Beiträge von BurgHam

    Nach Schöner/Stöber sind die Vorschriften der GBO und der GBV stets als Mussvorschriften anzusehen, obwohl deren Nichtbeachtung i.d.R. nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt.

    Allgemeine Frage:

    Wie verhält es sich denn mit Sollvorschriften anderer Gesetze, z.B. BeurkG, gilt da auch immer Soll = Muss oder ist hier zu differenzieren?

    Hallo

    Das Thema Notarvollmacht und § 6 BeurkG möchte ich nochmals aufgreifen.
    In welchen Fällen kann der Notar denn überhaupt bei vorliegender Vollmacht eine Eigenurkunde erstellen, ohne gegen § 6 BeurkG

    zu verstoßen??
    Folgender Fall: Kaufvertrag mit Auflassung, Erwerbsverhältnis wurde im Rahmen einer Eigenurkunde berichtigt und die Auflassung
    (mit richtigem Erwerbsverhältnis) wiederholt.

    Danke für den Beitrag.

    Da hatte ich wohl die Gegenmeinung im Hinterkopf, die darauf abstellt, dass eine Bescheinigung nach 21 III BNotO bei der Genehmigung entfällt, da diese vom Zustimmungsberechtigten erteilt werden muss.

    Ist das wirklich so?
    Lt. Palandt (177 BGB Rn. 6) kann die Genehmigung auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
    Dann würde doch auch die Kommentierung BeckOK/ 21 III BNotO passen, oder liege ich da falsch?
    I

    Folgender Fall:
    Grundstückskaufvertrag, Verkäufer vertreten durch einen V.o.V., die Genehmigung hierzu erteilt ein Bevollmächtigter des Verkäufers.
    Zu der Vollmacht reicht der Notar eine Bescheinigung nach 21 III BundesNotO ein.
    Ich denke, dass ich das so vollziehen kann, glaube aber mal gelesen zu haben, dass 21 III BNotO nicht im Zusammenhang

    mit einer Genehmigung gilt und bin jetzt etwas verunsichert.

    Kann mir da jemand weiterhelfen?