Beiträge von balticbird

    Hallo,

    im Antrag auf PfüB-Erlass soll angeordnet werden:

    Klarstellend wird erwähnt, dass die Lohnpfändung auch den Anspruch des Schuldners auf Aushändigung/ Erteilung von Gehaltsabrechnungen in der Form und dem Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie ausgehändigt bekommt, als Nebenrecht erfasst. Der Drittschuldner hat daher jeweils monatlich Kopien der Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben. Des weiteren wird angeordnet, dass die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben sind. (BGH-Beschluss vom 19.12.2012 VII ZB 50/11)

    Hat sich an der Interpretation der o.g. BGH-Entscheidung

    ZPO § 829, § 836, § 840; BGB § 401 a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet. b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11 - LG Chemnitz AG Freiberg

    irgendetwas grundlegendes geändert, und umfasst der Herausgabeanspruch gegen den Drittschuldner nur die Abrechnung ab Wirksamkeit der Pfändung, somit ab Zustellung des PfüB und nicht die Herausgabe der letzten drei Abrechnungen VOR Zustellung?


    Bin gespannt. 8)

    Grüße

    Hallo,

    in einer Vorlage zur Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Schuldner heisst es u.a. :

    Der Schuldner verpflichtet sich, die derzeit bestehende Gesamtforderung nebst Zinsen und Kosten in monatlichen Raten a 250,00 €, jeweils fällig am Monatsersten, erstmals am xx.xx.xxxx, zahlbar auf das Konto XXX IBAN xxxxx unter Angabe des Verwendungszwecks „xxxx“ auszugleichen.

    Der Schuldner erkennt an, dass die anerkannte und titulierte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Zwangsvollstreckung bei Nichterfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung daher auch nach § 850 f Abs. 2 ZPO durchgeführt werden kann.

    Reicht die o.g. Anerkennung der "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" des Schuldners in der Ratenzahlungsvereinbarung aus, um die Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. 302 InsO ohne weitere ausführlicherer Begründung anzumelden?

    Freue mich über deine Meinung hierzu.

    Grüße

    balticbird

    Als Nicht-RA könnt ihr keine 0,50 € je Seite Kopierkosten geltend machen, wohl eher nur 0,10 €.

    Grundsätzlich möglich dürfte es aber sein, war hier auch schon Thema:

    jfp
    24. August 2021 um 11:08

    Das ist schon klar, dass nur ein Anwalt das EUR 0,50-Privileg besitzt. Aber warum kann ich als Nicht-Anwalt "wohl eher nur EUR 0,10" ansetzen? Ist das so ein Gefühl, das ein Drucker einer Privatperson weniger Kosten verursacht als die Hochleistungsmaschine des Anwaltes?

    Welche Kopierkosten? Die Kosten die aufgewendet werden müssen, um die erforderliche Anzahl von Kopien z.B. bei einem PfüB (abhängig von der Anzahl der Drittschuldner) zu erstellen.

    Hierfür können m.E. keine Kopierkosten geltend gemacht werden. Nach hiesiger Praxis sind, dessen ungeachtet, auch keine Abschriften des Pfübs einzureichen.

    Aha. Und die Vervielfältigung übernimmt dann der GV und berechnet sie wiederum dem Antragsteller?

    Es kann ja wegen mir nach § 294 ZPO versichert werden was will, die Prüfung der Notwendigkeit dieser Kosten obliegt aber weiterhin dem Vollstreckungsgericht. :) Dessen ungeachtet frage ich mich, welche Kopierkosten hier angefallen sein sollen? Für die Antragstellung per se schon mal nicht. Und wenn man schon irgendwelche Vorschriften analog anwenden mag, so kann man sich nicht nur die Rosinen rauspicken...

    Welche Kopierkosten? Die Kosten die aufgewendet werden müssen, um die erforderliche Anzahl von Kopien z.B. bei einem PfüB (abhängig von der Anzahl der Drittschuldner) zu erstellen. Hier geht es nicht darum unberechtigt Kasse zu machen, aber die tatsächlich aufgewendeten Kosten, genauso wie Kosten die durch Dritte verursacht werden, sollten dem Schuldner schon auferlegt werden können.

    Wobei ich mir ja aber auch grundsätzlich die Frage stelle, mit welcher Berechtigung ein Anwalt EUR 0,50 berechnen kann/ darf? Schon ein bisschen weltfremd.... :?:

    Hallo,

    das Thema hatten wir schon einmal, aber die Forensoftware meint, das aufgrund der Tatsache, das der Beitrag schon mehr als 365 Tage her ist, solle ein neuer Post erstellt werden.

    Folgende Thematik: Hier werden alle ZV-Maßnahmen durch die eigenen MA erledigt. Das hierfür keine Kosten (Personalkosten, etc.) gem. RVG o.ä. berechnet werden können, ist soweit klar. Das aber die tatsächlich anfallenden Auslagen (Kopien, Porto, Büromaterial) geltend gemacht werden können, dürfte ebenfalls klar sein.

    Es werden hier analog zum

    Vergütungsverzeichnis 7000 (Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

    a)für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

    ...

    für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite EUR 0,50

    für jede weitere Seite EUR 0,15
    für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite EUR 1,00

    ...

    angesetzt.

    Nun gibt es immer mal wieder Zurückweisungen der Auf- bzw. Anträge, weil die Kosten angeblich nicht geltend gemacht werden können, bzw. wird deren Höhe moniert.

    Wie handhabt ihr diese Thematik?

