Beiträge von DietmarG

    Ich habe hier praktisch den gleichen Fall. Die UVK beantragt 100% des Mindestunterhalts abzüglich volles Erstkindergeld und das Jobcenter beantragt 100% des Mindestunterhalts auf die Höhe der tatsächlichen Leistungen des Jobcenters begrenzt. Letzteres entspricht nach der vorgelegten Leistungsbescheinigung für die Monate November 2018 bis Antragstellung dem halben Erstkindergeld. Beide Anträge wurden hier mit demselben Brief zugeschickt.

    Ein Gemeinschaftsverhältnis kann nicht vorliegen, da sowohl UVK als auch Jobcenter den Unterhaltsanspruch des Kindes im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen und zwar zu unterschiedlichen Teilbeträgen. Der Antrag des Jobcenters betrifft nur noch den Teil, der nicht nach dem UVG auf das Land übergegangen ist.

    Nach anfänglichen Zweifeln halte ich die Anträge grundsätzlich für zulässig, allerdings werde ich noch bemängeln, dass das Jobcenter nicht angegeben hat, um das wievielte gemeinsame Kind der Eltern es sich handelt. Danach bemisst sich der künftige titulierte Anspruch.
    Hat jemand noch andere Ideen?

    Ich habe hier im Prinzip den Fall, den Juris 2112 in Post #4 Ziffer 3 a) darstellt hat.

    Der Vater ist Schlusserbe zu 50% Anteil und zwei erwachsene Kinder sind befreite Vorerben zu je 25% Anteil. Die namentlich im Erbschein genannten noch minderjährigen Enkelkinder eines jeweiligen Stammes sind Nacherben. Der Nacherbfall tritt bei Tod des Vorerben ein. Es gibt laut Erbschein keine unbekannten Nacherben und auch keine Ersatznacherben!

    Die Vorerben teilen den umfangreichen zum Nachlass gehörenden Grundbesitz unter sich auf. Im Auseinandersetzungsvertrag werden Grundstückswerte angegeben und noch offene Valutierungen hinsichtlich der Grundpfandrechte in Abzug gebracht. Es liegt mir eine Wertermittlung eines Steuerberaters nach der Ertragswertmethode vor, wonach die Wertangaben im Vertrag zutreffend sind. Die Werte sind nicht hundertprozentig gleichwertig verteilt, sondern der Vater bekommt ca. 31% (also deutlich weniger als seine Erbquote), Kind 1 bekommt 36% und Kind 2 bekommt 33%. Demnach kann man von einer entgeltlichen Auseinandersetzung ausgehen, bei der zumindest kein Kind als Vorerbe zu wenig bekommt.

    Die Nacherbenvermerke sollen allerdings auf dem jeweils veräußerten Grundbesitz nicht eingetragen werden, weshalb eine Anhörung der minderjährigen Nacherben erforderlich ist. Eingetragen wird lediglich der Nacherbenvermerk für die Enkelkinder des Stammes des jeweiligen Eigentümers im Wege der Surrogation.
    Juris hat meines Erachtens zutreffend die Option der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach dem FGG in Erwägung gezogen (vgl. Post 4 Ziff. 3a). Mit Einführung des FamFG passt dieses allerdings gar nicht mehr, da das FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands nur bei Verfahren kennt, bei denen es um die Personensorge geht. Es fehlt daher eine rechtliche Grundlage zur Bestellung eines Verfahrensbeistands.

    Das OLG Frankfurt a.M. hält mit Beschluss vom 13.9.2018 (20 W 197/18) die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 BGB für richtig, wobei es nicht näher darauf eingeht, dass die Eltern des Nacherben ja eigentlich von der Vertretung ihrer Kinder gar nicht ausgeschlossen sind. Die Kinder sind an dem Rechtsgeschäft ja nicht beteiligt und es muss auch dem Grundbuchamt gegenüber keine Erklärung abgeben. Sie werden ja nur angehört.

    Die Kinder sind in meinem Fall sind zwischen drei und elf Jahre alt. Eine persönliche Anhörung der Kinder scheidet also aus. Zwei Kinder leben in Mexiko, was die Bestellung eines Ergänzungspflegers auch nicht gerade vereinfacht.
    Ich überlege nun, lediglich die bislang nicht an dem Auseinandersetzungsvertrag beteiligten Elternteile, also die Ehegatten der Vorerben, anzuhören.
    Die Alternativen wären, einen Ergänzungspfleger (vgl. OLG Frankfurt) bestellen zu lassen oder ganz auf die Anhörung zu verzichten. Letzteres haben die übrigen Grundbuchämter, die an dem Vorgang beteiligt sind, getan.

    Fällt jemandem noch eine andere handhabbare Alternative ein?

