Beiträge von Chiacchierata

    Folgende (grundsätzliche) Frage unabhängig von den jeweiligen Streitwerten (geht aber immer um dieselbe Sache):

    Es geht jetzt nicht so darum, welche Geschäftsgebühr zu welchem Verfahren gehört, da gibt es unterschiedliche Meinungen. Und es kommt auch darauf an, wie das Verfahren endet, ob eine Hauptsacheklage folgt etc. Hier mal eine konkrete Fallfrage:

    Abmahnung, einstweiliges Verfügungsverfahren, Abschlussschreiben und Kostenfestsetzungsverfahren. Sodann Hauptsacheklage und wiederum Kostenfestsetzung.

    Im Kostenfestsetzungsverfahren im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde die VOLLE 1,3 Verfahrensgebühr ohne jegliche Anrechnung festgesetzt.

    In der Hauptsacheklage wurden dann die VOLLEN Abmahnkosten (1,3 GG) UND eine 0,8 Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben eingeklagt. BEIDE Geschäftsgebühren wurden VOLLSTÄNDIG im Hauptsacheurteil tituliert (wie gesagt auf den Gegenstandswert kommt es mir hier nicht an - von wegen anteilig etc.)

    Müssen jetzt im Kostenfestsetzungsverfahren jeweils die HALBE Geschäftsgebühr, also 0,65 und 0,4 auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet werden? Da ja die 1,3 Geschäftsgebühr nicht nur zu 0,65 in der Hauptsacheklage geltend gemacht und tituliert wurde, sondern die VOLLE 1,3 Geschäftsgebühr.

    Was bedeutet in diesem Zusammenhang dieser Satz aus den Vorbemerkungen 3 (4) Satz 3:

    "Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend."

    Das bezieht sich doch auf die Kettenanrechnung, oder heißt das, dass nur die 0,8 Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist? Das würde ja dann aber § 15a RVG widersprechen:

    "(2) 1Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln...."(das ist ja die Neuerung mit der Angleichung)

    Hab ich jetzt irgendwie einen Denkfehler? Ich hab da so meine Vorstellung, wollte aber mal andere Meinungen dazu hören.

    Ich danke im Voraus ! Schönes Wochenende schonmal !

    Es geht um das leidige Thema der Vorlage einer Geldempfangsvollmacht beim GVZ. Ich hätte mal die Frage, ob es nicht reicht, dem Gerichtsvollzieher anwaltlich zu versichern, das eine Geldempfangsvollmacht vorliegt. Ich habe dazu dieses Urteil. Da geht es noch nicht mal um einen Anwalt:

    BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - VII ZB 35/21

    in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

    ZPO § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 753a Satz 1

    § 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.

    Siehe auch:

    § 753a

    Vollmachtsnachweis

    1Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.

    Es geht um folgenden Sachverhalt: Gegen einen Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt. Daraufhin ist weiter nichts passiert, es wurde weder der Mahnantrag zurückgenommen noch das streitige Verfahren beantragt. Nun beantragt der Antragsgegner-Vertreter, die Kosten des Mahnverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
    a) Ist eine Kostenentscheidung überhaupt möglich?
    b) Ist das Mahn- oder Streitgericht zuständig?
    c) Trifft der Rechtspfleger oder Richter die Kostenentscheidung?
    Wer weiß Rat?

    edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt, siehe

    Hinweise zum Zitatrecht

    Hallo liebe Kostenrechtsfreunde, ich habe gerade eine für mich knifflige Sache bezüglich des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG hinsichtlich einer zweiten Gebührenrechnung eines Unterbevollmächtigten. Der UBV wurde im Namen der Partei für einen Termin am 26.06.2020 beauftragt. Die Rechnung wurde am 9.02.2021 gestellt und am 25.03.2021 bezahlt. Das Verfahren zog sich dann auch aufgrund einer subjektiven Klageerweiterung bis jetzt hin. Nur wurde derselbe Unterbevollmächtigte für einen Termin am 24.05.2023 beauftragt und schickt uns seine Rechnung mit Datum v. 15.06.2023 mit dem Hinweis, dass zwei volle Kalenderjahre vergangen sind und daher die Gebühren erneut anfallen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass entgegen der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten (wir) wonach bei uns keine ERLEDIGUNG eingetreten ist, sich der Unterbevollmächtigte auf § 15 Abs. 5 S. 2 RVG berufen kann, da SEINE Tätigkeit ja mit der Terminswahrnehmung am 26.6.2020 erledigt war und seine Gebühren fällig waren, obwohl er seine Rechnung erst am 9.02.2021 übersandt hat. Mithin liefe die zwei Jahresfrist mit Ablauf 2020 bis Dezember 2022, ergo fielen für ihn die Gebühren ab 2023 erneut an? Wie sehen das die Rechtspfleger? Sind diese Kosten dann auch festsetzbar? Es ist ja nicht unsere Schuld, dass das Verfahren so lange läuft? Vielen Dank für eure Meinungen ! Eins schönes Sommerwochenende allen schon mal.

    Ich durchstreife gerade das Forum, jetzt im Jahre 2023, genau aufgrund dieses Themas der Streitwertfestsetzung nach GKG und RVG! Mag sein, dass das Thema überholt ist, ich finde dazu aber momentan nichts aktuelles! Ich habe das Problem, dass viele Richter einen Antrag nach § 33 RVG ABLEHNEN! Auch eine sofortige Beschwerde dagegen, weil sie meinen, dass bereits eine Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG erfolgt ist und daher für einen Antrag nach § 33 RVG KEIN RAUM bleibt!!!!!! Was soll man dann tun? Die Gegenseite freut sich! Und ich kann nichts dagegen tun!

    Ich bin grad unsicher: Klage gegen BA1, dann subjektive Klageerweiterung mit anderem Wohnsitz. Beendigung Verfahren gegen B1 mit Kostenentscheidung beim AG Düsseldorf und Verweisung wegen Wohnsitz B2 ans AG Bielefeld. Dort auch Beendigung Verfahren gegen B2 mit eigener Kostenentscheidung. Welches Gericht ist jetzt für die beiden Kostenfestsetzungsverfahren zuständig? Spielt ja auch für Reisekosten eine Rolle….