Beiträge von wattwurm

    Die Abwegigkeiten in den rechtlichen Aussagen und Entscheidungen von Nachlassrechtpflegern neben mitterweile derart überhand, dass man sich die Frage stellen muss, ob sie nicht selbst die nachgefragten Zeugnisse und Zertifikate zum Nachweis ihrer Qualifikation in Nachlasssachen benötigen.

    Die Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen.

    Wo sind wir nur hingeraten?

    Wo sind wir nur hingeraten?

    Das ist eine gute Frage. Ich vermute dass solche Fehler passieren, weil

    - du als Neuling keinen Alteingesessenen hast, der Zeit und Muße hat, dich über die Basics hinaus anzulernen
    - du als alter Hase nach 15 Jahren mal Bock auf ein neues Sachgebiet hast und feststellst, dass dein Studium verdammt lang her ist
    - du keine Zeit hast, um über irgendetwas länger nachzudenken, bevor du es zu Papier bringst
    - du zwar Zeit hast, um über irgendetwas länger nachzudenken, bevor du es zu Papier bringst,
    aber der nächste Mensch schon wieder vor deiner Tür steht und gleichzeitig das Telefon klingelt
    - du, wenn du denn Zeit zum Denken hast, keine Zeit hast, es in Ruhe in der Kommentierung nachzulesen
    - du mehrere Dezernate zu bearbeiten hast und dich nicht in allen ständig auf dem Laufenden halten

    Auch diese Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen.

    Natürlich sind solche Fehler mehr als nur Bockmist. Aber sie passieren. Und sie sind menschlich.

    Und ja, es ist off topic das zu schreiben, entschuldigung. Aber mich hat diese herablassende Wortwahl eben beim Lesen echt geärgert.

    Ich überlege auch gerade, meine Juni-Termine auf den Herbst zu verschieben.

    Unser großer Sitzungssaal bietet bei abstandsgerechter Bestuhlung Platz für ca. 15 Bietinteressenten zzgl. Parteien. Steht aber ein Einfamilienhaus zur Versteigerung an, kommen aber regelmäßig an die 50 Bietinteressenten zum Termin.

    Nach der Kommentierung zu § 169 GVG wäre die Öffentlichkeit im Termin ja durchaus gewahrt, wenn ich nur 15 Personen Zutritt gewähren würde. Bleibt die Frage, nach welchen Kriterien gewähre ich wem Zugang und wem nicht? Riskiere ich durch die Beschränkung der Personenzahl nicht vielleicht ein erheblich schlechteres Versteigerungsergebnis, weil evtl. nur "Zugucker" Einlass gefunden haben, aber die wirklichen Kaufinteressenten durch Zufall nicht?

    Ausweichen in eine Bürgerhalle wäre grundsätzlich auch eine Option und würde durch die Verwaltung auch unterstützt. Aber wer kommt für die zusätzlichen Kosten auf?

    Fragen über Fragen, die vermutlich (leider) im Herbst noch dieselben sein werden wie jetzt.

    Die Arbeit im öffentlichen Dienst ist ein echtes Geschenk für alle die Mitarbeiter, die sich in Achtsamkeit üben möchten. Wahrnehmen was da ist, ohne zu bewerten. ;)

    Ich persönlich liebe meinen Job. Den Umgang mit den vielen Menschen, von denen jeder irgendwie anders ist. Meine eigenen Entscheidungen zu treffen. Mein Büro für mich alleine zu haben. Den Fachbereich wechseln zu können. Zeitlich flexibel zu sein, wenn meine Kinder brauchen. Ein Gehalt mit dem ich fest rechnen kann und das ausreichend ist, um ohne Not zu leben. Und das auch noch weiter gezahlt wird, wenn ich krank bin. Und noch so vieles mehr.

    Zu viel Arbeit für zu wenig Zeit, zu wenig Gehalt für die Verantwortung, fehlende Aufstiegschancen, zu wenig Anerkennung, zu wenig Lob usw. ... das gibt es nicht nur im öffentlichen Dienst, das gibt es überall, jeder aus meinem Bekanntenkreis kennt und bestätigt das. Egal ob Sekretärin, Wissenschaftler, Lehrer, Arzt oder Manager.

    Man kann die Umstände nicht ändern. Aber seine Sichtweise darauf. Wenn im Frühling das erste Mal so richtig schön die Sonne in meine Küche scheint, sind meine Fenster gruselig dreckig. Aber es liegt allein in meiner Hand, mich über die dreckigen Scheiben zu ärgern oder über die Sonne zu freuen, wenn ich keinen Lappen zum Putzen habe.

