Beiträge von Justitia22

    Die eingetragene Gültigkeitsfrist läuft erst im Juni 24 ab.

    Das ENZ läuft nicht ab, dass ist klar. Jedoch wurde auf der beglaubigten Abschrift ja eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten festgelegt. Diese läuft im Juni aus. Der Erbe teilte mit, dass er bereits jetzt absehen kann bis Juni nicht ins Ausland reisen zu können um dort die Nachlassangelegenheit abschließend zu klären.

    Laut Art. 70 Abs. 3 der Europäischen Erbrechtsverordnung kann jedoch eine Verlängerung der Frist beantragt werden – beispielsweise wenn absehbar ist, dass die Erbauseinandersetzung länger als 6 Monate andauern wird.

    Wer für diese Verlängerung jedoch zuständig ist, habe ich so noch nicht herausgefunden.

    Die Geschäftsstelle fühlt sich hier unzuständig?! Diese dürfte m.A. auch nur für die Erteilung der neuen beglaubigten Abschrift zuständig sein. Für die Entscheidung, ob und bis wann verlängert wird, müsste ein Entscheider (Richter oder Rechtspfleger) zuständig sein.

    Zu diesem Thema habe ich tatsächlich auch eine Frage.

    Der Erbe hat die Verlängerung eines durch die Richterin erteilten ENZs beantragt.

    Ist auch bezüglich dieser Verlängerung des ENZ der Rpflg zuständig? Rein praktisch soll bei einer Verlängerung eine neue beglaubigte Abschrift des ENZs mit neuem Datum (weiteren 6 Monaten) ausgestellt werden. Wie wird das jedoch praktisch umgesetzt bei euch? Einfach Verfügung fertigen beglaubigte Abschrift des ENZs Bl. - bis Bl. mit neuer Gültigkeit bis ...... fertigen und an Erben?

    Ok prima. Auf die Möglichkeit der Bestellung des Nachlasspflegers hatte ich auch gesetzt. Ich war mir hier tatsächlich unsicher , ob die Voraussetzung unbekannte Erben auch den o.g. Fall umfasst. Hier sind die Beteiligten "objektiv" unbekannt. Das stimmt. Danke hierfür :)

    Tatsächlich konnte die Beteiligte die Vorwürfe gegenüber dem "bösen" Beteiligten teilweise durch Bilder etc. zumindest glaubhaft machen, sodass ich zunächst davon ausgehen muss, dass hier Nachlasswerte veräußert werden.

    Hallo,

    zur Zeit habe ich ein streitiges Erbscheinsverfahren laufen. Hier wurden Einwendungen erhoben und die Beteiligten streiten sich nun um die Wirksamkeit der Verfügungen v.T.w. Zuständigkeit nun beim Richter. Wer tatsächlich als Erbe in Frage kommt ist aber noch absolut ungewiss. Gegebenenfalls sind die Verfügungen v.T.w. nicht vom Erblasser geschrieben worden. Dies ist noch in Klärung.

    Die Akte wurde jetzt jedoch vorgelegt, da wohl ein Beteiligter sich bereits jetzt schon für den befugten Erben hält und diverse Gegenstände des Erblassers bereits zu veräußern scheint. Dies teilte eine am Verfahren beteiligte gesetzliche Erbin in mehreren Schreiben mit. Zum einen würde dieser wohl diverse Möbel und sonstigen Haushalt veräußern. Zum anderen habe dieser wohl das vorhandene Auto veräußert, da dieses nicht mehr in der Garage steht. Auch wurde mitgeteilt, dass die Gefahr bestünde, dass auch bereits das Konto leer geräumt wurde. Der Beteiligte würde wohl im Ort herumlaufen und verkünden er hätte nun eine große Erbschaft erhalten. :huh:

    Das Grundstücksgelände ist wohl nicht mehr zugänglich, da der mutmaßliche Erbe hier ein Schloss an den Eingang angebracht hat.

