Beiträge von same

    Hallo Zusammen,

    nun stehe ich vor der Aufgabe einen Umgangspfleger aus dem Amt entlassen zu müssen.

    Da der letzte Beitrag hier ja zeitlich schon etwas zurück liegt: Hat von euch schonmal jemand einen Wechsel/Entlassung vorgenommen? Wer ist zu beteiligen und in welcher Form persönliche Anhörung oder schriftliche Anhörung?

    Ich muss mich hier mal anschließen:

    Mein Erblasser mit türkischer Staatsangehörigkeit ist in der Türkei verstorben, hatte aber seinen lgA hier im AG Bezirk. Es ist unbewegliches Vermögen vorhanden.

    Die Familie hat einen "Erbnachweis" aus der Türkei vorgelegt. Laut Übersetzung handelt es sich dabei um einen Beschluss.

    Der Notar stellt nun den ES-Antrag und beantragt, auf die eV zu verzichten auf Grundlage des vorgelegten Erbnachweises. Zudem sind keine Urkunden vorgelegt worden.

    Würde euch das reichen? Ich finde "nur" der "Erbnachweis" aus der Türkei ist etwas wenig.

    ... Erben der 1. Ordnung sind nicht vorhanden. Also befinden wir uns in der 2. Ordnung. Dort konnten mütterlicherseits Erben ermittelt werden (Cousinen und Abkömmlinge derer), väterlicherseits gestaltet es sich etwas schwieriger ...

    Bei Cousinen sind wir aber schon in der 3. Erbordnung

    Ja das hab ich dann auch festgestellt.

    Mein Ergebnis: Ich habe den Antrag aufgenommen, da die Antragstellerin alles gut darlegen konnte. Ich habe mit einem unangenehmen Antragsteller gerechnet.

    In meinem SV gestaltet es sich wie folgt:

    Es gibt eine NL-Pflegschaft und der NL-Pfleger hat einen Stammbaum rausgearbeitet. Erben der 1. Ordnung sind nicht vorhanden. Also befinden wir uns in der 2. Ordnung. Dort konnten mütterlicherseits Erben ermittelt werden (Cousinen und Abkömmlinge derer), väterlicherseits gestaltet es sich etwas schwieriger, es soll wohl Erben geben, evtl. leben welche im Ausland und Urkunden können nicht lückenlos vorgelegt werden.

    Jetzt hat sich ein ES Antrag angekündigt.

    Ich frage mich jetzt: Ist es meine Aufgabe mit dem Antragsteller den Stammbaum etc. durchzugehen und die genauen Verwandtschaftsverhältnisse herauszuarbeiten? Und ob nun ein normaler ES oder ein (Mindest-)Teilerbschein beantragt werden soll und ggf zu welcher Quote.

    Mir war es eigentlich so in Erinnerung, dass der ASteller mir darlegen muss, was er eigentlich beantragen möchte.

    Ich möchte hier mal meine Frage anschließen:

    Die evang. Kirche verkauft etwas, im Kaufvertrag treten der Pastor und ein Mitglied des Kirchenvorstandes auf.

    Die kirchenaufsichtliche Genehmigung liegt vor.

    Ich meine ich benötige trotzdem noch die Vertretungsbescheinigung - aber wie kann mir das nachgewiesen werden. In den Generalakten befindet sich leider nichts.

    Ich habe nun zwei Anträge auf Vereinigung von Wohnungseinheiten vorliegen, stelle jedoch nur einen dar, da ich mit einer Lösung davon beide Fälle abarbeiten kann:

    Es sind insgesamt 5 Wohnungseinheiten (A,B,C,D und E), davon sollen zwei ( A und B) gem. einer Änderungserklärung (teilw. Änderung über die Begründung von Wohnungseigentum gem. §8 WEG) gem. § 890 BGB vereinigt werden. Laut Änderungserklärung soll dazu der Anteil von B auf das Grundbuch von A übertragen werden und dort soll neu vorgetragen werden.

    Beide Blätter sind gleich belastet und der Gläubiger hat zugestimmt (Zustimmung liegt mir vor).

    Dem vorigen Verlauf entnehme ich, dass einer Vereinigung grundsätzlich nichts im Wege steht, da weiterhin mehrere Einheiten existieren. Wir machen hier nur aus 5 4 Einheiten.

