Beiträge von Tequila

    Also der Fall ist eigentlich identisch mit dem Ausgangsfall. Die beiden Söhne der Vorebin sind Nacherben (Ersatznacherben sind nicht benannt und m.E. auch nicht gewollt). Einer der Nacherben schlägt nun die Erbschaft (vor Anfall der Nacherbschaft) aus.

    Die Vorerbin beantragt GB-Berichtigung.

    Natürlich würde ich auch gern den Erbschein verlangen..aber ich sehe nicht wirklich einen Grund für die Erforderlichkeit.:gruebel:

    Achja: Einen (einzuziehenden) Erbschein gibt es auch hier nicht.

    Und was ist, wenn ein Antrag auf Berichtigung des NE-Vermerks vorliegt?

    Den Fall habe ich nämlich jetzt und bin mir garnicht so sicher, ob ich wirklich einen ES verlangen kann. Schließlich geht es ja nur darum die Wirksamkeit der Ausschlagung zu prüfen...und das ist hier m.E. ja gegeben, da diese vor dem Nacherbfall erfolgt ist. Oder übersehe ich da etwas Grundlegendes :confused:

    Bei der Bildung von Wohnungeseigentum hat sich der Eigentümer vorbehalten an einer Teilfläche Sondernutzungsrechte an 4 Garagen zu bestellen. 2 Garagen wurden errichtet und an der Restfläche hat der Eigentümer dann ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche bestellt und dieses der letzten (ihm gehörenden) Wohnung zugeteilt. Meine Vorgängerin hat das für zulässig erachtet und eingetragen. Dann wurde die Wohnung samt SNR verkauft (alles bereits 1999).

    Nun Rechtsmittel eines Miteigentümers gegen die Eintragung (er will wohl auch mal in den Garten:teufel:).
    Mein erster Gedanke war, dass - unabhängig von der Richtigkeit der Eintragung - die neuen Eigentümer ja gutgläubig erworben haben. Aber kann man darauf eine Nichtabhilfe stützen oder muss ich mich letztendlich doch mit der Zulässigkeit der Eintragung beschäftigen. :confused:

    Bei mir gibt es auch nur Reisekosten von A nach C (bzw. B nach C wenn geringer).

    Obwohl hier OLG Celle am 07.03.2007 (23 W 50/07) entschieden hat, dass die Kosten eines in der Nähe der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (in diesem Fall waren es 25 km).


    mehr als die Hälfte von was? wenn ich nur eine 0,5 GG ansetze, weil es einfach war, ist die Hälfte 0,25.

    Ich würde die Hälfte der titulierten 50,70 anrechnen




    Hier wurde doch nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr (0,65) eingeklagt (oder sehe ich das falsch?). Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr findet im KF-Verfahren dann nicht statt.
    Hier wurde sogar nur weniger als die Hälfte der Geschäftsgebühr tituliert, so dass ich die volle Verfahrengebühr festsetzen würde. (so m.E. auch KG Berlin, OLG München etc.)

    Man bekommt eigentlich immer einen Sachverhalt, der gutachtlich zu lösen ist. Meistens hat der SV (direkt oder indirekt) mit der Prüfung der Wirksamkeit von Kaufverträgen zu tun. Auch bekommen alle Studenten den gleichen Sachverhalt...man kann sich also schonmal austauschen, ob man nicht völlig auf dem Holzweg ist. Aber es kommt nicht auf das richtige Ergebnis, sondern eher auf den richtigen Weg und die Begründung an.

    Es ist wirklich halb so schlimm. Und für die Endnote zählt es sowieso fast nix.

    KGE: Kosten der Berufung und der Anschlussberufung trägt der Bekl.

    Jetzt reicht Kl.-Vertr. 2 Anträge ein: zum einen für die Vertretung in der Berufung (mit Erhöhung wg. Vertretung des Klägers und des Drittwiderbekl.) und zum anderen ein Antrag für die Vertretung des Dritwiderbekl. in der Anschlussberufung. Jedesmal volle VG, TG etc.

    Sind denn das verschiedene Angelegenheiten? Tendiere eher zu "nein", da ja sonst auch Klage und Widerklage verschiedene Angelegenheiten sein müssten...und das sind sie ja gem. § 16 RVG nicht. Habe schon Kommentar und www. bemüht aber nix eindeutiges gefunden :( Hatte das schonmal jemand?

    :daumenrau
    Autotext ;):

    Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen RA, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Beschluss vom 12.12.2002, I ZB 29/02, NJW 2003,901). Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem auswärtigen Anwalt um einen ständig beauftragten Rechtsvertreter handelt...