    Von der gesetzlichen Erbin wurde daher angeregt, dem mutmaßlichen Erben den Schlüssel zum Grundstück wegzunehmen und weitere Veräußerungen des Beteiligten zu verhindern. Ebenfalls soll ermittelt werden, welche Nachlassgegenstände bereits veräußert wurden und der Beteiligte soll aufgefordert werden den Erlös aus dem Verkauf der Nachlassgegenstände zu hinterlegen.

    Welche Nachlasssicherungen sind hier tatsächlich angezeigt? Sollte zunächst ein Nachlassverzeichnis beim veräußernden Beteiligten angefordert werden ? Wäre eventuell die Bestellung eines Nachlasspflegers sinnvoll? ?(:/

    Was sollte hier der erste anzusetzende sinnvolle Schritt sein? Für die Mitteilung eurer Erfahrungswerte wäre ich sehr dankbar. :)

    In meinem vorliegenden Fall habe ich ein Problem. Hier hat der Erblasser seine Ehefrau in einer beglaubigten Vorsorgevollmacht die ebenfalls über den Tod hinaus geht bevollmächtigt. Die Erben 2.1-2.5 wurden jedoch bereits in das Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau des Erblassers (Miterbin) will nun über den Notar einen Antrag bzgl. Aufgebot diverser Grundschuldbriefe einreichen. Die Löschungsbewilligung wurde bzgl. des Rechts durch die Gläubigerin erteilt und der Brief wohl damals an den Erblasser (ehemaliger Grundstückseigentümer) ausgehändigt.

    Kann die Ehefrau in diesem Fall alleine ohne die Mitwirkung der anderen Erben den Antrag bzgl. des Aufgebotsverfahrens stellen? Antragsberechtigt sind ja der Gläubiger oder der Grundstückseigentümer. Kann aufgrund der transmortalen Bevollmächtigung die Ehefrau als Miterbin nun alleine dieses Aufgebotsverfahren beantragen ohne Mitwirkung der Erben?

    Reicht ihre alleinige e.V. dann aus?

    Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.

    In meinem vorliegenden Fall habe ich ein ähnliches Problem. Allerdings hat hier der Erblasser seine Ehefrau in einer beglaubigten Vorsorgevollmacht die ebenfalls über den Tod hinaus geht bevollmächtigt. Die Erben 2.1-2.5 wurden jedoch bereits in das Grundbuch eingetragen. Die Erben wollen wohl jetzt den Grundbesitz gänzlich an Dritte veräußern (AV im Grundbuch bereits eingetragen). Deswegen hat der Notar jetzt einen Antrag bzgl. Aufgebot diverser Grundschuldbriefe eingereicht. Die Löschungsbewilligung wurde bzgl. des Rechts durch die Gläubigerin erteilt und der Brief wohl damals an den Erblasser (ehemaliger Grundstückseigentümer) ausgehändigt. Kann die Ehefrau denn nun aufgrund der transmortalen Bevollmächtigung den Antrag stellen und die e.V. allein abgeben ohne jegliche Mitwirkung der bereits im Grundbuch eingetragenen Erben 2.2-2.5?

    Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    nach nunmehr einer erneuten Unterbrechung von einigen Monaten habe ich nun wieder die Aufgebotsverfahren in neuer Zuständigkeit zurückerhalten.

    Es wurde bei meinem Vorgänger ein Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach §927 BGB eingereicht.

    Im Grundbuch eingetragen sind die Eheleute Mickymaus und Tommymaus mit dem Zusatz: in gesetzlicher Gütergemeinschaft des rheinischen Rechts, jetzt übergeleiteter Fahrnisgemeinschaft-

    Die Antragstellerin sowie der Neffe und die Nichte der Antragstellerin tragen nun vor, dass die eingetragenen Eigentümer bereits verstorben sind. Kopie der Sterbeurkunde wurde vorgelegt. Eintragungen in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers oder eines Erben bedurften sind seit 30 Jahren nicht erfolgt.

