Beiträge von stuberx

    Hallo ihr,

    Vielleicht hat jemand in Berlin zum nachfolgenden Problem Erfahrungen gemacht und kann sie teilen.

    Man hört ja immer wieder, dass Therapien nicht gerne bei der Verbeamtung gesehen werden. Derzeit bin ich noch Anwärter und hatte aufgrund einer Angststörung eine Kurzzeittherapie hinter mir. Das wollte der Amtsarzt damals genau wissen.

    Nun habe ich mich von einem sehr sehr toxischen Partner getrennt und denke, dass ich wieder eine Therapie aufnehmen möchte, einfach um schlimmeres zu verhindern und entstandene Traumata zu überwinden.

    Hat jemand darüber Kenntnisse inwieweit das der Verbeamtung auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegensteht? Ich hab ehrlich gesagt ziemliche Hemmungen mit einem Therapeuten zu suchen, einfach wegen möglichen Nachteilen in der Karriere.

    Über jede Hilfe und / oder Anregung bin ich dankbar :)

    wäre die Vertrauenswürdigkeit eine wesentliche Eigenschaft.

    Bei einem Vertrag ist die Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners möglicherweise eine wesentliche Eigenschaft. Aber nicht die Vertrauenswürdigkeit der verstorbenen Erblasserin bei der Ausschlagung.

    Und: "weil er damit nichts zu tun haben wollte" ist Ausdruck des Umstandes, dass ihm der Nachlass egal war. Der Wunsch, posthume Revanche an der untreuen Ehefrau nehmen zu wollen, ändert daran nichts.

    Die Argumentation leuchtet mir ein, danke! Da war ich auf dem Holzweg!

    Eine Irrtum über eine Eigenschaft des Nachlasses - und darüber (meinetwegen auch über den Berufungsgrund) muss ein Irrtum bestanden haben - ist das nicht, sondern ein Irrtum über eine "Eigenschaft" der Erblasserin, und selbst das ist noch fraglich.

    Er hat das Erbe ausgeschlagen, weil er damit nichts zu tun haben wollte. Aufgrund dessen, dass der Vertrauensbruch erst nach ausschlagung bekannt wurde, wollte er nun doch etwas von dem Geld- wahrscheinlich wegen der "Gerechtigkeit"?!

    Dass es kein Irrtum über den Nachlass ist, ist mir klar. Deshalb habe ich geschrieben ein Irrtum über die Eigenschaften in der Person der Erblasserin. Er hat die einseitige WE abgegeben aufgrund dessen, dass er nichts von dem Treubruch geahnt hat. Dann fragt sich für mich wie wesentlich die Eigenschaft der Vertrauenswürdigkeit hier in Bezug auf die ausschlagungserklärung eine Rolle spielt. Und wenn man sich am MüKo orientiert, wäre die Vertrauenswürdigkeit eine wesentliche Eigenschaft.

    Vielleicht doch alles zu abwegig :D

    Als Anfechtungsgrund für seine Ausschlagungserklärung schildert der Mann, dass die Frau ihn durch den Vertrauensbruch arglistig getäuscht hat und er sich geirrt hat (letzteres habe ich unter einem Eigenschaftsirrtum subsumiert).

    Warum ich den Eigenschaftsirrtum annehme: im MüKo steht zu diesem Irrtum unter dem Punkt Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person: Bei Geschäften, bei denen eine starke persönliche Komponente besteht (zB weil es um eine Vertrauensstellung iwS geht oder weil ein enges persönliches Zusammenwirken der Vertragsparteien vorausgesetzt wird), ist die Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners als verkehrswesentliche Eigenschaft anzusehen.

    Diese Vertrauenswürdigkeit wurde durch den Treubruch doch gebrochen. Daher irrte der Mann über die Vertrauenswürdigkeit seiner Frau.

    In MüKoBGB/Armbrüster BGB § 119 Rn. 113, 114 steht auch, dass der Eigenschaftsirrtum ausnahmsweise als beachtlicher Motivirrtum angesehen werden kann. Daher habe ich das oben "in einen Topf geworfen".

