Beiträge von rpfl_w

    Danke für eure Antworten!


    Bezüglich 49 HGB und 171 ZPO bin ich dahingehend fündig geworden, dass der Prokurist der Zustellung in den durch den Betrieb der Gesellschaft hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten dient, also unternehmensbezogene Angelegenheiten.

    Da stellt sich mir die Frage, ob die ZVG hierunter fällt?

    Im Musielak/Voit-Kommentar zu 171 ZPO steht leider auch nur "Konnte bisher nur an den Generalbevollmächtigten oder in bestimmten Fällen an den Prokuristen zugestellt werden, [...]". Diese bestimmten Fälle sind aber leider nirgendwo aufgeführt.


    Im Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Kommentar steht noch, dass die gerichtliche Vertretungsmacht nur solche Streit- und Verfahrensgegenstände umfasst, die auch außergerichtlich von der Prokura umfasst sind. Da lande ich wieder bei meinem Knoten und meiner Frage, ob hier der 49 Abs. 2 HGB problematisch ist und die Vertretung in der ZVG der Veräußerung eines Grundstücks gleichgestellt und damit nicht von der Prokura umfasst ist.

    Danke, ich hab direkt mal nachgeschaut. Leider ich in keinem Beck-Online-Kommentar zu 185 ZPO etwas zu einem Prokuristen gefunden. Die Kommentare verweisen lediglich auf den 170 ZPO. In dem Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd.7 steht unter Paragraph 11 (Zustellung der Klageschrift) II und IV. beispielsweise, dass Generalbevollmächtigte und Prokuristen zwar grds. auch als Bevollmächtigte gemäß 171 ZPO in Betracht kommen, aber "häufig" schon Leiter gemäß 170 Abs. 2 ZPO sind.


    Ich habe nur leider nichts dazu gefunden, wann sie Leiter sein können und wann nicht und was man bei einer Prüfung beachten müsste.

    Guten Abend :)


    Ich bin erst seit 2 Monaten in der ZVG und hoffe, dass ihr mir meine evtl. überflüssige Frage nachseht, aber ich habe einen Knoten im Gehirn.


    Ich weiß, dass ein Prokurist für eine GmbH im Versteigerungstermin Gebote abgeben kann.

    Nun habe ich aber eine GmbH als Schuldnerin, also eingetragene Eigentümerin. An den Geschäftsführer kann nicht zugestellt werden, da derzeit keine aktuelle Adresse existiert.

    Die Gläubigerin hat den Vollstreckungstitel mit Klausel an den Prokuristen (dabei wurde nicht deutlich gemacht, dass an ihn als Prokuristen für die GmbH xy zugestellt wird und nicht an ihn als natürliche Person) zugestellt. Jetzt habe ich mir die Frage gestellt, ob dies ausreichend ist und auch, ob der Prokurist nun die GmbH in dem gesamten Versteigerungstermin vertreten kann oder ggf. wenigstens die Zustellungen an diesen vorgenommen werden können. Oder ob das eben grundsätzlich nur über den Geschäftsführer geht.

    Dabei bin ich über § 49 Abs. 2 HGB gestolpert, nach dem der Prokurist kein Grundstück veräußern darf, außer er ist explizit hierzu ermächtigt. Dies weiß ich noch nicht, da ich gerade keinen Zugriff habe und ich warte noch auf den Registerauszug. Laut Gläubigerin steht aber wohl nur Einzelprokura im HRB. Ist die Zwangsversteigerung dann von der Vertretung ausgeschlossen? Aber er veräußert ja in der ZVG nicht selbst das Grundstück...

    Ich bin noch auf § 170 ZPO gestoßen, nach dem laut den Kommentierungen wohl evtl. auch Prokuristen grundsätzlich vertreten können, wobei ich mir nicht sicher bin, ob dieser hier für die ZVG Anwendung findet.


    Danke für eure Hilfe!

    Okay, danke, da war ich mir unsicher, da die Bank bei Betreuten eigentlich grundsätzlich keine Dispos ermöglicht und ich gar nicht weiß, ob es nicht vorher bereits eines gab, Aber sicher nicht in der Höhe.

    Die Anhörung würde ich dann direkt mit der Anhörung zum Hausverkauf erledigen, allerdings ist dann für mich die Sinnhaftigkeit des Dispos nicht mehr wirklich ersichtlich, wenn dann auch der Kaufvertrag genehmigt wird und hoffentlich in absehbarer Zeit der Kaufpreis gezahlt wird..

    Hallo :)

    ich muss zugeben, dass ich mich mit dieser Akte schon länger beschäftige und mir nicht mehr sicher bin, ob ich etwas übersehe. Es geht um die Ausnahme des § 1854 Abs. 2 BGB.

