Nach Schöner/Stöber sind die Vorschriften der GBO und der GBV stets als Mussvorschriften anzusehen, obwohl deren Nichtbeachtung i.d.R. nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt.
Allgemeine Frage:
Wie verhält es sich denn mit Sollvorschriften anderer Gesetze, z.B. BeurkG, gilt da auch immer Soll = Muss oder ist hier zu differenzieren?