Ich habe gerade den Zurückweisungsbeschluss abgesetzt und "freue" mich schon auf die Beschwerde - welche auch immer
Beiträge von Milla
-
-
Hallo und guten Morgen,
ich habe folgendes Problem:
Es liegt zum einen der Kaufvertrag (in Ausfertigung) vor, welcher die Belastungsvollmacht enthält.
Des Weiteren liegt die Grundschuldbestellungsurkunde vor.
In der Grundschuldurkunde handeln die Erwerber für die derzeitigen Eigentümer. Mir hat die Bezeichnung der Vollmacht, aufgrund derer gehandelt wird, nicht genügt, weshalb ich den Notar gebeten habe, die Urkunde entsprechend zu ergänzen.
Die Formulierung lautete wie folgt: "... aufgrund der Belastungsvollmacht in § 12 des Kaufvertrags für ..." Es ist weder ein Datum noch eine UR-Nr. angegeben. Das fand ich doch etwas dürftig.
Sehe ich das zu eng? Bin etwas irritiert, da der Notar beantragt "zur Vermeidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde die Grundschuld sofort einzutragen" und dann folgen noch einige neben der Sache stehende Aussagen. Ich bin geneigt zurückzuweisen.
Wie seht ihr das?
-
-
Hallo,
ich bin noch relativ neu mit Grundbuchsachen betraut und habe folgendes Problem:
Die Erblasserin E hat testamentarisch zum einen Testamentsvollstreckung angeordnet und zum anderen durch Vermächtnis an A+B bestimmt, dass ein Grundstück an diese zu übertragen ist.
Aus meiner vorliegenden Urkunde ist zu entnehmen, dass die Vermächtnisnehmer A+B mit ihrem Sohn S übereingekommen sind, dass das Vermächtnis ihm direkt zukommen soll.
Die Übertragung lautet wie folgt: ... Der TV überträgt in Erfüllung des Vermächtnisanspruchs ... das Grundstück ... an S.
Die Auflassung lautet wie folgt: .... in Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung sind .... der TV sowie die Vermächtnisnehmer A+B sowie der S (Übernehmer) über den Übergang an dem vorgenannten Grundbesitz einig.
...
Wir bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung im GB dahingehend, dass S als Eigentümer im GB eingetragen wird....Im Rahmen der Prüfung, ob der TV eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung vorgenommen hat, stellt sich mir die Frage, ob es sich bei obigen Konstrukt noch um die Erfüllung einer letzwilligen Verfügung handelt oder nicht, da der TV direkt an den S (Dritter) überträgt.
Ich habe dies verneint und die Zustimmung des Erben gefordert.
Wie würdet ihr das sehen?
Herzliche Grüße Milla
-
Also mein Sohn ist im Sport-Internat. Er erhält Fahrtkostenerstattung vom Landkreis, da es sich bei den Fahrten zum Internat und nach Hause um den "Schulweg" handelt. Ich würde sie daher nicht gesondert berücksichtigen.
-
Grundlage des zweiten Verfahrens (Wiederversteigerung) dürfte doch der Zuschlagsbeschluss aus dem ersten Versteigerungsverfahren gewesen sein und auf diesem ist der Titelvermerk anzubringen
-
sorry, hatte glatt übersehen: es beantragt ja der Schuldneranwalt
aber dem Schuldner dürfte der Antrag zustehen, dem ehemaligen Schuldneranwalt, wenn er nicht mehr mandantiert ist, allerdings eher nicht
-
gilt hier nicht erstmal grundsätzlich § 788 ZPO? dann kann lediglich der Schuldner einen Antrag stellen, hiervon abzuweichen, für den Gläubiger sehe ich auch keine Notwendigkeit
-
Guten Morgen, ich muss mich hier noch mal ranhängen. Habe es zwar bis auf die o. g. Seite geschafft, aber für alles weitere bin ich auf Arbeit leider nicht freigeschalten.
Vielleicht kann mir ja trotzdem einer helfen
Meine Schuldnerin wohnt in Kent, es wurde am 21.03.2011 das Insolvenzverfahren in England eröffnet. Der Gläubiger erklärt, dass im englischen Insolvenzverfahren eine automatische Beendigung des Verfahrens nach 12 Monaten eintritt. Folglich bräuchten weder der Titel umgeschrieben werden, noch treten sonstige Beeinflussungen auf mein K-Verfahren auf. Kann mir das jemand bestätigen?
Danke:)
-
Ich dachte, dass die Vergütung des Verfahrenspflegers als Auslagen gewertet werden und daher nur dann zum Soll gestellt werden, wenn auch Gebühren erhoben werden, also Vermögen über 25.000 Euro vorhanden ist. Erhebt ihr den auch die sonstigen Auslagen wie Gutachterauslagen, Reisekosten des Gerichts u.s.w. bei Vermögen von mehr als 2.600 Euro?
-
Allein die Tatsache, dass Insolvenz gegeben ist, dürfte aber nicht ausreichen
-
-
Bei uns - einem mittleren Amtsgericht - gibt es anlassbezogene Einlasskontrollen sowie sporadisch - soweit es die Zeit zulässt - ohne Anlass. Außerdem gibt es eine Hausverfügung, wonach die Wachtmeister (wir haben 6) erhöhte Aufmerksamkeit auf die Gänge zu den Sälen richten sollen und sich einfach zwischendurch mal zeigen sollen.
-
Randnummer 10.7 im Stöber - Das Gutachten sollte nicht älter als 20 Monate sein, so dass hier sicher ein neues bzw. Ergänzungsgutachten einzuholen ist.
-
-
Warum gleich aufheben, Zustellmängel sind doch heilbar. Notfalls bleibt immer noch die öffentliche Zustellung. Vorher würde ich allerdings auch noch den Ortspolizisten vorbeischicken und bei der Rentenversicherung nachfragen.
-
-
Ich verbinde in diesen Fällen. Weise den Zwangsverwalter jedoch auf getrennte Kontenführung hin. Das klappt eigentlich immer gut.:)
-
Wert der Auflassungsvormerkung = Verkehrswert abzüglich vorgehender Belastungen
wenn dann 0,- übrig bleiben, dann eben 0,-:) -
5 % über dem Basiszins dürfte doch weniger sein als die möglichen 15 %
weniger geht immer, ich würde nur begrenzen, auf maximal 15 %, nur für den Fall, dass der Basiszins mal so enorm ansteigt