    Eine durchgehende Erbenkette bis zu den Antragstellern lässt sich aufgrund nicht vorliegender Unterlagen zur Erbfolge nach den eingetragenen Eigentümern nicht belegen. Es wird jedoch von gesetzlicher Erbfolge der bisherien eingetragenen Eigentümern ausgegangen. Aufgrund dieser Vermutung wurde das Grundstück durch die Familie der Antragstellerin über 30 Jahre als Eigentum genutzt. Das Grundstück befindet sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz der Familie der Antragstellerin. Das Grundstück befand sich seit 1965 komplett im Eigenbesitz der Frau Zuckermaus, Mutter der Antragstellerin bzw. Großmutter des Neffen und der Nichte der Antragstellerin. Diese hatte vermeintlich den Vater beerbt und auch später die Anteile der Mutter und des Bruders der ebenfalls verstarb. Nach dem Tod der Frau Zuckermaus wurde das Grundstück dann zunächst von der Antragstellerin und ihrem Bruder BrunoWild in Eigenbesitz gehalten und nach dem Tod des Bruders BrunoWild durch die Antragstellerin und ihrem Neffen und ihrer Nichte.

    Mein Vorgänger hat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nun folgendes geschrieben:

    "So, wie sich der Sachvortrag darstellt, hat die Mutter der Antragstellerin sukzessive das in Rede stehende Grundstück geerbt. Demnach ist zur Zeit eine Erbengemeinschaft oder die Antragstellerin allein, je nach Erbfolge nach derer Mutter, Eigentümer. Als Teil der Erbengemeinschaft können die anderen Miterben nicht über §927 BGB ausgeschlossen werden. Auch, wenn die Antragstellerin bereits Alleineigentümerin ist, scheidet ein Aufgebotsverfahren aus. Denkbar wäre lediglich, dass die gesamte Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden würde. Dazu wäre jedoch der Erbnachweis notwendig, dass die Antragstellerin ihre Mutter nicht allein beerbt hat.

    Das Aufgebotsverfahren dient nicht der Umgehung von mehreren Erbscheinsverfahren."

    Ich bin hier ehrlich gesagt ratlos. Ich bin bislang immer davon ausgegangen, dass gerade das Aufgebotsverfahren nach §927 BGB die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ausschließen soll um die richtige Rechtslage herzustellen; insb. für die Fälle gedacht ist, in denen die Erbketten nicht mehr nachgewiesen werden können, jedoch bereits der Eigenbesitz über mehr als 30 Jahre bei jemandem besteht. Insoweit erschließt sich mir nicht, was mein Vorgänger da vorgetragen hat.

    Wie ist eurer Ansicht nach in der Sache zu handeln? Mithin stellt sich mir die Frage, ob die Zeit des Eigenbesitzes der Frau Zuckermaus der Antragstellerin und dem Neffen und der Nichte angerechnet werden kann.

    Für eure Rückmeldungen wäre ich dankbar.

    Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    zum Thema Dauervergütung würde ich gerne eine Frage einbringen. Wie sieht bei euch nun so ein Dauerfestsetzungsbeschluss aus?

    Rein technisch scheint man hierfür bei der Verwendung vom Fachsystem ForumStar stehts einen aktuellen Festsetzungsantrag zu benötigen. Der Beschlussinhalt wird dabei bei uns relativ seltsam wieder gegeben (z.B.):

    Tenor:

    Der Betreuerin XY wird für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2023 bis 31.03.2023 eine Vergütung gem. §§ 1875 Abs. 2 BGB; 8; 9; 11; 15 Abs. 2 VBVG; 292 Abs. 2 FamFG gegen die Staatskasse in Höhe von 306,00 EUR festgesetzt.

    Der Betreuerin XY wird für ihre zukünftige Tätigkeit ab dem 01.04.2023 eine Vergütung für jeweils drei Monate in Höhe von je 306,00 Euro, festgesetzt.

    Gründe:

    Mit Schreiben vom .... hat die Betreuerin XY die Festsetzung einer Vergütung für ihre Betreuertätigkeit, zugleich für zukünftige Zeiträume, beantragt.

    Es konnte antragsgemäß entschieden werden.