    ... Sind meine Ausführungen völlig abwegig? ^^ :D

    Ich hätte gedacht, dass der Mann das Erbe ausgeschlagen hat, WEIL er gedacht hat, dass seine Frau treu war. Das Vertrauensverhältnis zwischen Ehemann und Ehefrau wäre quasi die verkehrswesentliche Eigenschaft. In der Kommentierung zum Eigenschaftsirrtum steht auch, dass es auf den konkreten Einzelfall ankommt, ob eine Eigenschaft für das konkrete Rechtsgeschäft (hier die Ausschlagserklärung) wesentlich ist. Sollte das der Fall sein, wäre der Motivirrtum beachtlich und würde einen Anfechtungsgrund darstellen

    Hallo,

    ich habe eine form- und fristgerechte Anfechtungserklärung vorliegen. Hierin erklärt der Ehemann, dass er die zuvor erkläre Erbausschlagung anficht, weil sich bei Sichtung der Unterlagen ergab, dass seine verstorbene Ehefrau ein Verhältnis mit einem anderen Mann hatte und diese ihn damit "arglistig getäuscht" habe. Folglich wolle er nun doch erben.


    Würdet ihr dies als Anfechtungsgrund akzeptieren?
    Ich denke hier neben der arglistigen Täuschung auch an einen Eigenschaftsirrtum, aber ob dies nun einen tauglichen Anfechtungsgrund darstellt, ist die Frage

    Hallo,

    Was gehört denn grundsätzlich in eine schlussverfügung rein?

    - Dokumente, die ausgesondert werden müssen

    - kosten

    - weglegen

    Habe sowas in der Ausbildung nicht nicht gesehen, aber soll mich jetzt dran versuchen... Hat jemand vielleicht einen Tipp ? :/

    Guten Abend,

    vielen Dank für die Anregungen eurerseits! Es hat mir bei der weiteren Aktenbearbeitung durchaus geholfen.

    Letztmalig würde ich nochmals euer Wissen beanspruchen :D

    1) Teilweise ist mit der Stempel ZTR positiv vorgekommen. Was bedeutet dieser? Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ZTR negativ heißt, dass kein weiteres Testament bei dieser Stelle hinterlegt ist. Im Umkehrschluss würde - wenn ZTR positiv - also weitere Testamente hinterlegt sein, wie wäre dann weiter zu verfahren, sollte meine Annahme stimmen?

    2) In einer Akte, die ich heute ohne Kommentar wieder auf meinem Schreibtisch gesehen habe, wurde bemängelt, dass ich den genauen (!) Geburtsort des Erblassers ermitteln müsste, sprich beim Geburtsstandesamt dessen nachfragen. Wozu ist diese Information relevant? Sollte der Geburtsort dann der Vollständigkeit halber dem ZTR mitgeteilt werden?

    Die Situation ist bei mir wohl so, weil ich einer Rechtspflegerin zugeteilt bin, die erst in der nächsten Woche aus dem Schwangerschaftsurlaub wieder im Dienst ist. Bis dahin sind Andere allerdings krank / im Urlaub bzw. gibt es für diese Zeit niemanden, der mich "einarbeiten" kann.

    Hallo ihr Lieben,

    ich studiere noch im 3. Semester und bin gerade in der Praxis am Nachlassgericht. Leider ist meine Betreuerin krank, sodass ich für 1,5 Wochen nur einen Aktenstapel hingelegt bekommen habe. Teilweise kann ich einzelne Hergänge nicht nachvollziehen. Vielleicht kann mir jemand helfen und meine "Anfänger" - Fragen beantworten :)

    1) Was bedeutet in den Verfügungen der Punkt: "Weglegen"- also wann wird eine Akte weggelegt? heißt es, dass diese konkrete Verfügung später vernichtet werden kann?

    2) Was ist noch zu veranlassen bzw. was soll noch mit der Akte geschehen, wenn der testamentarische Erbe "einfach nur" das Erbe angenommen hat und der Wert unter 20.000€ liegt (d.h. keine Benachrichtigung ans Finanzamt)?

    3) Wird noch eine Behörde informiert, wenn

    a) das Testament amtlich verwahrt war und nach zB dem ersten Ehegatten eröffnet wurde und dann wieder in die amtliche kommt?

    b) wenn das privatschriftliche Testament nach TS Eröffnung zur Aktenverwahrung kommt?

    Vielen Dank im Voraus für jeden/jede Mithelfende/n! :)