Beiträge von _Jeanny_

    Hallo :)

    Ich habe eine Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft - Ast. und Ag. sind Eigentümer zu je1/2-Anteil Die Anteile sind unterschiedlich belastet. Es gibt eine Grundschuld in Höhe von 46.000,00 € (III/3), die auf beiden Anteilen lastet, Gleiches gilt für eine Shyp in Höhe vom 4.500,00 € (III/6). Unter III/7 ist eine Grundschuld in Höhe von 60.000,00 € eingetragen, die nur auf dem Anteil des Ag. lastet. Alle 3 Rechte bleiben bestehen. Insoweit fallen ins Bargebot die Gerichtskosten, der Kostenvorschuss, die Zinsen aus III/3 (keine NL vereinbart) und der Ausgleichsbetrag für III/7 (Nennbetrag iHv. 60.000,00 € + lfd. Zinsen?!). Passt das? Ich bin bei der Berechnung/Bestimmung des Ausgleichsbetrags nicht ganz sicher. Vorab vielen Dank. Liebe Grüße

    Hallo :)

    Mir liegt ein Antrag auf Zulassung des Beitritts der WEG wegen rückständiger Hausgelder vor. Beitritt soll in Rangklasse 2, im Übrigen in Rangklasse 5 erfolgen. Angeordnet worden ist das Verfahren für die WEG wegen rückständiger Hausgelder bereist in Rangklasse 2 und Rangklasse 5. Kann Beitritt in Rangklasse 2 überhaupt erfolgen, d.h. wie oft darf die WEG dieses Privileg denn ausnutzen??
    Ich hatte diese Konstellation noch nicht und bin gerade darüber gestolpert, ob das Vorrecht auch quasi mehrfach geltend gemacht werden kann?? *grübl*

    Hallo. Teilungsversteigerung wurde angeordnet. Innerhalb der gesetzlichen Frist begehrt die Ag. die Einstellung des Verfahrens, da der streitgegenständliche Grundbesitz rückübertragen werden soll. Ast. und Ag. sind als Eigentümer zu je 1/2-Anteil und Ehegatten. Der Grundbesitz wurde im Jahre 2013 im Wege der Schenkung seitens der Mutter der Ag. an Ast. und Ag. zur Hälfte übertragen. Nunmehr ist die damalige Übergeberin pflegebedürftig und verlangt die Rückübertragung des Grundbesitzes. Ast. und Ag. sind anwaltlich vertreten, eine außergerichtliche Einigung liegt nicht vor- auch der Rückübertragungsanspruch, der geltend gemacht worden sein soll, ist hier nicht nachgewiesen, sondern bisher lediglich behauptet. M.E. ist eine Rückübertragung kein Einstellungsgrund nach § 180 Abs. 2 ZVG. Wie ist eure Meinung hierzu? Für das Versteigerungsgericht dürfte die Tatsache bis zur tatsächlichen Rückabwicklung doch unerheblich sein, oder???

    Hallo.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer bpD vor. Eigentümer bewilligt die Eintragung einer bpD zur Sicherung der Mietpreisbindung und des Belegungsrechts zugunsten der Stadt XY. Dem Eigentümer ist es untersagt die Wohnungen ohne Zustimmung der Stadt XY für die Dauer des Belegungsrechts Personen zur Nutzung zu überlassen.
    M.E. kein zulässiger Inhalt für eine bpD- allerdings irritiert mich die Mietpreisbindung ein wenig. Hat hier jemand weitergehende Erkenntnisse?

    Hallo.

