Beiträge von shahn

    Hallo zusammen,

    ein Notar hat mir einen Entwurf eines Grundstücksübergabevertrages zugesendet, mit der Bitte um Prüfung, ob die familiengerichtliche Genehmigung erteilt werden kann. Folgende Konstellation: Die Großeltern sind die Übergeber, Übernehmer ist eine Tochter. Die zwei minderjährigen Enkel (Kinder der weiteren Tochter, welche bereits verstorben ist) werden vom leiblichen Vater vertreten und sind ebenso anwesend. Das Grundstück soll an die eine Tochter übergeben werden, die Kinder sollen nichts erhalten, da diese bereits in der Vergangenheit vergleichbare Zuwendung bei ihren jeweiligen Bauvorhaben erhalten haben sollen. Weiter unten wird aufgeführt, dass die beiden minderjährigen Kinder auf etwaige Anrechnungs-, Ausgleichs- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Hinblick auf die Schenkung verzichten. Weitere Bestimmungen hinsichtlich der Kinder werden nicht getroffen.

    Zunächst stellt sich mir die Frage, welcher Genehmigungstatbestand Anwendung findet.

    Nach § 1851 Nr. 9 BGB ist der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages genehmigungspflichtig, auch eine Verweisung in § 2346 Abs. 2 BGB findet statt. Ein Verzicht auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ist grds. möglich. Ich frage mich nur, ob dieser unter die Nr. 9 auch fällt, da dies ein "weniger" darstellt, dem Wortlaut nach keine Auflistung stattfindet und auch nicht auf § 2325 BGB verwiesen wird.

    Nach § 1851 Nr. 2 BGB wäre ein Genehmigungserfordernis evtl. auch hinsichtlich eines Rechtsgeschäfts, das zu einer Verfügung über einen künftigen Pflichtteil verpflichtet, in Erwägung zu ziehen. In der Literatur (Kemper - Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht) habe ich diesbezüglich nachlesen können, dass der auch unter Nummer 2 erfasste Erbteil, nur den Erbteil als Ganzen meint und nicht die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand, selbst wenn dieser den Großteil des Erbteils ausmacht. Deswegen stellt sich mir auch hier die Frage, ob die Anwendung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch stattfinden kann, da dieser ein "weniger" darstellt.

    Sobald ich eine Genehmigungsbedürftigkeit bejahe, stellt sich mir folglich die Frage, wie sich die Genehmigungsfähigkeit prüfen lässt. Hierbei müssen m.E. nach alle bereits erwähnten erhaltenen Zuwendungen aufgelistet und der Wert mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch verglichen werden, auf den verzichtet werden soll.

    Vielleicht gibt es hier einen oder mehrere erfahrene Kollegen, denen diese Thematik bekannt ist.

    Über einen Gedankenanstoß freue ich mich sehr!

    MfG S. Hahn