Beiträge von RipflBay

    Wobei 17.5. auf keinen Fall stimmt. Obwohl das mit § 8 Abs. 3 VBVG ein Justizverwaltungsakt ist, gilt weder das Bescheiddatum noch die Bekanntgabe. Sondern das Datum der Antragstellung, wobei damit vermutlich der Antragseingang bei der Gerichtspoststelle gemeint sein dürfte.

    Und nachdem der „Ü-3-Betreuer“ nachgetragen wurde, kann ich ergänzen. Die Tabelle B gibts, bezogen auf jede einzelne Betreuung, mit dem Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats, der nach dem Gesetzesinkrafttreten, 1.1.23, beginnt, § 18 VBVG. Ab dann sind die neuen Vergütungskriterien nach § 8 Abs. 2 VBVG ja (auch) im normalen Vergütungsverfahren anzuwenden. M.a.W. wenn zunächst der Rechtspfleger korrekt geprüft hat und danach beim Antrag nach § 8 Abs. 3 der Gerichtspräsident ebenso, kann ja nur das gleiche Ergebnis rauskommen. Das Datum nach § 8 Abs. 3 ist also irrelevant. Es muss also auch nichts gequotelt werden.

    Kämen unterschiedliche Tabellen heraus, läge einer der beiden falsch. Das wäre dann entweder was für eine Beschwerde bzw einen Antrag nach § 23 EGGVG.

    Ich glaube, das Missverständnis liegt in der Rechtsnatur des Bescheides nach § 8 Abs. 3. Es ist keine Neueinstufung, sondern nur eine Feststellung (dessen, was sich eh ergibt). Er erspart nur in den Folgeverfahren den Rechtspflegern die Einzelfallprüfung.

    Unterschiedliche Tabellen gibt´s eben schon, wenn die Betreuer bis zum Beschluss weniger (wie bisher Tabelle A) beantragt haben und erst nach Eingruppierungsbeschluss Tabelle B beantragen :D es wird nur antragsgemäß entschieden - wenn der Betreuer also bis Mai weniger beantragt hat, bekommt er auch nur, was er beantragt hat. Sodann ergibt sich der obige "Quotelungs-Antrag"..


    Betreuer (Ü3) stellt am 17.04.2023 einen Eingruppierungsantrag in Tabelle B, Entscheidung durch AGDir am 17.05.2023; folgende Anträge gehen nun ein:
    Variante A) Betreuer quotelt seinen Abrechnungsmonat: bis 16.05. Tabelle A, ab 17.05. Tabelle B
    Variante B) Betreuerin rechnet ab 01.01.2023 mit Tabelle C ab

    Wie handhabt ihr´s? Gibt offensichtlich unterschiedliche Meinungen bei anderen Gerichten ... ^^

    Folgender (anderer) Sachverhalt:

    Die Betreute hat monatlich ca. 780 € zur Verfügung, die sie zur Deckung des Lebensunterhaltes komplett (und ggf. mehr) verbraucht.
    Die vermietete ETW geht nun in die Teilungsversteigerung, Verfahrensdauer wohl ca. 2 Jahre. Die Betreuerin hat die vermögende Vergütung aus der Staatskasse (für mich noch i.O., kann durch Regress eingezogen werden) und Festsetzung der gesonderten Pauschale aus dem Vermögen beanragt. Sie entnimmt sich die gesonderte Pauschale in Teilen, wenn am Ende des Monats noch etwas Guthaben am Konto ist.

    Vorheriger Kollege hat antragsgemäß entschieden. Wie seht ihr das - Isolierte Festsetzung der Zusatzpauschale aus dem Vermögen?

    Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:

    Miterbin 1 hat auf der Rückantwort des Gerichts angekreuzt, dass sie die Erbschaft annimmt. Einige Tage später geht eine notarielle Ausschlagungserklärung Ihrerseits ein. Wiederum einige Tage später, eine notarielle Anfechtung der Annahme. Grund: Sie habe erst jetzt von erheblichen Verbindlichkeiten erfahren, die zu einer Überschuldung des Nachlasses führen; daher habe sie sich über den Bestand des Nachlasses und dessen Überschuldung geiirt.

    Miterbe 2 stellt Erbscheinsantrag, der die Miterbin 1 nicht ausweist; wörtlich "Gegen die Anfechtung der Annahme erhebe ich keine Einwände; die Gründe sind plausibel"

    Blick in die Betreuungsakte z. Schlussbericht des Berufsbetreuer: Aktiva 11.000 €; Haus ca. 60.000 €, offene Rechnungen: 3.500 € - also keine Überschuldung.

    Wie seht ihr das? Ist ein Anfechtungsgrund / Irrtum überhaupt gegeben?