    Eine Änderung der vergütungsbestimmenden Kriterien (Wohnform d. Betreuten und Vermögensstatus d. Betreuten), die der gewährten Dauervergütungsfestsetzung zugrunde liegen, ist voraussichtlich nicht zu erwarten. Eine dennoch eintretende Änderung während des zukünftigen Vergütungszeitraums hat die Betreuerin dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 VBVG).

    So nun drängen sich mir mehrere Fragen auf.

    Zum einen sieht das Gesetz m.E. keine Vorgabe vor, dass ein Dauerfestsetzungsantrag nur umsetzbar ist mit einem tatsächlich gerade aktuellen Festsetzungszeitraum. Zudem klingt der Tenor des Beschlusses auch bei uns ziemlich merkwürdig, da es den Eindruck macht, dass man nur das eine Quartal festsetzt.

    Mithin ergibt sich häufig die Frage, ob der einzureichende Vergütungsantrag nebst Dauerfestsetzungsantrag bei der Festsetzung fällig sein muss. Bei uns reichen die Betreuer seit kurzem nämlich die Anträge wie folgt ein:

    Der letzte Vergütungsantrag wurde am für die Zeit vom bis gestellt.

    Der künftig fällig werdende Zeitraum z.B. vom 01.10.2023-31.12.2023 soll gegen die Staatskasse festgesetzt werden. Mithin bitte ich um künftige Dauerfestsetzung.

    Für Erfahrungsberichte und Gedankenaustausch wäre ich sehr dankbar. Wie sieht es ggf. in anderen Bundesländern mit dem Beschluss und der Umsetzung aus?

    Guten Tag liebe Kollegen und Kolleginnen,

    in einer Abrechnung des Jahres 2021-2022 wurde durch den Betreuer erstmalig ein neu entdecktes Sparkonto in der Rechnungslegung aufgeführt mit einem Stand von 25,20 €.

    Im Prüfungsergebnis eines Kollegen wurde nun dieses Sparkonto als Girokonto aufgeführt.

    Nun in der von mir zu prüfenden neuen Abrechnung des Jahres 2022-2023 wird das Konto mit einem Stand von 0,00 € geführt.

    Der Betreuer legt eine durch diesen unterschriebene Verlustanzeige und Schließungsantrag zu diesem Konto vor.

    Das Konto wurde bei Beginn der Betreuung mangels Kenntnis nicht versperrt. Nun bei der Prüfung der erstmaligen Bekanntgabe dieses Kontos wohl auch nicht.

    War die Schließung des Sparkontos durch den Betreuer nun ohne Genehmigung rechtens?

    Gut. Ich sehe ich muss den Sachverhalt noch um einige Angaben erweitern.

    Die Pachtverträge sollen für eine Laufzeit von 10 Jahren geschlossen werden.

    Aus den vorgelegten Pachtverträgen geht hervor, dass es sich um Acker/ Land-und fortstwirtschaftliche Flächen handelt. So erschließt es sich auch aus dem Grundbuch, da hier die betroffenen Grundstücke als Landwirtschaftsflächen bezeichnet sind.

    Ich verstehe den §1853 Nr.2 nun so, dass dieser sich ausschließlich auf einen Pachtvertrag über einen land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb bezieht. Ein Betrieb scheint hier nicht beteiligt, da es sich wohl nur um einfache Ackerflächen handelt die bewirtschaftet werden sollen, sodass es sich zunächst um den Genehmigungstatbestand §1853 Nr.1 handeln dürfte.

    Der Betreuer bedarf zunächst demnach der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

    Jetzt wäre jedoch fraglich, ob die Ausnahme Satz 2 BGB greift. Demnach gilt Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.

    Aus einem Teil des Pachtvertrags ergibt sich nun folgende Klausel:

    Vorzeitige Kündigung:

    1. Die Parteien können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, außer bei Vorliegen der gesetzlichen Kündigungsgründe, den Pachtvertrag kündigen.

    a)wenn durch das Verhalten der einen Partei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien nachhaltig gestört ist, dass der anderen Partei die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann,

    b)wenn die andere Partei ihre Vertragsverpflichtungen erheblich verletzt

    2. Der Verpächter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch kündigen, wenn der Pächter so schlecht wirtschaftet, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann

    3. Die Kündigung bedarf der Schriftform

    Ist nun gar keine Genehmigung erforderlich?