    Schönen Sonntag noch,

    BB

    Hallo,

    eine Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren wurde ohne den Grund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Forderung wird in die Tabelle aufgenommen. Nach Ablauf der Anmeldefrist stellt sich nun heraus, dass durchaus eine vbuH-Titulierung in Frage kommen würde. Dies deswegen, weil der Schuldner bereits vor Vertragsschluss definitiv zahlungsunfähig war.

    Ist eine nachträgliche Ergänzung der FA gem. § 302 InsO grundsätzlich möglich?

    Freundliche Grüße,

    BB

    Wird in dem Urteil auch wirklich festgestellt, dass es sich bei der Forderung um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt? Oder ist es "nur" ein "normales" Urteil der Strafabteilung, welches zum Inhalt hat, dass der Schuldner zu einer Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) verurteilt wurde?

    Ja. Definitiv. "es wird festgestellt, dass der durch den VB des AG xxxxx titulierten Forderung über EUR xxxxx ....., auch ein Anspruch aus vbuH zugrunde liegt....."

    der Verweis auf das Feststellungsurteil sollte ausreichen.

    Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners obläge es auch ihm, den Widerspruch klageweise zu verfolgen, da der Widerspruch sonst als nicht erhoben gelten würde, § 184 Abs. 2 InsO

    Vielen Dank, - das war auch meine Auffassung. Leider ist der InsoV anderer Auffassung...

    Was wäre, wenn kein Feststellungsurteil, sondern nur ein VB nebst Anlagen, sowie eine ausführliche schriftliche Begründung der Forderungsanmeldung beigefügt wäre, und der Schuldner widerspricht: Muss der Schuldner dann auch begründen, und tut er dies nicht gilt dann auch automatisch § 184 Nr. 2, demzufolge ein Widerspruch als nicht erhoben gilt, sofern dieser nach fruchtlosen Fristablauf nicht begründet wurde?

    Hallo,

    bei einer Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung liegt bereits das rechtskräftige Urteil des AG vor, aus dem sich die Deliktforderung ergibt.

    Ist nun neben der Forderungsanmeldung, dem VB, dem KFB, und der Forderungsaufstellung nebst Kostenbelegen noch eine ausführliche Begründung mit Dienstleistungsvertrag, Rechnung, etc überhaupt erforderlich? Oder reicht das Urteil nebst aus?

    Vielen Dank.

    Danke.

    Alles in Allem sehr unglücklich gelaufen: Drittschuldnerzustellungen sind erfolgt, nur dem Schuldner konnte der Beschluss nicht zugestellt werden. Der GVZ rechnet seine Leistungen ab und übersendet den nicht zugestellten Beschluss, einschl. Zustellungsurkunde mit dem Vermerk der Nichtzustellbarkeit und allen anderen Vollstreckungsunterlagen zurück, versehen mit dem Hinweis:

    Gem. §829 Abs 2 ZPO ist die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner zwingend vorgeschrieben. Sofern Sie die aktuelle Anschrift des Schuldners in Erfahrung bringen, ist daher die Zustellung an den Schuldner nachträglich zu veranlassen.

    Klingt so, als wäre der GVZ mit der Nummer durch. Was mache ich nun? Adressrecherche und neuen Auftrag an den GVZ?

    Hello,

    wie der GV mitteilt, ist der ergangene PfüB nicht an den Schuldner zustellbar, da der Postzustellbeamte dem GV "Adressat unter der angegeben Adresse nicht zu ermitteln" mitgeteilt hat. Nunmehr soll gem 829 Abs 2 ZPO der Gläubiger selbst für die Zustellung sorgen. Nach Rü mit dem Schuldner teilt dieser die neue Anschrift mit.

    Frage: Ist die erneute Zustellung durch den Gläubiger (an die neue Anschrift des Schuldners) an eine bestimmte Form gebunden?

    Wie immer: Vielen Dank fürs Lesen bis hierher.

    BB


    Thread-Überschrift angepasst

    li_li (Mod)

    Hallo,

    nach sechs erfolglosen Zustellversuchen eines Mahnbescheides, liegt nun bei der siebten Anschrift endlich die Zustellnachricht des Mahngerichts vor. Nach der Beantragung des VB scheint das Katzundmaus-Spiel erneut zu beginnen: Nicht zustellbar! Anders als beim Mahnbescheid, scheint aber der VB auch öffentlich zugestellt werden zu können. Richtig? Oder bedarf es erst den Nachweis mehrerer erfolgloser Zustellversuche bis eine öffentliche Zustellung möglich ist? Zuständiges Gericht? Zentrales Mahngericht? Oder Gläubiger-AG?

    Mein Dank sei gewiss für jedwede Antwort. :dankescho

    Da stimme ich den Gerichten zu, die Feststellung ist kein vollstreckbarer Inhalt. Als Insolvenzgericht verlange ich daher in solchen Fällen auch keine vollstreckbare Ausfertigung, sondern eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk, um die Feststellung in der Tabelle einzutragen. :thumbup::)

    Ist denn die einzig vorliegende "beglaubigte Abschrift" des Urteils als Rechtskraftvermerk ausreichend? :gruebel:

    Moin,

    Wenn wir eine Titelergänzende Feststellungsklage (Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung) machen, und ein VU ergeht, wird uns teilweise die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verweigert mit dem Hinweis, dass eine beglaubigte Ausfertigung des Urteils ausreichend sei, da ja das Urteil lediglich eine Feststellung enthält und somit keine vollstreckbare Ausfertigung ausgefertigt werden könnte, da ja kein zu vollstreckender Inhalt in dem Urteil enthalten sei. Ist das korrekt so? Die Frage kommt auf, da zu einem späteren Zeitpunkt doch die Rechtskraft des Urteils verlangt werden kann.... :confused: