Beiträge von DietmarG

    Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, wird möglicherweise erst in vielen Jahren rechtskräftig festgestellt sein. Ich rate Dir daher, den Hergang aktenkundig zu machen für den Fall, dass auch ein Vermerk entsprechend § 13 Abs. 2, Satz 2 der GBGA fehlt. Sonst ist später aus der Akte nicht mehr erkennbar, dass Du nicht der Verursacher des Schadens bist.

    § 13 Abs. 2 GBGA NRW
    (2)
    Nachdem das den Antrag enthaltende Schriftstück mit dem Eingangsvermerk versehen (§ 12) und gemäß Absatz 1 erfasst ist, ist es unverzüglich an die Grundbuchführerin bzw. den Grundbuchführer oder an die Urkundsbeamtin bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der zuständigen Grundbuchabteilung abzugeben. Die nach Satz 1 zuständigen Bediensteten stellen, nachdem das Schriftstück die Ordnungsnummer erhalten hat (§ 21 Abs. 1, 2 AktO), fest, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge eingegangen sind und fertigen über die Feststellung einen Vermerk.

    Wegen der Rückschlagwirkung gemäß § 88 Inso würde ich eine Vollstreckungseintragung in das Grundbuch nicht unnötig verzögern.

    Die Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 RVG entsteht dem Rechtsanwalt mit jeder Tätigkeit in dieser Vollstreckungsangelegenheit, also auch mit der nun vorgenommenen Antragsänderung. Es ist daher auch eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet worden, die im Beiordnungszeitraum liegen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beiordnung ist daher wohl gegeben.
    Die Vollstreckungsgebühr dürfte übrigens nicht erst mit Antragstellung, sondern schon mit der Entgegennahme der Information durch den Auftraggeber erstmalig entstanden sein.

    Da der Bedingungseintritt und somit die Unrichtigkeit des Grundbuchs noch nicht nachgewiesen ist, kann die Berichtigung nur auf Grund der Berichtigungsbewilligung des bisherigen Miterben und der Zustimmung des Erwerbers eingetragen werden. Dem Notar ist eine Vollmacht zur Erklärung der Berichtigungsbewilligung erteilt worden. Die Anweisung zur Gebrauchmachung von der Vollmacht betrifft nur das Innenverhältnis und ist nach außen unbeachtlich. Dass die Eintragung der Berichtigung im Grundbuch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung fingiert, schließt nicht aus, dass die Bedingung schon eingetreten ist und das Grundbuch nun berichtigt wird.

    Der B hat dem Notar allerdings keine Vollmacht erteilt, in seinem Namen die Zustimmung zur Eigentumsumschreibung zu erklären. Die Zustimmung des B ist daher noch nachzureichen.

    Danke für die Antwort.

    Die gestaffelte Nacherbfolge ist weder im Erbschein noch im Nacherbenvermerk angegeben. Ich würde es auch für bedenklich halten, wenn der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk vom Inhalt des Erbscheins abweichen würde. Schließlich ist der Erbschein die Entscheidung des Nachlassgerichts und dieses ist dafür ausschließlich zuständig. Dem Grundbuchamt steht es nicht zu, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu ändern oder zu erweitern. Auch ein "Vetorecht" hat das GBA nicht. Von daher hätte ich den Nacherbenvermerk ebenfalls so eingetragen. Wenn ich einen inhaltlichen Fehler im Erbschein entdecken würde, dann würde ich das Nachlassgericht natürlich darauf aufmerksam machen, mehr aber auch nicht.
    Immerhin gibt der Nacherbenvermerk die Verfügungsbeschränkung und die Person des durch die Verfügungsbeschränkung geschützten Nacherben zutreffend wider. Die Gefahr eines Regresses ist daher gebannt.

    Ich werde nächste Woche noch einmal mit der Nachlassrichterin sprechen. Die Unrichtigkeit des ursprünglichen Vorerbscheins nach Versterben eines Vorerben liegt ja auch eigentlich auf der Hand.

    Neuer Fall:

    Die Oma hat in einem privatschriftlichen Testament ihre Tochter und den Schwiegersohn zu Vorerben eingesetzt und für den Fall, dass beide Vorerben versterben, den Enkel zum Nacherben. Ein entsprechender Vorerbschein ist erteilt worden und die Grundbuchberichtigung erfolgt.

