Ich habe hier im Prinzip den Fall, den Juris 2112 in Post #4 Ziffer 3 a) darstellt hat.
Der Vater ist Schlusserbe zu 50% Anteil und zwei erwachsene Kinder sind befreite Vorerben zu je 25% Anteil. Die namentlich im Erbschein genannten noch minderjährigen Enkelkinder eines jeweiligen Stammes sind Nacherben. Der Nacherbfall tritt bei Tod des Vorerben ein. Es gibt laut Erbschein keine unbekannten Nacherben und auch keine Ersatznacherben!
Die Vorerben teilen den umfangreichen zum Nachlass gehörenden Grundbesitz unter sich auf. Im Auseinandersetzungsvertrag werden Grundstückswerte angegeben und noch offene Valutierungen hinsichtlich der Grundpfandrechte in Abzug gebracht. Es liegt mir eine Wertermittlung eines Steuerberaters nach der Ertragswertmethode vor, wonach die Wertangaben im Vertrag zutreffend sind. Die Werte sind nicht hundertprozentig gleichwertig verteilt, sondern der Vater bekommt ca. 31% (also deutlich weniger als seine Erbquote), Kind 1 bekommt 36% und Kind 2 bekommt 33%. Demnach kann man von einer entgeltlichen Auseinandersetzung ausgehen, bei der zumindest kein Kind als Vorerbe zu wenig bekommt.
Die Nacherbenvermerke sollen allerdings auf dem jeweils veräußerten Grundbesitz nicht eingetragen werden, weshalb eine Anhörung der minderjährigen Nacherben erforderlich ist. Eingetragen wird lediglich der Nacherbenvermerk für die Enkelkinder des Stammes des jeweiligen Eigentümers im Wege der Surrogation.
Juris hat meines Erachtens zutreffend die Option der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach dem FGG in Erwägung gezogen (vgl. Post 4 Ziff. 3a). Mit Einführung des FamFG passt dieses allerdings gar nicht mehr, da das FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands nur bei Verfahren kennt, bei denen es um die Personensorge geht. Es fehlt daher eine rechtliche Grundlage zur Bestellung eines Verfahrensbeistands.
Das OLG Frankfurt a.M. hält mit Beschluss vom 13.9.2018 (20 W 197/18) die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 BGB für richtig, wobei es nicht näher darauf eingeht, dass die Eltern des Nacherben ja eigentlich von der Vertretung ihrer Kinder gar nicht ausgeschlossen sind. Die Kinder sind an dem Rechtsgeschäft ja nicht beteiligt und es muss auch dem Grundbuchamt gegenüber keine Erklärung abgeben. Sie werden ja nur angehört.
Die Kinder sind in meinem Fall sind zwischen drei und elf Jahre alt. Eine persönliche Anhörung der Kinder scheidet also aus. Zwei Kinder leben in Mexiko, was die Bestellung eines Ergänzungspflegers auch nicht gerade vereinfacht.
Ich überlege nun, lediglich die bislang nicht an dem Auseinandersetzungsvertrag beteiligten Elternteile, also die Ehegatten der Vorerben, anzuhören.
Die Alternativen wären, einen Ergänzungspfleger (vgl. OLG Frankfurt) bestellen zu lassen oder ganz auf die Anhörung zu verzichten. Letzteres haben die übrigen Grundbuchämter, die an dem Vorgang beteiligt sind, getan.
Fällt jemandem noch eine andere handhabbare Alternative ein?