Wobei 17.5. auf keinen Fall stimmt. Obwohl das mit § 8 Abs. 3 VBVG ein Justizverwaltungsakt ist, gilt weder das Bescheiddatum noch die Bekanntgabe. Sondern das Datum der Antragstellung, wobei damit vermutlich der Antragseingang bei der Gerichtspoststelle gemeint sein dürfte.
Und nachdem der „Ü-3-Betreuer“ nachgetragen wurde, kann ich ergänzen. Die Tabelle B gibts, bezogen auf jede einzelne Betreuung, mit dem Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats, der nach dem Gesetzesinkrafttreten, 1.1.23, beginnt, § 18 VBVG. Ab dann sind die neuen Vergütungskriterien nach § 8 Abs. 2 VBVG ja (auch) im normalen Vergütungsverfahren anzuwenden. M.a.W. wenn zunächst der Rechtspfleger korrekt geprüft hat und danach beim Antrag nach § 8 Abs. 3 der Gerichtspräsident ebenso, kann ja nur das gleiche Ergebnis rauskommen. Das Datum nach § 8 Abs. 3 ist also irrelevant. Es muss also auch nichts gequotelt werden.
Kämen unterschiedliche Tabellen heraus, läge einer der beiden falsch. Das wäre dann entweder was für eine Beschwerde bzw einen Antrag nach § 23 EGGVG.
Ich glaube, das Missverständnis liegt in der Rechtsnatur des Bescheides nach § 8 Abs. 3. Es ist keine Neueinstufung, sondern nur eine Feststellung (dessen, was sich eh ergibt). Er erspart nur in den Folgeverfahren den Rechtspflegern die Einzelfallprüfung.
Unterschiedliche Tabellen gibt´s eben schon, wenn die Betreuer bis zum Beschluss weniger (wie bisher Tabelle A) beantragt haben und erst nach Eingruppierungsbeschluss Tabelle B beantragen es wird nur antragsgemäß entschieden - wenn der Betreuer also bis Mai weniger beantragt hat, bekommt er auch nur, was er beantragt hat. Sodann ergibt sich der obige "Quotelungs-Antrag"..