Gut. Ich sehe ich muss den Sachverhalt noch um einige Angaben erweitern.
Die Pachtverträge sollen für eine Laufzeit von 10 Jahren geschlossen werden.
Aus den vorgelegten Pachtverträgen geht hervor, dass es sich um Acker/ Land-und fortstwirtschaftliche Flächen handelt. So erschließt es sich auch aus dem Grundbuch, da hier die betroffenen Grundstücke als Landwirtschaftsflächen bezeichnet sind.
Ich verstehe den §1853 Nr.2 nun so, dass dieser sich ausschließlich auf einen Pachtvertrag über einen land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb bezieht. Ein Betrieb scheint hier nicht beteiligt, da es sich wohl nur um einfache Ackerflächen handelt die bewirtschaftet werden sollen, sodass es sich zunächst um den Genehmigungstatbestand §1853 Nr.1 handeln dürfte.
Der Betreuer bedarf zunächst demnach der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Jetzt wäre jedoch fraglich, ob die Ausnahme Satz 2 BGB greift. Demnach gilt Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
Aus einem Teil des Pachtvertrags ergibt sich nun folgende Klausel:
Vorzeitige Kündigung:
1. Die Parteien können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, außer bei Vorliegen der gesetzlichen Kündigungsgründe, den Pachtvertrag kündigen.
a)wenn durch das Verhalten der einen Partei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien nachhaltig gestört ist, dass der anderen Partei die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann,
b)wenn die andere Partei ihre Vertragsverpflichtungen erheblich verletzt
2. Der Verpächter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch kündigen, wenn der Pächter so schlecht wirtschaftet, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform
Ist nun gar keine Genehmigung erforderlich?
Ein Antrag wurde auf Genehmigung bereits gestellt. Ebenso wurde zum Entwurf bereits durch das Gericht mitgeteilt, dass diverse ursprüngliche Vertragsinhalte gestrichen werden sollten, da diese so nicht hätten genehmigt werden können. Nun wurde die Einreichung der unterschriebenen Verträge erbeten und ist dann wohl nicht genehmigungspflichtig?
Diese Ausnahme steht aber wohl erst seit 01.01.2023 dort. War mir so bislang nicht bekannt