Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, wird möglicherweise erst in vielen Jahren rechtskräftig festgestellt sein. Ich rate Dir daher, den Hergang aktenkundig zu machen für den Fall, dass auch ein Vermerk entsprechend § 13 Abs. 2, Satz 2 der GBGA fehlt. Sonst ist später aus der Akte nicht mehr erkennbar, dass Du nicht der Verursacher des Schadens bist.
§ 13 Abs. 2 GBGA NRW
(2)
Nachdem das den Antrag enthaltende Schriftstück mit dem Eingangsvermerk versehen (§ 12) und gemäß Absatz 1 erfasst ist, ist es unverzüglich an die Grundbuchführerin bzw. den Grundbuchführer oder an die Urkundsbeamtin bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der zuständigen Grundbuchabteilung abzugeben. Die nach Satz 1 zuständigen Bediensteten stellen, nachdem das Schriftstück die Ordnungsnummer erhalten hat (§ 21 Abs. 1, 2 AktO), fest, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge eingegangen sind und fertigen über die Feststellung einen Vermerk.