Vielleicht:
Ich muss mir einen persönlichenEindruck verschaffen (und wenn dann die Unfähigkeit zur Willensäußerung feststeht)kann die persönliche Anhörung unterbleiben.
Zu § 34 FamFG
Nach Abs.2 kann die persönlicheAnhörung unterbleiben, …….wenn die Unfähigkeit zur Willensäußerung aufgrund despersönlichen Eindrucks des Gerichts feststeht.
(Drucksache 16/6308 Seite 192 rechteSpalte).
Beiträge von Nestor
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In #1 geht es erst um die Zwangsgeldandrohung.
Hier habe ich noch nie einen Beschluss erlassen.
Der Abs.3 Satz1 des § 33 FGG ist in § 35 FamFG nicht übernommen.
Eine Androhung gibt es somit nicht mehr.
Allerdings weise ich den (Betreuer), in meinem (letzten) Schreiben an ihn (mache dies und das sonst ....), auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hin.
Und dann wie #2 + #3. -
Ebenfalls ja; Dassler/Schiffhauer § 130 RD 16
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Braucht ein herrenloses Grundstück nicht einen Vertreter nach 787 ZPO?
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#5
Ich mag dem gerne zustimmen. Beweglichkeit. Wie so oft gibt es einige, die sind "probierfreudiger" und mit Technik aufgewachsen. Es gibt aber auch GVZ, die kommen ohne "Technik" aus.
Das ist kaum zu ändern.
Wie soll eigentlich der Versandt erfolgen?
Abholung der Schrankwand vom Spediteur bei dem eingelagert worden ist?
Vorabzahlung auf das Dienstkonto des GVZ? -
Hamburg bastelt daran wie Sachsen.
Die GVZ reagieren in Vorgesprächen doch recht verhalten. Ob es der Normalfall wird? -
Stand bei uns:
Anforderung durch das bisher zuständige Vormundschaftsgericht.
Nach Berichtseingang wird dieser noch dem bisher zuständigen Rechtspfleger vorgelegt und erst dann, in welcher Form auch immer,
ab in das Familiengericht. -
Das dürfte sich aus der GVO §§ 33 ff. insbesondere § 38 (Eilaufträge) ergeben.
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Den Jahresbericht wird man wohl nicht verlangen können da dies zur Aufgabe des Betreuers zählt. Denkbar wäre ein Bericht über den Zeitraum der Verhinderung des Betreuers. Dann sicherlich auch mit der Möglichkeit eines Zwangsgeldes. Aber in der Praxis wird mir (bei ehrenamtlichen Betreuern) nur im Ausnahmefall der Eintritt der Verhinderung tatsächlich bekannt. Sollte der Verhinderungsfall eingetreten sein, und nicht nur für wenige Tage, dann erwarte ich vom Betreuer dass er dies im Jahresbericht erwähnt. Dan kann ich im Einzelfall für diesen Zeitraum den Verhinderungsbetreuer insoweit zur Berichterstattung auffordern.
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Das VG kann da nicht helfen.
Habe einen vergleichbaren Fall. Erben nicht bekannt. Restguthaben liegt gut und sicher auf dem Sparbuch in Händen des Betreuers. Nachlasspflegschaft wird nicht eingerichtet, da das Geld auf dem Sparbuch liegt, mithin kein Sicherungsbedürfnis vorliegt und für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten keine Pflegschaft extra eingerichtet wird. -
Ich hänge mich da einmal dran:
Eingetragen sind div. Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "XYZ GbR".
Antrag eines Notars auf Berichtigung des Gesellschafterbestands wg. Ausscheiden und Neueintritt usw. War alles ok (fehlte nur noch eine Kleinigkeit für den Vollzug) und kurz vor der BGH-Entscheidung beantragt.
Dann wird unter Bezug auf BGH der Antrag zurückgenommen und es wird nunmehr beantragt von Amts wegen die Gesellschaft (Name wie vor) und den Sitz als Eigentümerin einzutragen.
Von Amts wegen als "Klarstellung" wg. BGH? Ich meine, die Gesellschaft könnte doch weiterhin so eingetragen bleiben.
Und auf Antrag? Das wäre Namensberichtigung mit Kostenfolge.
Wie seht ihr das? -
Nun kenne ich das Jahressteuergesetz für 2009 noch nicht. Im Zeitungsartikel wird von Berufsgruppen gesprochen, dürfte dann vielleicht die ehrenamtlichen Betreuer nicht betreffen.
Vielleicht auch: § 7 der MV
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen
Abs.2
Mitteilungen nach dieser Verordnung über Zahlungen,......., unterbleiben, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500,00 Euro betragen, ........
Sehe im Moment die ehrenamtlichen Betreuer mit ihrer Pauschale nicht betroffen. -
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Auch aktuell 2 Anträge auf Einstellung/Aufhebung der Verfahren.
Die Info im Forum war aber schneller -
Habe einen Fall der noch läuft.
Akte längere Zeit nicht auf dem Tisch gehabt.
Notar regt meiner Erinnerung nach Löschung der ZwaSi von Amts wegen an. Wenige Tage später geht ein Löschungsersuchen des Inso-Gerichts ein. Inso ist aufgehoben. Kaufvertrag (lastenfrei) wird vom Notar eingereicht. Unter Hinweis auf BGH habe ich den Notar zur Vorlage einer Löschungsbewilligung des Gläubigers aufgefordert (normales Schreiben, keine Zwischenverfügung). Funkstille. Auf Nachfrage: Wir haben ihr Schreiben leider übersehen. Dann Sachbearbeiterwechsel im Notariat.
Akte nicht greifbar usw. Die Sache scheint dort nicht willkommen zu sein. -
Stefans Stellungnahme in #36 bringt es für mich auf den Punkt.
Absolute Zustimmung. -
Die Mutter ist antragsberechtigt. Ergibt sich m.E. direkt aus § 64 Abs.2 Satz 4 EStG.
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Wegen der Behandlung des Termins: Wie Fisch und Stefan
Wegen der Veröffentlichung eines Zustimmungserfordernisses: Wie UHU
-habe ich bislang auch noch nie gemacht. -
Vielen Dank für diesen Link.