Hallo,
im Antrag auf PfüB-Erlass soll angeordnet werden:
Klarstellend wird erwähnt, dass die Lohnpfändung auch den Anspruch des Schuldners auf Aushändigung/ Erteilung von Gehaltsabrechnungen in der Form und dem Inhalt, wie der Arbeitnehmer sie ausgehändigt bekommt, als Nebenrecht erfasst. Der Drittschuldner hat daher jeweils monatlich Kopien der Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben. Des weiteren wird angeordnet, dass die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben sind. (BGH-Beschluss vom 19.12.2012 VII ZB 50/11)
Hat sich an der Interpretation der o.g. BGH-Entscheidung
ZPO § 829, § 836, § 840; BGB § 401 a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet. b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11 - LG Chemnitz AG Freiberg
irgendetwas grundlegendes geändert, und umfasst der Herausgabeanspruch gegen den Drittschuldner nur die Abrechnung ab Wirksamkeit der Pfändung, somit ab Zustellung des PfüB und nicht die Herausgabe der letzten drei Abrechnungen VOR Zustellung?
Bin gespannt.
Grüße