Beiträge von JOS

    Da hat Ernst P. vollkommen recht (Liste 22 zu § 13a AktO).
    Spannend wird es z.B. dann, sollte vom AG ein Anwalt mit zu bewilligender VKH beauftragt werden.
    Dieser kann anschließend in jedem Verfahren seine Gebühr einfordern und nicht nach dem zusammengerechneten Wert aus einem Verfahren.

    Nach meiner Ansicht ist dem Vertreter der Staatskasse beizupflichten. Ich würde VKH versagen. Möge das OLG entscheiden. Falls der Verfahrensbevollmächtigte ohne VKH die Kinder nicht weiter vertritt ist der Weg für einen Beistand frei.

    In diesen Auskunftsfällen muss man sich von der Vorstellung lösen von Seiten des Gerichtes wäre einer Deeskalierung möglich.


    1. Herr xxx wird zum Empfangsberechtigten des Kindergeldes bestimmt.


    2. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.



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    Gründe:

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    Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom ........ die Bestimmung des Empfangsberechtigten für das Kindergeld.

    Das volljährige Kind wohnt mit seinen Eltern nicht im gleichen Haushalt. Diese zahlen keinen Unterhalt und haben selbst keinen Empfangsberechtigten bestimmt. Daher war eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG erforderlich.
    Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 3 FamGKG.

    Wenn für den Antragsteller kein Kindesunterhalt mehr tituliert ist, also z.B. die 72 Monate abgelaufen sind, hat das Kind jetzt nach neuem Recht einen Anspruch auf einen Titel für die Zeit in der noch kein Unterhalt festgesetzt wurde. Und hier dürfte der Weg zum vereinfachten Unterhaltsverfahren möglich sein. Über diesen Zeitraum wurde der Unterhalb bisher ja weder beantragt noch festgesetzt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

    Also wenn ich das richtig verstehe, ist ein JA (=Beistand) beteiligt und ein Antragsgegner.
    Gerichtskosten sind keine entstanden, da KVNr. 1210 eine Entscheidungsgebühr und keine Verfahrensgebühr ist.
    Ich würde den Beistand in dieser Konstellation bitten seinen Antrag auf Entscheidung über die Kosten zurückzunehmen.

    Also in Bayern wurde zum Jahreswechsel folgendes an die Gerichte übermittelt:


    "Mit JMS vom 08.12.15 wurde an die Oberlandesgerichte die neue ab 1. Januar 2016 gültige Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) verteilt. Darin wird ausführlich die Erfassung von Verfahren betreffend der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge beschrieben.
    Kurz zusammengefasst bedeutet es, dass zunächst ein Verfahren für den Rechtspfleger wegen elterlicher Sorge (Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge) erfasst wird. Anschließend wird ein Verfahren für den Richter wegen Vormundschaft (Ri) (Anordnen der Vormundschaft) eingetragen.Abschließend wird ein weiteres Verfahren für den Rechtspfleger wegen Vormundschaft (Verpflichtung des Vormunds und Überwachen der Vormundschaft)angelegt.........."

    Ich denke, zumindest in Bayern haben es die Geschäftsstellen entsprechend einzutragen.

    Weil das AG damals die Übernahme, genau wie im o.g. Beitrag, als nicht zuständig zurückgewiesen hatte, wurde durch das zuständige OLG die Zuständigkeit bestimmt. Danach ist für vereinfachte Unterhaltsverfahren mit Auslandsberührung nach dem AUG das AG am Sitz eines OLG´s zuständig.

    Der § 28 AUG gilt für alle Länder nicht nur für Europa. In Deutschland gilt die Verordnung Nr. 4/2009 vom 18.02.2008 über die Zuständigkeit von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Diese ist seit 18.06.2011 anwendbar.
    Lt. Sachverhalt lebt die Antragstellerin in Deutschland. Demnach ist aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der AST´in die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet. Es gilt die Zuständigkeit § 28 I 1 AUG.

    Es ist die Verordnung Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABI EU Nr. L 7 vom 10.01.2009 - EuUnterhaltsVO) zu beachten, die seit dem 18.06.2011 anwendbar ist (Art. 76 EuUnterhaltsVO. Demnach ist aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland die Deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet (Art. 3 b EuUnerhaltsVO). In Ausführung dieser Vertragsbestimmung regelt § 28 I 1 AUG die ausschließliche Zuständigkeit. Zuständig ist das Amtsgericht, das seinen Sitz am Ort des OLG in dessen Bezirk der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Zunächst stellt sich mir die Frage, warum denn neben dem Jugendamt als Vormund ein Ergänzungspfleger für die Vermögensverwaltung bestellt ist. Das Jugendamt als Vormund kann für die Kinder handeln. Im übrigen kennt das Gesetz keinen "vorläufigen" Vormund.

    Für die Genehmigungsfähigkeit der Löschung der beiden Grundschulden fehlt mir die Begründung im Sachverhalt. Soll das Grundstück veräußert werden? Ansonsten kann die Buchgrundschuld, falls sie nicht valutiert ist, als Eigentümergrundschuld stehen bleiben.