Danke für eure Antworten!
Bezüglich 49 HGB und 171 ZPO bin ich dahingehend fündig geworden, dass der Prokurist der Zustellung in den durch den Betrieb der Gesellschaft hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten dient, also unternehmensbezogene Angelegenheiten.
Da stellt sich mir die Frage, ob die ZVG hierunter fällt?
Im Musielak/Voit-Kommentar zu 171 ZPO steht leider auch nur "Konnte bisher nur an den Generalbevollmächtigten oder in bestimmten Fällen an den Prokuristen zugestellt werden, [...]". Diese bestimmten Fälle sind aber leider nirgendwo aufgeführt.
Im Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Kommentar steht noch, dass die gerichtliche Vertretungsmacht nur solche Streit- und Verfahrensgegenstände umfasst, die auch außergerichtlich von der Prokura umfasst sind. Da lande ich wieder bei meinem Knoten und meiner Frage, ob hier der 49 Abs. 2 HGB problematisch ist und die Vertretung in der ZVG der Veräußerung eines Grundstücks gleichgestellt und damit nicht von der Prokura umfasst ist.