    Ein Antrag wurde auf Genehmigung bereits gestellt. Ebenso wurde zum Entwurf bereits durch das Gericht mitgeteilt, dass diverse ursprüngliche Vertragsinhalte gestrichen werden sollten, da diese so nicht hätten genehmigt werden können. Nun wurde die Einreichung der unterschriebenen Verträge erbeten und ist dann wohl nicht genehmigungspflichtig?

    Diese Ausnahme steht aber wohl erst seit 01.01.2023 dort. War mir so bislang nicht bekannt :)

    Liebe Kollegen und Kolleginnen,

    mir liegt ein Genehmigungsantrag in Betreuungssachen hinsichtlich der Verpachtung diverser Grundstücke des Betreuten vor.

    Der Betreuer hat den Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt.

    Der Betreute hat nun selbst den Vertrag unterschrieben (scheint wohl auch ganz fit zu sein).

    Die Betreuerin hat zustimmend als gesetzliche Vertreterin unterzeichnet. Aufgrund des Einwilligungsvorbehalts ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes dann aber dennoch meines Erachtens erforderlich oder?

    Würdet ihr den Betreuten dann dennoch persönlich anhören, auch wenn er durch seine Unterschrift seine Zustimmung signalisiert? Verfahrenspflegerbestellung ist nicht angezeigt.

    Hat jemand schon den Fall gehabt, dass der bisherige Berufsbetreuer weiterhin über den 31.06.2023 hinaus den Vergütungsantrag eingereicht hat, aber garnicht registriert ist?

    Ich habe nun den Fall. Ein Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) hat sich nicht registrieren lassen, weil er alle Betreuungen nun abgeben wollte. Es sind jedoch noch nicht alle Betreuerwechsel erfolgt. Somit hat der Betreuer nun wie bislang auch seine Vergütungsantrage weiterhin eingereicht. Nun liegt mir ein Vergütungsantrag für den Zeitraum 10.04.2023-09.07.2023 vor. Wie ist das nun zu lösen? Vergütungsanspruch für die Zeit vom 10.04.2023-30.06.2023 mit bisherigem Vergütungssatz gequotelt auszahlen? Ab dem 01.07.2023 dann keine Berufsbetreuervergütung mehr, mangels Registrierung? Nur noch Auszahlung der tatsächlichen Aufwendungen möglich oder Aufwandspauschale anteilig?

    Gibt es hier bereits Erfahrungswerte?

    Hallo zusammen,

    es wurde ein Antrag eines Erben vorgelegt der nunmehr aufgrund eines erteilten Mindestteilerbscheins des zuständigen Nachlassgerichts die Grundbuchberichtigung beantragt.

    Der Erbschein zeigt X auf der von Y von zumindest 1/2 beerbt worden ist. Kann hier eine Grundbuchberichtigung erfolgen, obwohl noch die gesamte Erbfolge noch nicht festgestellt wurde?

    Wenn eine Eintragung möglich ist wäre dann ganz normal zu berichtigen auf Y auch wenn restliche Erben noch nicht festgestellt werden konnten?

    Vielen Dank fürs Feedback. :)

    Hm. Also in Rheinland-Pfalz ist es ganz oft an den Gerichten üblich, dass nur ein Verfahrenspfleger bestellt wird, soweit der Betroffene nicht anhörungsfähig ist. Dann wird die Akte dem Verfahrenspfleger zur Stellungnahme zugesandt und dann nach eigener Prüfung entschieden. Da wird dann nicht vorher noch der Betreute parallel angehört, da dieser ja dann eben nicht anhörungsfähig ist.