    Naja, die gleiche einstweilige Anordnung, wenn ein Antrag nach 765a gestellt wird und psychische Erkrankung / Suizid ein Thema ist.

    Der Zeitpunkt der Antragstellung und das Verfahren (ob ZV oder ZVG) ist ja an sich wurscht. Ich lege dem Schuldner auf, ein fachärztliches oder amtsärztliches Gutachten vorzulegen, die mir meine Fragen beantworten, ob ich einstelle und ggf. wie lange, ob evtl. mit Auflagen, oder falls ich nicht einstelle, was ich beachten muss bzw. veranlassen kann, um den Schuldner nicht zu gefährden usw.

    Klappt bislang ganz prima.

    Ich hatte solche Anträge inzwischen öfter in der Versteigerung. Natürlich kann man den Schuldner informatorisch befragen, nur was machst du dann mit den Antworten? Und welcher psychisch kranke Mensch kann dir substantiiert vortragen, wie sich seine Krankheit entwickelt hat und sich weiter entwickeln wird, wenn er doch selber nur (wenn überhaupt) bis zum nächsten Tag denken kann?

    Ich habe mich irgendwann dafür entschieden, umgehend eine einstweilige Anordnung zu erlassen und dem Schuldner aufzugeben, sich unverzüglich bei einem Facharzt oder dem für ihn zuständigen Gesundheitsamt vorzustellen und dem Gericht ein fachärztliches oder amtärztliches Gutachten über seinen derzeitigen Gesundheitszustand vorzulegen. Zusätzlich enthält diese Anordnung dann einen langen Fragenkatalog, die dann aber durch den Gutachter zu würdigen und zu beantworten sind.

    In Räumungssachen könnte ich mir vorstellen, genauso vorzugehen und dem Schuldner zusätzlich bis kurz vor dem Räumungstag aufgeben, ein Bestätigungsschreiben des Facharztes oder des Gesundheitsamtes vorzulegen, aus dem hervorgeht, wann dort Termin zur Untersuchung anberaumt ist.

    Wenn der Schuldner dieses Bestätigungsschreiben vorlegt, würde ich einstweilen einstellen bis das Gutachten da ist. Wenn die Bestätigung nicht vorgelegt wird, den Räumungsschutzantrag zurückweisen. Und auf dieses Vorgehensweise zusätzlich in der Anordnung hinweisen.

    Das ist klar, ich muss schon erst mal wissen, welchen Zeitraum der Schuldner zwischen Kenntnis der Pfändung und Beauftragung des Rechtsanwalts hat verstreichen lassen. Aber angenommen, er hätte dies unverzüglich getan und lediglich der Anwalt kommt nicht in die Puschen, hat dann der Schuldner tatsächlich grob nachlässig im Sinne des 851b ZPO gehandelt? Er glaubt seine Sache ja in guten Händen.

    Hat sich jemand von euch schon einmal Gedanken zur rechtzeitigen Antragstellung nach § 851b ZPO gemacht / machen müssen?

    Nach § 851b (2) ZPO ist der Antrag (Pfändungsschutz bei Mietzins) binnen zwei Wochen ab Pfändung zu stellen. Wird diese Frist versäumt, ist der Antrag ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen WENN das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat.

    Frage mich gerade, ab wann der Schuldner grob nachlässig in diesem Sinne handelt. Wenn er den Antrag zu spät stellt, weil ihm die zweiwöchige Frist unbekannt ist? Wenn er nicht umgehend sondern erst nach Wochen sich von einem Anwalt beraten lässt? Wenn er keinen Überblick über seine Finanzen hat und zu spät merkt, dass er ohne die Mieteinnahmen nicht mehr die dinglichen Gläubiger befriedigen kann?

    Rechtsprechung oder aufschlussreiche Kommentierung habe ich dazu nicht gefunden. Hier stellt der Schuldner den Antrag zwei Monate nach Pfändung, weil das Zusammensuchen der Unterlagen und die Arbeitsbelastung des Rechtsanwaltes eine rechtzeitige Antragstellung unmöglich gemacht hätte.

    Der Schuldner hätte den Antrag ja aber auch hier zu Protokoll erklären, und die Unterlagen nebst ausführlicher Begründung nachreichen können. Aber ist seine Handlungsweise deswegen grob nachlässig?

