Nachlassakten nichts darüber drin, ob der Ausschlagende Kinder hat? Wenn er keine hat, ist die Ansicht der Vorerbin schon plausibel. Sie bevorzugt die Auslegung, die für sie nachteilig ist, weil sie nicht behauptet, jetzt zur Hälfte Vollerbin zu sein.



    Leider enthalten sämtliche Akten keine Angaben über mögliche Abkömmlinge.


    (Es gab hier auch schon den Fall, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten, weil der zuständige Rpfl. zu Unrecht einen Erbschein verlangt hat. Was daraus wurde weiß ich nicht...war nicht meine Sache.)


    Wie das? Die Zwischenverfügung, mit der der ES verlangt wird, ist doch beschwerdefähig.
    :confused:



    Tja, keine Ahnung. War vor meiner Zeit hier...Vielleicht kamen die Leute erst viiiiiel später drauf, als schon alles gelaufen, eingetragen und bezahlt war...(und sahen keine andere Möglichkeit). Und ob es Erfolg hatte, ist sowieso mehr als fraglich.

    Ich kann ja mal einen anfordern. Nur befürchte ich, dass der Anwalt der Vorerbin das nicht so einfach hinnehmen wird :mad: und für eine evtl. Diskussion hätte ich die ES-Variante halt gern untermauert.

    (Es gab hier auch schon den Fall, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten, weil der zuständige Rpfl. zu Unrecht einen Erbschein verlangt hat. Was daraus wurde weiß ich nicht...war nicht meine Sache.)