Beiträge von DietmarG

    Gilt die Übergangsvorschrift Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 54 BGB a.F. analog auch für den nicht eingetragenen Idealverein? Ich habe hier einen Antragseingang vom 12.12.23 mit nicht rangwahrender Aufklärungsverfügung vom 21.12.2023 beanstandet. Die Eintragungsmängel sind mit geänderter Eintragungsbewilligung vom 18.1.2024 behoben worden. Es kann eigentlich nicht sein, dass die Dauer eines Grundbuchverfahrens darüber entscheidet, ob eine beantragte Eintragung erfolgt oder nicht.

    Ich habe einen ähnlichen Fall. Zur Veräußerung bedarf es der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer.
    Es handelt sich um insgesamt 5 Einheiten, bei der eine Einheit veräußert wird.
    Es wird mir ein Protokoll über eine Eigentümerversammlung vorgelegt, in der drei von den fünf Einheiten anwesend bzw. vertreten waren und einstimmig der Veräußerung zugestimmt haben.
    Allerdings war auch der Verkäufer anwesend und hat ebenfalls mit abgestimmt. Aus der Anwesenheitsliste ist zu entnehmen, dass bei einer weiteren Einheit nicht der Eigentümer, sondern ein Auflassungsvormerkungsberechtigter abgestimmt hat.
    Bei dem Vormerkungsberechtigten ist es denkbar, dass er den Eigentümer wirksam vertreten durfte.

    Ich frage mich nun, ob der Beschluss noch die Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer darstellt. Ohne den Verkäufer hätten weder nach dem Kopfprinzip noch nach Miteigentumsanteilen mehr als die Hälfte der Eigentümer eine Erklärung abgegeben. Wenn man aber nach dem neuen 25 WEG davon ausgeht, dass jede Versammlung beschlussfähig ist, dann würde jeder einstimmige Beschluss ausreichen, solange nur mindestens ein Miteigentümer außer dem Verkäufer mitgewirkt hat.

    Ich tendiere daher dazu, die Veräußerungszustimmung als wirksam anzusehen. Wie seht Ihr das?

    Warum musst du das Nachlassgericht ermitteln? Wenn zugunsten unbekannter Erben hinterlegt wird, hat doch der Hinterleger umfangreich ermittelt, so dass das Gericht bekannt ist.

    Auch wenn ich glaube, diesem Beitrag einen Hauch von Ironie entnehmen zu können ;), würde ich den Hinterleger genau darauf hinstoßen.
    Wie kann der behaupten, die Erben seien unbekannt, wenn er das nicht beim zuständigen Nachlassgericht in Erfahrung gebraucht hat? Da muss also deutlich mehr Butter bei die Fische - und zwar vom Antragsteller.

    Stimmt, da werde ich noch einmal nachhaken. Danke fürs Mitdenken! Eine Zustellung brauche ich natürlich nicht aber immerhin eine Übersetzung der Mitteilung an das Nachlassgericht.
    Der Betrag lautet 1.455,85 €.

    Ich habe einen Antrag auf Hinterlegung von Geld zu Gunsten unbekannter Erben eines Erblassers, der seinen letzten Wohnsitz in den Niederlanden hatte. Über die Nationalität des Erblasser habe ich keine Angaben, er könnte durchaus Deutscher gewesen sein. Er wurde nach Angaben der Antragstellerin zumindest in Deutschland geboren.

    Gemäß Ziffer 4.2 der AVHintG NRW kommt grundsätzlich eine Abgabe des Verfahrens an das Gericht des Nachlassgerichts in Betracht. Im vorliegenden Fall dürfte eine Abgabe an ein Gericht in den Niederlanden wohl nicht hilfreich sein. Ich beabsichtige daher die Annahme zu erklären.
    Hat jemand Erfahrungen mit so einem Fall?
    Wie geht es nach der Einzahlung weiter? Muss ich dann das niederländische Nachlassgericht ermitteln und die Nachricht über die Hinterlegung im Wege einer Auslandszustellung vornehmen (§ 18 Abs. 1 Ziff. 2 HintG NRW)? Kommt der deutsche Fiskus überhaupt als Erbe in Betracht?

    Neuer Fall:

    Im Grundbuch eingetragen war eine Grundschuld Abt. III Nr. 1 über 150.000 Euro zzgl. 15 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung für die Bank A.
    Die Grundschuld lastet auf dem Grundstück Nr. 1 des BV.