    Nun ist die Tochter als eine der Vorerben verstorben. Ich gehe davon aus, dass jetzt der Vorerbschein gemäß § 2361 BGB einzuziehen und ein neuer Vorerbschein zu erteilen ist. Dieser kann dann zur Berichtigung des Grundbuchs vorgelegt werden. Ich habe der Nachlassabteilung eine entsprechende Mitteilung gemacht, worauf mir die Nachlassrichterin sagt, dass sie von Amts wegen den Vorerbschein nicht einziehen will. Dies würde sie erst tun, wenn der Nacherbfall eingetreten ist. Hat jemand einen solchen Fall schon einmal gehabt oder eine Idee, wie man da jetzt weiter machen soll?

    Das ist in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit völlig unerheblich. Allein die Rechtsposition des Eigentümers, dass er mit vollständiger Zahlung auf die Grundschuld eine Eigentümergrundschuld erhalten kann, ist ein Recht im Sinne des § 1812 BGB. Dies gilt sogar für letztrangige Grundschulden (siehe BayObLG a.a.O.) Diese Rechtsposition, quasi eine Anwartschaft auf Erwerb einer Eigentümergrundschuld, wird durch §§ 1192, 1183 BGB geschützt.

    Du verwechselst Inhalt und Umfang eines Rechts auf der einen Seite mit dem Belastungsgegenstand andererseits. Hinsichtlich des Belastungsgegenstandes kann ein Teilvollzug als gewollt anzunehmen sein, bezüglich der Verzinsung dagegen selbstverständlich nicht. Im Hinblick auf Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts müssen sich Bewilligung und Antrag schon decken.

    Ich würde jetzt auch auf jeden Fall zurückweisen, da die Betreuerin klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den aufgezeigten Mangel, so traurig es auch ist, nicht mehr zeitnah beheben kann.

    Die Begründung zur Zurückweisung des Genehmigungsantrags verweist übrigens auf eine Entscheidung des OLG Hamm.

    (s. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: I-15 W 334/10).


    Aus der Begründung zu dieser Entscheidung ist eigentlich erkennbar, dass auch das OLG Hamm im Hinblick auf jedwede Grundpfandrechte eine Genehmigungsbedürftigkeit sieht. Es wird dort ausdrücklich auch von Grund- und Rentenschulden gesprochen. Die entsprechende Anwendung des § 1183 BGB in Bezug auf Grundschulden über § 1192 BGB ist auch eindeutig. Die Vorgehensweise des Betreuungsgerichts, die eigene Entscheidung mit dem Beschluss des OLG Hamm zu begründen, finde ich daher schon sehr dreist.

    Für den Fall, dass der Verzicht eingetragen werden soll, muss eine Bewilligung des Grundschuldgläubigers (Buchberechtigten) zur Eintragung des Verzichts vorgelegt werden. Eine Bewilligung zur Eintragung der Löschung genügt insoweit grundsätzlich nicht.

    Nach wirksam erklärtem Verzicht auf die Grundschuld ist die ehemalige Gläubigerin nicht mehr Inhaberin des Grundpfandrechts und daher auch nicht mehr berechtigt die Löschung zu bewilligen. Die Grundschuld ist auf den Eigentümer übergegangen (EGS), weshalb nun dieser die Löschung bewilligen muss. Ein Pfändungsgläubiger muss der Löschung zustimmen. Zusätzlich zu den Bewilligungen oder Zustimmungen bedarf es auch noch eines Eintragungsantrags. Antragsberechtigt sind im ersten Fall (Eintragung des Verzichts) der Eigentümer und der Grundschuldgläubiger, im zweiten Fall (Eintragung der Löschung) nur der Eigentümer. Nachrangige Gläubiger oder Pfändungsgläubiger sind nicht antragsberechtigt.

    Damit das Grundbuchamt Kenntnis von der Pfändung der EGS bekommt, kann der Pfändungsbeschluss dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Die Pfändung kann auch bei dem Recht vermerkt werden. Einen entsprechenden Antrag würde ich als Pfändungsgläubiger stellen.

