Beiträge von stadtkasse

    Danke für die Antwort. Das machen wir aktuell nicht, weil unser Landesrecht für die maschinelle Vollstreckung eine Erleichterung vorsieht. Da die ZPO aber Bundesrecht ist, werden wir das wieder beherzigen. Im BebPO selber habe ich gesehen, kann man einen Sachbearbeiter-Namen eingeben. Vielleicht genügt das bereits. Nochmals Danke für eure Hilfe! MfG

    Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Ablauf und zum Zusammenwirken von Vorschriften in der ZPO.

    Ausgangslage: Eine bayerische Behörde möchte eine Forderung vollstrecken und sich dabei des Gerichtsvollziehers bedienen (Art. 26 Abs. 2, Abs. 7 VwZVG). Sie erlässt dazu einen Vollstreckungsauftrag mit Ausstandsverzeichnis (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und sendet diese mittels BebPO an das zuständige Amtsgericht. Gemäß Art. 24 Abs. 3 VwZVG fehlen Unterschrift und Dienstsiegel. Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d ZPO besteht wohl (schriftlicher Antrag, Behörde).

    Zwischenfrage: Fehlt hier irgendwo eine Signatur oder wäre der beschrittene Weg in dieser Form zulässig?

    Nun erhält der Gerichtsvollzieher den Vorgang und teilt mit, dass das Ausstandsverzeichnis ihm nochmals im Original zugestellt werden muss. Die Vollstreckung erfolgt durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung (hier wohl das Ausstandsverzeichnis) nach § 754 ZPO. Ein vereinfachter Vollstreckungsauftrag nach § 754a ZPO liege nicht vor.

    Frage: Sagt nicht der § 130d ZPO, dass ich diese Schriftstücke nun elektronisch einreichen MUSS? Ist es tatsächlich in Deutschland 2022 so, dass ich meinen Auftrag erst digital einreichen muss und ihn dann postalisch hinterher schicke? Gäbe es hier einen alternativen Weg der uns und dem Gerichtsvollzieher das Leben erleichtert?

    Da ich leider kein Kenner der ZPO bin, erhoffe ich mir Hilfe, Denkanregungen oder das Auffüllen meiner Lücken. Vielen Dank für eure Hilfe.
    MfG