    Die Frage die sich mir stellt:

    Muss ich noch etwas besonderes beachten? Und wie setze ich die Vereinigung im Grundbuch um?

    Er hatte die vorläufige Fahrerlaubnis, da er neue Klassen erworben hat.

    Also hat das Fahrverbot noch nicht begonnen und die gesamten 4 Monate beginnen erst zu laufen, sobald ich den Kartenführerschein in amtlicher Verwahrung habe.

    Der VU und der RA werden mich dafür lieben, aber der VU hätte ja auch einfach seinen Kartenführerschein rechtzeitig abgeben können.

    Folgender Sachverhalt:

    Gegen den VU ist zu einem Fahrverbot von 4 Monaten ab Rechtskraft des Urteils verhängt worden. Der vorläufige Führerschein (inzwischen abgelaufen) befindet sich in der Akte.

    Ich habe beim Straßenverkehrsamt telefonisch erfragt, ob dem VU ein Führerschein ausgehändigt wurde, von dort kam die Antwort es würde nur die vorläufige Fahrerlaubnis geben (die habe ich ja in der Akte). Gleichzeitig mit der Einleitung habe ich den VU auch angeschrieben mir evtl. vorhandene Führerscheine zur Akte zu reichen. Daraufhin meldet sich sein Verteidiger und trägt vor die vorl. Fahrerlaubnis befinde sich bereits in der Akte, damit das FV sofort ab Rechtskraft des Urteils beginnt.

    Ich habe es dem Richter vorgelegt, welcher dem RA geschrieben hat, dass ich davon ausgegangen bin es gäbe möglicherweise einen Kartenführerschein, deshalb habe ich dem VU das Schreiben geschickt. Dem RA wurde mitgeteilt, dass ich zum Ende des FV erneut anfragen werden, ob und wann ein Kartenführerschein ausgehändigt wurde. Sollte dies vor Ablauf der Frist geschehen sein, müsste der Führerschein auch abgegeben werden.

    So nun hab ich mir die Akte zwei Wochen vor Ablauf des Fahrverbots vorlegen lassen und eine Anfrage bei der Straßenverkehrsbehörde gemacht, welche mir nun mitteilt, dass der VU einen Kartenführerschein für die Klassen A1, AM und L hat seit 2019!

    Meine Frage: Was mache ich nun?

    Der VU hat ja die gesamte Dauer des Fahrverbots über den Kartenführerschein gehabt.

    Hallo,

    nun habe ich hier einen Antrag auf Strafaufschub von 2-3 Wochen auf dem Tisch liegen.

    Der VU führt aus er bittet um Haftaufschub um u.a. seine Mutter zu besuchen, die sehr krank sei.

    Sie wohnt ca. 400 km weit weg.

    Ich finde §456 Abs. 1 StPO passt hier nicht so wirklich.

    Aber ich denke mir auch, was sind schon die 2-3 Wochen.

    Es handelt sich um einen Fall der Jugendstrafvollstreckung.

    Und ist für die Entscheidung nun der Richter oder Rechtspfleger zuständig?

    Hallo,

    ich habe eine Anfrage "Auskünfte über Grundstücke von Person X und Person Y" vorliegen.

    Antragsteller ist der Enkel (E) von X und Y.

    Im Grundbuch waren eingetragen X und Y, es wurde aber 1995 an Z aufgelassen.

    X und Y haben ein gemeinschaftliches Testament hinterlassen, nach dem Tod gegenseitig zu Alleinerben (Vollerben) eingesetzt. Nach dem Tode des Längstlebenden soll der Nachlass an Z als befreiten Vorerben fallen. Zum Nacherben wurde E bestimmt.

    Erster Erbfall 1994, zweiter Erbfall 2005. Die Auflassung aus 1995 wurde also von dem Vollerben erklärt.

    Nun kommt E und möchte in die Grundakte einsehen, wissen welche Grundstücke es da noch gab und meint er hätte ein berechtigtes Interesse aufgrund des Testamentes.

    Ich habe zunächst versucht, dass er sich an die Nachlassabteilung wendet zwecks Nachlassverzeichnis. Gibt's in diesem Fall aber wohl nicht.