    Für mich geht es ja auch gerade um die Frage, wie es überhaupt beurteilt wird, wann jemand anhörungsfähig ist und wann nicht. Mir scheint, als ob man nur dann nicht anhörungsfähig ist, wenn man garnicht mehr in der Lage ist sich zu äußern, z.B. bei Koma oder ähnlichem.

    Soweit man irgendwie sprechen, schreiben oder auf sonstige Art kommunizieren kann, ist man dann anhörungsfähig? Selbst wenn man den Sinn der Sache nicht erfassen kann?

    Liebe Kollegen und Kolleginnen,

    bereits in einigen Genehmigungsverfahren für das Jahr 2023 habe ich mich immer wieder gefragt, wie die Frage der Anhörungsfähigkeit eines Betreuten in Genehmigungsverfahren beurteilt werden kann. Gerade unter dem Gerichtspunkt "Wünsche des Betreuten" seit 01.01.2023 stelle ich mir die Frage, ob Verfahrenspfleger tatsächlich so oft bestellt werden können, wie es an manchen Gerichten üblich ist.

    Das Betreuungsgericht soll sich einen persönlichen Eindruck des Betroffenen machen und Ihn im Genehmigungsverfahren anhören.

    Ist es hierzu dann tatsächlich schon maßgebendes Kriterium, dass der Betroffene in der Lage sein muss, Sinn und Zweck des Genehmigungsverfahrens zu verstehen, damit das Gericht keinen Verfahrenspfleger bestellt?

    Wie ist es beispielsweise bei demenziellen Erkrankungen? Diese können teilweise gute Phasen haben an denen Sie noch alles begreifen. Teilweise sind diese Erkrankungen schleichend und wechselhaft. Teilweise sind die Gutachten im Betreuungsverfahren oft mehr auf die allgemeine Frage gerichtet, ob die Betroffenen Sinn und Zweck der Betreuung begreifen und ob Sie in der Lage sind sinnfällige Entscheidungen zu treffen. Oft können Sie sich jedoch zu anderen Themen klar äußern. Ebenfalls auch Wünsche hierzu.

    Es fällt mir daher immer sehr schwer, im Einzelfall zu beurteilen, ob ich eine Anhörung machen muss oder ob ich einen Verfahrenspfleger bestelle.

    Hat hier jemand hilfreiche Ratschläge welche Fragen ich mir selbst stellen kann um sinnvoll zu beurteilen ob eine Anhörungsfähigkeit gegeben ist oder nicht?

    Die Betreuer die man oft hierzu befragt geben ganz gerne auch an, dass eine Anhörungsfähigkeit auch bei an Demenz erkrankten Personen gegeben ist. Das Gutachten und diese Angaben widersprechen sich häufig. ?( :huh:

    Natürlich kann man hier nicht für jeden Fall einen festen Maßstab festlegen, jedoch muss man es ja auch an irgendwelcher Kriterien bemessen können um eine sinnvolle Entscheidung zu treffen.

    Habe leider auch nichts im Forum zum Thema Anhörung in Genehmigungsverfahren finden können. :(

    Nach der Sichtung diverser Rechtsprechungen ist die Eintragung der Firma eines Einzelkaufmanns unzulässig. Es ist stattdessen der Inhaber als natürliche Person ins Grundbuch einzutragen.

    Hier wurde als Begründung immer §15 GBV erwähnt.

    Ist die Firma des Einzelkaufmanns auch dann nicht eintragbar, wenn eine Eintragung im HRA erfolgte?

    Bislang sind mir nämlich nur Rechtssprechungen bekannt, die besagen, dass grundsätzlich immer der Inhaber als natürliche Person einzutragen ist. Verbleibt es auch dabei, selbst wenn der e.K mit seiner Firma im HRA eingetragen ist oder gilt auch hier die Eintragung der natürlichen Person nach § 15 a GBV?

    Ist dies noch aktuell? Eine Notarin teilt nämlich eine andere Ansicht ohne diese jedoch genau zu begründen.

    Für hilfreiche Angaben und ggf. Benennung sinnvoller Kommentierungen wäre ich dankbar. :)