    Die Suchfunktion hatte ich schon bemüht, allerdings meine Fallkonstellation nicht gefunden.
    Eingetragen werden soll eine Wohnungsrecht mit Vorlöschungsklausel. Gemäß Bewilligung handelt es sich um ein rückstandsloses Wohnungsrecht, weshalb ich ohne Löschungserleichterung eintragen wollte. Der Notar teilte nunmehr mit, dass sich der Übernehmer verpflichtet habe bei Untergang der Baulichkeit diese wieder zu errichten. Bei Übernahme zum Inhalt der Dienstbarkeit gehörender Unterhaltspflichten kann eine Löschungserleichterung eingetragen werden. Notar verweist insoweit auf das Würzburger Notarhandbuch, 6. Auflage Teil II, Kapitel 7, Rz. 207.
    Die Fundstelle liegt mir leider nicht vor. Kann jemand zufällig auf die Fundstelle zugreifen und mir grob den Inhalt umreißen?
    Darüber hinaus hätte ich gern eine rechtliche Einschätzung.
    Ohne die Fundstelle zu kennen meine ich, dass ein Wiederaufbau nicht zu den Unterhaltspflichten gehört.

    Ich habe folgendes Problem:
    Am 04.08. wurde der Kaufvertrag beurkundet. Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung ist hier am 01.09.2021 eingegangen , AV ist am 03.09.2021 eingetragen worden. Am 06.09.2021 ist hier ein Fax der Verkäuferin eingegangen. Sie teilt mit, dass alle Vorgänge in Bezug auf das veräußerte Grundstück umgehend eingestellt werden sollen. Grund sei ein Betrugsverdacht bei der Kaufabwicklung. Der zuständigen Notarin sei die Vollmacht entzogen worden.
    Unter dem 19.10.2021 ist nun der Antrag auf Löschung der AV und EigU eingegangen.
    Habe die Notarin angerufen. Sie teilte mit, dass die Verkäuferin die Vollmacht zwar widerrufen habe, diese aber nicht wirksam sei- also der Widerruf. Dieser erfolgte nicht mit öffentlicher Beglaubigung, sondern erst durch die Verkäuferin selbst und dann durch einen Anwalt. Da der Widerruf nicht formwirksam erfolgt sei, ist seitens der Notarin der Kaufvertrag abzuwickeln.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen?
    Der Verkäuferin rechtliches Gehör gewähren?
    Einfach eintragen werde ich auf keinen Fall. Ich bin allerdings etwas ratlos, wie ich vorzugehen habe.

    Kann bitte jemand weiterhelfen?

    Liebe Grüße und Danke.

    Hallo.

    Eine kostenrechtliche Frage. Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG. Ast. war Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Miteigentümers. Ag. ist die andere Miteigentümerin. Es handelt sich um ein Erbbaurecht. Der Grundstückseigentümer hat den Heimfallanspruch geltend gemacht. Das Verfahren ist schlussendlich aufgehoben worden nachdem der Ast, zunächst die Einstellung bewilligt hat uns sodann nicht rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag gestellt hat. Nach Abschluss des Verfahrens sind Kosten erhoben worden. Diese sind zunächst dem Insolvenzverwalter auferlegt worden- dieser hat Masseunzulänglichkeit angezeigt. Sodann ist eine neue Kostenrechnung erstellt und als Kostenschuldnerin die Ag. ausgewählt worden. Diese legt nunmehr Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Ich muss als Vertreterin im Amt darüber befinden. § 29 Abs. 4 GKG spricht ausdrücklich von der Vollstreckungsschuldnerin. Diese habe ich hier ja nicht, sondern die Antragsgegnerin. Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass gegen sie keine Kostenhaftung begründet werden kann. Ich finde ad hoc auch keine. Kann jemand weiterhelfen? Oder ist der Erinnerung tatsächlich abzuhelfen? Was passiert dann mit den entstandenen Kosten?

    Schon mal vielen Dank.

    Hallo,

    mir liegt ein "Antrag" auf Anordnung der Zwangsversteigerung des zuständigen Schornsteinfegers vor. Naja eigentlich nur eine E-Mail mit dem Hinweis, dass er für eine Liegenschaft seine Gebühren nicht bekommt und die Versteigerung durchgeführt werden soll. Sitze gerade an der Zwischenverfügung und stolperte über den Titel. Die Gebührenrechnung als solches ist doch kein Titel, oder? Schornsteinfegergebühren haben ja so ihre Besonderheiten teilweise öffentliche Last). Deswegen frage ich mich gerade, was denn der Titel sein muss. Ein Urteil? Hilfe.... Hatte ich noch nie..