Beiträge von happy__

    Hallo zusammen,

    dem Gericht ging eine notarielle Ausschlagungserklärung wohl am Abend des Fristablaufs zu. Diese wurde aber nicht in den Fristbriefkasten geworfen und hat somit den Eingangsstempel des nächsten Tages erhalten.

    Maßgeblich ist ja der Zugangszeitpunkt nach §§ 1945, 130 III,I BGB beim zuständigen NLG. Die Beweislast trägt der Ausschlagende. Der Eingangsstempel hat hier ja grundsätzlich gewichtige Bedeutung.

    Inwieweit kann der Ausschlagende nun dennoch eine Heilung herbeführen?

    Würde euch eine eidesstattliche Versicherung ausreichen, dass die Ausschlagungserklärung am Abend eingeworfen wurde? Oder bin ich hier völlig auf dem Holzweg?

    Vielen Dank für die Rückmeldung!:)

    Ja, das ist an sich ein guter Punkt. Ich habe nur (gerade am Anfang) Bedenken, versehentlich "untätig" zu sein, gerade wenn d. Vorgängerin schon auf eine nachträgliche möglicherweise zu erteilende fG hingewiesen hat.

    Du würdest das generell über einen Aktenvermerk lösen und nach einem Jahr mit dem Jahresbericht nochmal einen Blick drauf werfen?

    Welche Aufsichtsmaßnahmen veranlasst du ggf. beispielsweise?

    Guten Morgen zusammen,

    ich bin noch recht frisch in der Familienabteilung und habe folgenden Fall:

    Im Jahresbericht wurde mitgeteilt, dass eine Festgeldanlage in Höhe von 10.000 Euro vorgenommen wurden.
    Auf dem Girokonto des Minderjährigen wurden 10.000 Euro auf ein bereits bestehendes (und schon versperrtes) Depot umgebucht.
    Auf dem Girokonto verbleiben nun ca. 1.900 Euro, auf dem Depot befinden sich jetzt 18.100 Euro (vorher 8.100 Euro).

    Das Depot ist eine 0,75 % Festzinsanleihe bei der DekaBank mit verschiedenen Unterdepots (?), die jeweils verschiedene Stückzahlen/Kurse haben.

    Es wurde durch meine Vorgängerin bereits darauf hingewiesen, dass das RG trotz Fehlen der fG wirksam ist, das Haftungsrisiko jedoch den Pfleger trifft und um Übersendung der "ausführlichen" Unterlagen hierzu gebeten, damit geprüft werden kann, ob eine entsprechende Genehmigung durch das Familiengericht erteilt werden kann.

    1) An sich liegt ja kein Antrag i. S. e. Anregung vor - sollte man von Amts wegen in ein Genehmigungsverfahren für die Anlage einsteigen?

    2) Ich finde die Verteilung an sich ziemlich ungünstig, zumal das Depot in den aktuellen Zeiten nicht unbedingt die mündelsicherste Art der Anlegung darstellt und aktuell bei - 520 Euro liegt.

    3) Wie sollte es im Falle eines Innengenehmigungsverfahrens weitergehen? Gibt es hier Besonderheiten?


    Vielen lieben Dank für eure Antworten und Erfahrungswerte!

    Hallo, meine Kollegen und ich sind über Folgendes gestolpert:

    Es ging ein Antrag auf Kostenfestsetzung der vom Antragssteller an den GV vorverauslagten Gerichtskosten gem. §§ 103 ff. ZPO beim Familiengericht ein.

    Hier ist auch das Verfahren wg. einstweiliger Anordnung n. § 2 GewSchG anhängig gewesen. Es erging ein Beschluss, in dem u. a. die Verpflichtung zur sofortigen Räumung + Herausgabe der Whg. angeordnet wurde. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Antragssteller hat VKH, der Antragsgegner nicht.

    Es wird beantragt, Gerichtsvollzieherkosten (für die Räumung) festzusetzen. Geräumt wurde noch am selben Tag nach Beschlusserlassung.

    Können die Kosten hier nach § 788 ZPO durch das Familiengericht vom Ast gg. den AG festgesetzt werden?