    Dann hat die Bank A einen erstrangigen Teilbetrag von 100.000 Euro nebst Zinsen seit Zinsbeginn aber ausdrücklich ohne die einmalige Nebenleistung an die Bank B abgetreten.
    Einen Monat später hat die Bank A die Löschung des Rechts in Höhe eines letztrangigen Teilbetrags von 50.000 Euro bewilligt.
    Beides wurde zusammen zur Eintragung beantragt. Die Eintragung ist so erfolgt, dass in der Löschungsspalte die Löschung des einen Teilbetrags über 50.000 Euro und in der Veränderungsspalte die Abtretung des anderen Teilbetrags mit Zinsen aber ohne weitere NL eingetragen worden ist.

    Jetzt soll das Grundstück Nr. 2 des BV mit dem Recht III / 1 nachverpfändet werden und zwar ausdrücklich mit einem Kapitalbetrag in Höhe von 100.000 Euro, 15 % Zinsen seit Zinsbeginn und der einmaligen Nebenleistung von 5% für die Bank B.

    Ich gehe davon aus, dass die einmalige Nebenleistung mit Löschung des Teilbetrages von 50.000 Euro ebenfalls erloschen ist. Lediglich die Rötung dieser Nebenleistung ist damals vergessen worden.
    Kann jetzt das Grundstück Nr. 2 mit der Maßgabe nachverpfändet werden, dass insoweit auch eine weitere einmalige Nebenleistung besteht? Sollte man die Rötung der einmaligen Nebenleistung in der Hauptspalte noch nachholen, wenn jetzt doch wieder eine Nebenleistung zu Lasten des Grundstücks 2 geschaffen werden soll?

    Neuer Fall

    Im Jahr 1988 ist eine Briefgrundschuld für die Brauerei xyz GmbH in H eingetragen worden. Die Eintragungsbewilligung stimmt mit der Gläubigerangabe überein und nennt bei dem Sitz noch eine Gläubigeranschrift in H. An diese Gläubigeranschrift wurde der Brief übersandt. Auf dem Einschreiberückschein hat der Postbote notiert: Sendung erhalten: Brauereien xyz GmbH.

    Das Recht ist zwischenzeitlich an einen Dritten abgetreten worden und soll jetzt unter Briefvorlage gelöscht werden. Die Abtretung wurde von der Fa." Brauereien xyz GmbH" in L erklärt. Nach Beanstandung des unterschiedlichen Sitzes und der etwas anderen Schreibweise wird erklärt, dass die Fa. ihren Sitz schon immer in L und nicht in H gehabt hätte.

    Nach einer Recherche im HR der Stadt H habe ich allerdings herausgefunden, dass an der in der Bewilligung angegebenen Anschrift damals eine abc - Brauerei xyz AG ihren Sitz und die Geschäftsanschrift hatte. In anderen Städten gab es damals weitere Gesellschaften mit den Namen "def - Brauerei xyz GmbH" bzw. usw - Brauerei xyz GmbH...

    Würdet Ihr davon ausgehen, dass die Brauereien xyz GmbH in L, trotz anderer Sitzangabe und leicht unterschiedlicher Firma ( Brauereien statt Brauerei), Rechtsinhaberin geworden ist? Die Gesellschaft in L hat den Unternehmenszweck der Beteiligung an Brauereien. An anderen Orten gab es dann wohl die einzelnen Brauereien, die alle so ähnlich hießen mit individuellem anders klingenden Firmenzusatz (abc, def, usw..).

    ..und zum Beispiel noch diese Möglichkeit aus #7:

    Wenn die Gesellschafter im Beurkundungstermin angegeben haben, dass sie die einzigen Gesellschafter der xy GbR sind, dann haben sie wohl spätestens zu diesem Zeitpunkt diese GbR gegründet und das Grundbuch ist richtig. Die xy GbR mit dem Z ist dann eine andere GbR, die nicht Eigentümerin des Grundstücks ist.

    Wenn z jetzt auch in diese GbR hinein möchte, dann nur mit Anteilsübertragung, Berichtigungsbewilligung sämtlicher Gesellschafter und UB.

    zwei GbRs wollte man aber sicher nicht.

    Warum nicht? GbRs werden häufig gegründet, ohne dass es den Gesellschaftern bewusst ist (man fährt zusammen irgendwo hin, Tippgemeinschaft, gemeinsam Essen gehen...). Die Gründung der GbR geht formlos und auch konkludent. Hinzu kommt, dass das Grundbuch auch in Bezug auf den Gesellschafterbestand als richtig gilt und die bloße Behauptung, es sei von Anfang an alles schief gelaufen, beweist nicht das Gegenteil.