    Unabhängig davon, was zur Eintragung beantragt wird, würde ich den Nachweis der Vollmachtserteilung verlangen. Dieser Nachweis ist dann praktisch nur in Schriftform möglich. Auch eine bloße Behauptung, bevollmächtigt worden zu sein, würde mir hier nicht genügen.
    Der Gesetzgeber hat in mehreren Verfahrensvorschriften geregelt, wann jemand als bevollmächtigt gilt, einen Verfahrensantrag zu stellen. Nur in diesen Fällen ist der Vertreter von der Nachweispflicht befreit. Eine Stellung von Verfahrensanträgen von einem Teil der gesamtvertretungsberechtigten Eltern ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

    Es wird bewilligt und beantrag einzutragen die vorbestellte Grundschuld mit dem in I erklärten Inhalt

    Ich würde eine Klarstellung verlangen, da die Bewilligung so nicht hinreichend bestimmt, was genau Umfang und Inhalt der Grundschuld sein soll. In Abschnitt I bezieht sich der gesamte Inhalt nur auf ein Darlehen, was für die Grundschuld sachenrechtlich unbedeutend ist. Möglicherweise hat man sich aber auch vertan und wollte eigentlich eine Hypothek.
    Die Beteiligten müssen das klarstellen.


    Die Ermächtigung zur Gebrauchmachung von der Zustimmung könnte gemäß § 23 KO weggefallen sein, wenn die Zustimmungsbefugnis für den Bauträger zur Konkursmasse gehörte.

    Diesen Satz nehme ich zurück, da ja nicht der Schuldner, sondern der ehemalige Konkursverwalter die Zustimmung erteilt hat.

    Deine Idee, wonach die pauschale Vorabzustimmung dem Sinn und Zweck des § 12 WEG widerspricht finde ich schlüssig.

    Ich hätte da zusätzlich noch folgenden Ansatz:
    Damit die Zustimmungserklärung wirksam werden kann, muss sie dem Veräußerer oder Erwerber zugehen. Eine Ausfertigung beim Grundbuchamt genügt da nicht. Da der zustimmende Dritte weder die Person der Empfangsberechtigten kannte, noch den Veräußerungsfall, kann er ja nur jemanden ermächtigt haben, von der Zustimmungserklärung Gebrauch zu machen. Ob der jetzige Notar hierzu gehört, ist nicht nachgewiesen. Es besteht auch nicht der Anschein, da der Notar weder die Urschrift noch eine Ausfertigung der Zustimmungserklärung ausgehändigt bekommen hat.
    Die Ermächtigung zur Gebrauchmachung von der Zustimmung könnte gemäß § 23 KO weggefallen sein, wenn die Zustimmungsbefugnis für den Bauträger zur Konkursmasse gehörte.

    Das Verfahren hätte nach dem Widerspruch an das streitige Gericht abgegeben werden müssen.

    Das passiert erst, wenn der GK-Vorschuss gezahlt wurde.

    Sorry, ich habe verpennt, das in den Sachverhalt zu schreiben.
    Der Antragstellerin ist für das Mahnverfahren PKH ohne ZB bewilligt worden. Für das streitige Verfahren wurde nach Widersprucheinlegung tatsächlich ein Kostenvorschuss vom Mahngericht angefordert, vermutlich weil sich der PKH-Antrag nicht auf das streitige Verfahren bezog. Der PKH-Antrag liegt mir allerdings nicht vor. Ich vermute auch, dass die Antragstellerin gar nicht mehr gefragt worden ist, ob sie auch für das streitige Verfahren PKH beantragen will, obwohl darüber ja dann hier beim Strteitgericht entschieden worden wäre.
    Wenn ich das richtig verstehe, dann kann die Frau jetzt noch den PKH-Antrag auch für das streitige Verfahren stellen und dann erfolgt Abgabe an uns... und die Gerechtigkeit nimmt ihren Lauf. ;)

    Was hier ja nicht geschehen ist und auch sonst nichts mit der Abtretung des Eigentumverschaffungsanspruchs zu tun hat. Im Übrigen sind Anwartschaftsrecht und die Auflassung zwei verschiedene Dinge. Das Anwartschaftsrecht kann nur bestehen, wenn die Auflassung wirksam erklärt und entweder ein Eigentumsumschreibungsantrag gestellt oder eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.