    Neuer Fall:

    Mutter ist Alleineigentümerin mehrerer Grundstücke in verschiedenen Gerichtsbezirken.
    Gemäß Erbschein eines anderen Gerichts wird sie beerbt von ihrem Mann zu 1/2 Anteil und ihren beiden Kindern zu je 1/4 Anteil. Die beiden Kinder sind aber nur befreite Vorerben.
    Nacherben sind die namentlich aufgeführten Enkel der Erblasserin nach Stämmen.

    Die Erben setzen sich nun derart auseinander, dass jedem Miterben verschiedene Grundstücke aufgelassen werden. Eine Voreintragung der Erbengemeinschaft und des Nacherbenvermerks bzgl. beider Nacherben soll nicht erfolgen, sondern nur der "Surrogations - Nacherbenvermerk" bezüglich des Kindes, welches das jeweilige Grundstück zu Alleineigentum erwirbt. Auf dem Grundbesitz für den Vater wird demnach kein Nacherbenvermerk eingetragen.

    In dem Auseinandersetungsvertrag werden zu jedem Grundstück Werte angegeben. Wenn ich diese vergleiche, dann bekommt der Vater 56,32 % des Wertes, das Kind 1) 21,38 % und das Kind 2) 22,30 %.
    In der Urkunde wird auch angegeben, dass hinsichtlich aller anderen Nachlassgegenstände bereits eine quotengerechte Auseinandersetzung stattgefunden hat und die Beteiligten davon ausgehen, dass jeder Miterbe nun einen seinem Erbteil angemessenen Anteil an dem Grundbesitz erhält. Weitere Ausgleichsansprüche werden ausgeschlossen.

    Ich beabsichtige die Eintragung von der Vorlage der der Zustimmung der Nacherben abhängig zu machen, da ich nicht ausschließen kann, dass es sich zum Teil um eine unentgeltliche Veräußerung zu Lasten der Nacherben handeln könnte.
    Wie seht Ihr das?

    Die Eigentümerin ist vor mehr als zwei Jahren verstorben und wohl beerbt worden von ihrem in Österreich lebenden Sohn. Der Vorgang ist hier bekannt geworden, weil ein österreichisches Nachlassgericht nach dem Grundbuchstand und dem Wert des Grundbesitzes gefragt hat. Der Sohn ist daraufhin mehrfach vergeblich aufgefordert worden, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen und einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen. Auf Nachfrage hat das österreichische Nachlassgericht eine Kopie eines Einantwortungsbeschlusses übersandt, wonach dem Sohn der Grundbesitz der Mutter einverleibt worden ist.

    Ich beabsichtige nun das Zwangsgeldverfahren durchzuführen, mit dem Ziel, dass der Berichtigungsantrag und der Erbschein bzw. das ENZ vorgelegt wird.

    Ich frage mich, ob mein künftiger Zwangsgeldbeschluss in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung 1215/2012 fällt und ich nach dem Vordruck (Anhang I) die Vollstreckbarkeit bescheinigen kann.
    Gemäß Art. 1 der EU-VO Nr. 1215/2012 findet diese nur Anwendung auf Zivil- und Handelssachen aber nicht, wenn sie auf das Gebiet des Testaments- und Erbrechts fallen. Eine "Zivilsache" habe ich ja eigentlich nicht. Auch das Anerkennungsformular spricht von "Kläger". Ich tendiere eher dazu, die Anwendbarkeit zu verneinen.

    Hat in dieser Hinsicht schon jemand Erfahrungen gesammelt? Auch im Hinblick auf die Probleme bei der dann folgenden "Exekution" in Österreich?

    Die Stadt M hat die Unterlagen einschließlich Titel der Stadt D (jetziger Wohnort des Kindes) schon übersandt. Sie ist ja jetzt nicht mehr zuständig für die Bearbeitung der UVG-Zahlungen. Ich sehe das Problem, dass die Stadt M jetzt auch nicht mehr für die Vollstreckung der Rückstände aus 2015 bis 2017 zuständig sein könnte. Dann kann ich ihr auch keine Teilausfertigung erteilen, weil es kein Rechtschutzbedürfnis für eine weitere Ausfertigung gibt und das Land bei Stellung des Antrags nicht wirksam vertreten worden ist.
    Ist nämlich die Stadt D für die Beitreibung sämtlicher Forderungen des Landes zuständig, dann besteht nach Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an die Stadt M die Gefahr, dass von M und D doppelt vollstreckt wird.

    Sollte es tatsächlich so sein, dass jede Stadt nur für die Beitreibung der von ihr ausgezahlten UVG-Leistungen zu sorgen hat, dann ist der Antrag natürlich in Ordnung. Aus der Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW werde ich da allerdings nicht schlau.