    :gruebel:

    Lieber Wattwurm, ist die Eintragungsanordnung aber nicht eine Maßnahme der (noch zulässigen) Vollstreckung?
    Der § 769 ZPO läuft doch parallel. :gruebel:

    Dass § 769 ZPO parallel läuft ist mir klar. Aber die Eintragungsanordnung ist doch eine Folge der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme, die der Schuldner unterbinden will. Und das geht eben nicht mit dem Widerspruch nach § 882d ZPO.

    Mir ist aber auch gerade unklar, wie der Gerichtsvollzieher die Sache handhabt, wenn der Schuldner zwischen Zustellung der Eintragungsanordnung und Eintragung ins Schuldnerverzeichnis eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht erwirkt und dem Gerichtsvollzieher vorlegt. Trägt der Gerichtsvollzieher dann einfach nicht mehr ein, oder müsste Widerspruch mit dem Ziel der Aufhebung der Eintragungsanordnung erhoben werden?

    Boah, ich kann diese Widersprüche nach § 882d ZPO nicht leiden ...

    Interessante Frage. Die Kommentierung von Musielak RdNr. 9 zu § 800 ZPO würde dir Recht geben:

    Gegen einen neuen Eigentümer kann vollstreckt werden, wenn gegen ihn als Rechtsnachfolger (§ 727) eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden und Urkunde und Klausel zugestellt sind (§§ 750, 798). § 727 ist entsprechend anwendbar, wenn nach Grundbuchberichtigung vom vorherigen Bucheigentümer auf den wahren Eigentümer umgeschrieben werden soll (s. § 727 Rn. 6 „Bucheigentum“).

    Nach dem Abs. 2 des § 769 stellst du ja nur für einen kurzen, begrenzten Zeitraum die Vollstreckung ein und gibst dem Schuldner Gelegenheit, innerhalb der gesetzten Frist, eine Einstellung nach § 769 Abs. 1 bei dem Prozessgericht zu erwirken. Nicht anderes machst du aber auch, wenn du z. B. nach Abhaltung des Versteigerungstermins einen Verkündungstermin anberaumst, und dem Schuldner so ebenfalls die Möglichkeit gibst, eine Einstellung durch das Prozessgericht zu erwirken. Diese Möglichkeit wäre für mich auch ein Grund, so kurz vor dem Termin gestellte Anträge nach § 769 Abs.2 zurückzuweisen.

    Ich würde daher den Schuldnervertreter anschreiben und ihn auf die Möglichkeit des gesonderten Verkündungstermins hinweisen und Antragsrücknahme anregen, mit Hinweis darauf, dass der Antrag ansonsten als unbegründet zurückgewiesen werden müsste. Wenn keine Antragsrücknahme kommt, kannst du dann ja immer noch den Antrag zurückweisen, wenn du den Zuschlag erteilst.

    [QUOTE=PKati;929420Ich habe den Fall, das mein DS eine natürliche Person ist, im Antrag ist der Nachname angegeben mit 'Wecker'. Jetzt kommt der Berichtigungsantrag vom Gl. mit der Bitte den Namen in 'Becker' zu berichtigen und den Pfüb erneut zuzustellen. In der Kanzlei sei es zu einem Schreibfehler gekommen.

    So und nun grüble ich, Identität gewahrt oder nicht???[/QUOTE]

    Wenn der Vorname und die Adresse noch gleich lautet, hätte ich keine Bedenken, den PÜ zu berichtigen.

    Wenn wattwurms Buchhaltung jetzt meckert, scheinen die schon ihr Buchungsprogramm komplett auf SEPA umgestellt zu haben!? Eigentlich fehlt hierzu aber noch das einheitliche Umrechnungsprogramm der Bundesbank (soll wohl im Dezember erscheinen) ...

    Wie gesagt, bis zum 01.02.2014 sollten auch Zahlungen mit den "alten" Bankdaten möglich sein.
    Falls das bei euch nicht geht, muss sich mMn die Buchhaltung um die Umwandlung in SEPA-Daten kümmern. Gibt es dazu keine Dienstanweisung (o.Ä.)?

    Hier ist alles umgestellt, ohne SEPA-Daten geht nichts.

    Dienstanweisung gibt es noch keine, man ist noch am überlegen, wie man das Problem am besten löst. Bin mal gespannt.