    Die Betreuerin (Tochter) möchte das Haus verkaufen und macht die ganze Zeit Druck, da mit den Käufern vereinbart war, dass diese seit letzter Woche in das Haus ziehen können. Ich konnte aber noch nicht genehmigen, da mir noch etwas von dem Notar fehlt. Jetzt hat die Betreuerin noch einen Dispositionskredit in Höhe von 30.000,00 € mit 11,95 % Sollzins beantragt, da die Betroffene ja schnell ausziehen und in die Wohnung neben der Betreuerin ziehen soll, diese aber noch behindertengerecht umgebaut werden muss und der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, da die Genehmigung noch nicht erteilt wurde. Sie ruft mehrmals die Woche an und versteht auch nicht, dass sowieso auch hier die Rechtskraft abgewartet werden müsste.

    Jetzt habe ich mich aber gefragt, ob der Dispositionskredit wegen § 1854 Nr. 2 BGB gar nicht genehmigungspflichtig ist. Ich habe mit der Bank telefoniert, die mit der Betreuerin auch einige Probleme haben und den Kredit am liebsten nicht gewähren würden, besonders wegen der Höhe. Sie warten aber nun, ob ich die Genehmigung erteile, verweigere oder mitteile, dass keine Genehmigung notwendig ist.

    Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob die Ausnahme des § 1854 Nr. 2 BGB in dem Fall greift, da diese Bank bei Betreuten grundsätzlich erstmal keine Überziehungsmöglichkeit einräumt. Problematisch finde ich auch die Höhe von 30.000,00 €.

    Wenn die Bank aber in dem Fall den Dispositionskredit in der Höhe gewähren würde, wäre die Überziehungsmöglichkeit ja eingeräumt, die Ausnahme würde greifen und ich müsste nicht genehmigen. Oder habe ich einen Denkfehler?

    Vielen lieben Dank schon einmal für eure Hilfe, die Akte hängt mir jetzt echt schon wochenlang im Nacken :(

    Vielen Dank schonmal für eure ganzen Ausführen! Das ergibt auf jeden Fall Sinn, da muss ich mich wohl mal ransetzen. Bis jetzt wurde das bei uns nämlich nie gemacht, jedenfalls habe ich es in keiner Akte gesehen. Die Begründung war, dass sich die Eltern tatsächlich ja auch kümmern, ihre Wohnung zur Verfügung stellen und dafür wenigstens einen Pauschalbetrag für Essen, Strom (und teilweise auch Miete) etc. entnehmen dürfen.

    Hi :)

    Ich bin noch ziemlich neu in der Abteilung und muss ehrlich gestehen, etwas überfordert mit den vielen verschiedenen Meinungen und Herangehensweisen zu sein. Besonders bei Anhörungen für Genehmigungen und bei Mietverträgen tue ich mir schwer. Ich habe jetzt schon Stunden recherchiert und vielleicht auch passende Antworten schon übersehen, dann entschuldige ich mich jetzt schon einmal dafür.

    Aber ich wäre dankbar, von euch zu hören, wie ihr das handhabt:

    1. Wenn der Betroffene bei Familienangehörigen wohnt und von ihnen gepflegt wird, verlangt ihr dann einen Mietvertrag, wenn monatlich Geld vom Konto genommen wird für Miete und Lebensmittel? Hier tendiere ich dazu, einen Mietvertrag anzufordern. Leider besteht die Betreuung dann ja schon häufig jahrelang und die Betreuer (meistens die Eltern) können diese Anforderung nicht nachvollziehen.

    2. Wenn der Betroffene ins Pflegeheim zieht und seine Wohnung seiner Tochter überlässt, verlangt ihr in diesem Fall auch einen Mietvertrag? Wenn es dem Willen des Betroffenen entspricht, dass die Tochter mietfrei bzw. für einen kleinen Betrag dort wohnt, fordert ihr dann eine "angemessene" Mietzahlung? In diesem Fall werden noch mehrere Wohnungen des Betroffenen an Dritte vermietet und Vermögen ist genug vorhanden, um u.a. die Heimkosten zu decken. Hier würde ich dazu tendieren, den Wunsch des Betroffenen zu berücksichtigen. Eigentlich müsste ich aber einen Mietvertrag anfordern, da dieser ja genehmigungspflichtig ist? Oder darf er Angehörige auch ohne Mietvertrag in seiner Wohnung wohnen lassen? Es tut mir leid, ich bin gerade ziemlich verwirrt :S

    Vielen lieben Dank im Voraus für eure Antworten!