    Laut ihm soll es noch Grundstücke in der Erbmasse geben, die waren aber alle in dem oben beschriebenen Grundbuch eingetragen (also wurden an Z aufgelassen).

    Meiner Ansicht nach besteht kein berechtigtes Interesse, da das Grundbuch nicht in die Erbmasse fällt.

    Seht ihr das anders? Gibt es eventuell Rechtsprechung oder geeignete Kommentarstellen?

    Ich habe da jetzt schon einige Zeit hoch und runter gelesen, aber nichts passendes gefunden.

    Ich schließe mich hier einmal mit folgendem Fall an:

    Im Grundbuch eingetragen ist Eigentümer X. Nun reicht ein Notar mir eine Löschungsbewilligung für Rechte in Abt. III ein. Der Notar schreibt er reicht mir folgende Unterlagen ein: "[...] Löschungsantrag der Miterbin [...]".

    Den Löschungsantrag stellt Person A "im Namen der von mir vertretenen Erben nach X".

    Die Generalvollmacht wird ebenfalls vorgelegt sowie eine Sterbeurkunde.

    Aus der Sterbeurkunde geht hervor, dass X zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.

    Die Generalvollmacht wurde Person A und B (beides Kinder von X) jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis erteilt.

    X hat hier im Bezirk seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, es liegen keine Nachlassvorgänge hier im Haus vor.

    Nun stellt sich mir die Frage: Kann ich davon ausgehen, dass A tatsächlich nur Miterbin geworden ist und sie daher wirksam mit der Vollmacht handeln kann oder würdet ihr euch hier einen Erbnachweis vorlegen lassen?

    Im Anschluss an diesen Fall würde ich zur Grundbuchberichtigung auffordern - ein ES bräuchten die Erben dann ja in jedem Fall (da ich einfach mal davon ausgehe es liegt kein Testament vor).

    Hallo,

    ich habe hier mal ein grundsätzliches Problem und habe das Gefühl es wird überall anders gemacht:

    Der Kaufvertrag enthält folgende Passagen:

    "Der Veräußerer bewilligt und beantragt die Eintragung des Vorkaufsrechts"

    "Die Kosten dieser Verhandlung, Umschreibung im Grundbuch und alle Nebenkosten trägt der Erwerber. Die Kosten der Lastenfreistellung der Verkäufer".

    Ich bin der Meinung, ich habe Antragstellerhaftung und der Antrag wird hier nur von dem Veräußerer gestellt.

    Die Angaben zur Kostentragungspflicht sind nicht dem Gericht gegenüber gemacht worden, sondern betreffen nur das Innenverhältnis. Eine Kostenübernahmeerklärung gem. GNotKG liegt nicht vor.

    Ich habe die Kosten dem Veräußerer mit Hinwies auf §§ 22, 27 GNotKG in Rechnung gestellt.

    Der Veräußerer meint, er müsse die Kosten für das Vorkaufsrecht nicht tragen.

    Kann jemand meine Ansicht untermauern oder mich vom Gegenteil überzeugen?

    Vielen Dank :)

    Du musst die Strafe von 3 Jahren und 5 Monaten am Besten in Tagen ausrechnen (ich komme auf 1.247 Tage) und davon dann 2/3 (831).

    Und dann Maßregelbeginn + 2 Jahre + 831 Tage = Höchtfrist

    Hintergrund von dem ganzen ist:

    Jemand geht in die Maßregel, macht dort eine Entziehung. Die Höchstfrist wird so verlängert, damit er nach der Maßregel auf freien Fuß kann und nicht noch in den Strafvollzug muss, wo möglicherweise die Therapieergebnisse hinfällig wären.

    Bist du das Gericht am Sitz des Maßregelvollzugszentrums?

    Dann müsstest du ja erstmal nur die Einleitung und die "vorläufige" Berechnung machen. Und dann an das AG am Sitz der Maßregelanstalt abgeben. Die müssen das dann auch nochmal überprüfen.

    Nach dem OLG Celle (Nds. RPflg. 2003, 45 ff) wird die U-Haft und die O-Haft vom Strafrest abgezogen.

    Gem. BVerfG (Beschluss vom 18.06.1997, RPfleger 1998, 80) wird die U-Haft vorne und die O-Haft hinten abgezogen.

    Je nach dem welcher Meinung du dich anschließt sind die Zeiten anders anzurechnen.