    Wenn die Gesellschafter im Beurkundungstermin angegeben haben, dass sie die einzigen Gesellschafter der xy GbR sind, dann haben sie wohl spätestens zu diesem Zeitpunkt diese GbR gegründet und das Grundbuch ist richtig. Die xy GbR mit dem Z ist dann eine andere GbR, die nicht Eigentümerin des Grundstücks ist.

    Wenn z jetzt auch in diese GbR hinein möchte, dann nur mit Anteilsübertragung, Berichtigungsbewilligung sämtlicher Gesellschafter und UB.

    Ich würde den Bonus zur Hälfte auf die Unterhaltspflicht des Antragsgegners anrechnen, wenn mindestens der Mindestunterhalt tituliert wird. Schließlich ist es ein Kindergeld gemäß § 1612 b BGB und daher auch anrechnungspflichtig.
    Nachfragen, in welcher Höhe der Bonus gezahlt worden ist, muss man allerdings nicht. Die Angabe ist gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 7 FamFG im Antrag unaufgefordert zu machen.

    Im Festsetzungsbeschluss steht doch eigentlich nur, dass das gesetzliche Kindergeld für ein x.es Kind zur Hälfte anzurechnen ist. Da der Bonus ja auch zum gesetzlichen Kindergeld gehört, ist er daher von der dynamischen Kindergeldanrechnung automatisch erfasst. Nur wenn gar kein Bonus gezahlt worden ist, bekommt man bei der dynamischen Titulierung ein Problem. Dann müsste das noch irgendwie in den Beschluss eingearbeitet werden, damit nicht zu viel angerechnet wird.

    Das sehe ich auch so. Nach Eintritt des Nacherbfalls hätten die Erben des Vorerben nicht verfügen dürfen, es sei denn, sie wären zufällig auch Nacherben geworden. Mindestens hätte das Nacherbenrecht nachgewiesen werden müssen. Das Grundbuchamt hat offensichtlich ohne den Nacherbweis einen Erwerber eingetragen und das Grundbuch damit wahrscheinlich unrichtig gemacht und zwar nicht nur den Nacherben gegenüber, sondern allgemein. Ich würde deshalb einen Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentümers zu Gunsten der "derzeit unbekannten Nacherben..." eintragen.
    Die Nacherben müssten noch ermittelt werden, damit Sie von den Eintragungen benachrichtigt werden können. Falls nötig muss das Nachlassgericht einen Pfleger für die Nacherben bestellen.

    Nachdem ich noch einmal einen kritischen Blick auf das Dokument geworfen habe, kann ich feststellen, dass die Apostille definitiv nicht nach einer Entfernung wieder benutzt worden ist. Das Klebeetikett nebst Urkunde sieht insoweit einwandfrei aus.

    Zu dem Thema gibt es auf der Seite des HCCH noch ein Apostille-Handbuch und ein Apostille-ABC. In letzterem steht unter der Frage 13, ob Apostillen im Empfängerland abgelehnt werden können, dass eine Ablehnung nicht erfolgen soll, nur weil die Anbringung der Apostille nicht so vorgenommen worden ist, wie es im Empfängerland vorgesehen ist.

    Sollte ich mal eine Apostille aus Bayern bekommen, bei der der Kleberand nicht überlappend gesiegelt worden ist, dann werde ich aber gemäß Post 1 ablehnen. ;)

    Ich habe hier eine Apostille aus Luxemburg, die auf einem Klebeetikett gefertigt worden ist. Die Apostille ist insoweit in Ordnung und auch gesiegelt. Das Klebeetikett ist dann auf die Urkunde geklebt worden, allerdings ohne den Kleberand mit einem Siegelabdruck zu versehen. Ich habe Bedenken, ob dieses ausreichend ist. Das Klebeetikett mit Apostille könnte von einer anderen Urkunde gelöst worden sein. Für Bayern habe ich eine Vorschrift gefunden, wonach die Verbindungsstelle des Kleberandes zu siegeln ist (Erlass vom 18.11.2020 über die Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation; Nr. 3.5). Eine andere Handhabung kenne ich auch eigentlich nicht.

    Bin ich da zu pingelig?

    Nach § 3 der HöfeVfO würde ich nur auf Grund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts eintragen. Da gemäß § 7 HöfeVfO grundsätzlich sämtliche Hofgrundstücke auf demselben Blatt gebucht werden sollen, wird das Ersuchen dann wohl auch entsprechend die Aufnahme zum Höfegrundbuch im Nachbarbezirk anordnen.