    Neuer Fall:

    Es ist ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zu Gunsten des Landes NRW wegen rückständiger und künftiger UVG-Leistungen ergangen. Das Land ist bei Titelerlass durch die Stadt B vertreten worden, weil damals das Kind mit Elternteil dort gewohnt hat. In der Zeit von 2015 bis 2017 ist das Kind in die Stadt M gezogen und hat dort UVG bezogen. Jetzt wohnt das Kind in der Stadt D.

    Ich habe nun einen Antrag der Stadt M als Vertreter des Landes NRW, wonach diese beantrag, eine vollstreckbare Teilausfertigung für die Zeit von 2015 bis 2017 zu erteilen, damit sie diese Teilforderung gesondert vollstrecken kann.

    Ich frage mich, wo es geregelt ist, welche Gemeinde das Land NRW bei der Vollstreckung wegen des Übergangsanspruchs aus UVG-Leistungen vertritt. Ist die Stadt M überhaupt noch zuständig für die Vollstreckung?Kann es denn sein, dass gleichzeitig mehrere Gemeinden für das Land in das Schuldnervermögen vollstrecken? Forderungsinhaber ist ja immer das Land, nur die Vertretung des Landes ändert sich mit dem jeweiligen Umzug des Kindes/Elternteils.

    Was ist, wenn bei einem ausgestellten Scheck die Einlösungsfrist längst abgelaufen ist? Kann man ihn dann noch als Wertpapier, im vorliegenden Fall als Inhaberpapier, annehmen?
    Hintergrund ist, dass die Betreuerin nach dem Tode des Betreuten noch einen nicht eingelösten alten Scheck gefunden hat.
    Sie möchte nun für die unbekannten Erben hinterlegen.

    Der Zustimmungsvorbehalt richtet sich nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den jeweiligen Kirchenbezirk. Im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster gilt zum Beispiel gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 2 KVVG ein Genehmigungsvorbehalt. Es liegt hier immer die Erklärung der Kirchengemeinde vor und zusätzlich ein Stempel "Genehmigt" mit Unterschrift und Siegel der Kirchenaufsicht.

    Mata war deutlich schneller. ;)

    Die Eintragung des Erwerbers F kann ohne vorherige Grundbuchberichtigung erfolgen, wenn vorab keine Finanzierungsgrundschuld eingetragen werden soll. Benötigt wird auch nur die UB für den letzten Erwerbsvorgang (Veräußerung E-F). Die Grunderwerbsteuer ist natürlich auch für die vorherigen Rechtsgeschäfte zu zahlen. Dies muss aber das Finanzamt prüfen. Eventuell hat der Notar Hinweispflichten bei der Beurkundung (vgl. auch BGH, DNotZ 1992, 813).

    Das Geld befindet sich seit mehreren Monaten beim Gvz in Verwahrung. Eine endgültige Lösung muss jetzt schon her. Ich hatte mir noch folgendes überlegt:
    Die Antragsrücknahme ist ja noch bis zur Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme möglich. Beendigung tritt erst mit der Erlösauskehr ein. Von daher würde der Gläubiger als Berechtigter ausscheiden. Das Geld ist dann an den Schuldner zu zahlen. Blöd ist das allerdings schon.

    Der Gerichtsvollzieher nimmt vom Schuldner Ratenzahlungen zur Abwendung der Vollstreckung entgegen. Nach Zahlung der letzten Rate gibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Titelausfertigung und fragt beim Gläubigervertreter nach der Bankverbindung, um den Betrag zu überweisen. Der Gläubigervertreter nimmt nun den Vollstreckungsauftrag ohne weitere Angaben zurück und bittet um Rücksendung der vollstreckbaren Titelausfertigung. Auf weitere Nachfragen meldet sich die Gläubigerseite nicht mehr.

    Soll der Gerichtsvollzieher den Betrag für den Gläubiger hinterlegen oder an den Schuldner zurückzahlen?

    Die Nichtzahlung durch den Beklagten zu 1 ist aber keine Tatsache, deren Eintritt der Gläubiger zu beweisen hat. Ich sehe die vergleichsweise Regelung eher als eine Art der "Ersatzverurteilung" an. In solchen Fällen findet § 726 ZPO keine Anwendung (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl. Nr. 11). Die Nichtigkeit der einfachen Klausel steht daher nicht fest und eine Verzögerung der Vollstreckung durch das Vollstreckungsorgan ist nicht geboten.

    Seht ihr das auch so ...

    Auch so.

    Die Gesellschafter sind die Gesellschaft und damit die Eigentümerin. Das vertretungsberechtigte Organ hat nach außen zu erkennen gegeben, dass es vorliegend nicht wirksam handeln will, sondern die Entscheidung über das Rechtsgeschäft bei den Gesellschaftern persönlich verbleibt. Die Wirksamkeit des Eigentumverschaffungsanspruchs liegt also im belieben der Eigentümerin. Der Anspruch ist daher nicht vormerkungsfähig.