Beiträge von Rudi_5

    Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom 25.11.2022 ist es amtlich: die Vermögensfreigrenze im Sozialhilferecht (§ 1 der VO zu § 90 SGB XII steigt mit Wirkung vom 1.1.2023 von 5.000 auf 10.000 €. Gilt über § 1880 BGB 2023 auch für die Betreuervergütung und den Aufwendungsersatz, dito den Staatsregress sowie die Gerichtskostenrechnung für Verfahrenspflegerentschädigungen.

    Bei der Pauschalvergütung heißt das, dass alle Abrechnungsmonate, die nach dem 31.12.22 enden, ggf mit den Mittellosen-Tabellenwerten zu berechnen sind (wenn das Vermögen zw. 5- und 10.000 liegt) und alle Auszahlungen und Beschlüsse ab 1.1.23 betrifft das auch. Es sind also auch vergangene Tätigkeitszeiträume betroffen.

    In der Dezemberausgabe der Rechtspfleger-Studienhefte wird von mir ein längerer Artikel erscheinen, zu den Vergütungsänderungen ab 1.1.23 insgesamt. Die Geschichte mit dem höheren Freibetrag steht da wegen des Redaktionsschlusses noch als Absicht der Bundesregierung drin.

    Guten Morgen,

    bei uns hat sich folgende Fragestellung aufgetan:

    Der Abrechnungsmonat endet am 04.01.2023. Betroffener war nach altem Recht "vermögend" und nach neuem Recht "mittellos". Wie ist für diesen Monat nun abzurechnen?

    Gemäß § 18 VBVG ist das VBVG a.F. bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats anzuwenden. Also der § 5 Abs. 4 VBVG a.F. Dieser verweist auf § 1836d BGB a.F. Da es für das BGB jedoch keine Übergangsvorschriften gibt, gilt als vermögend, wer Vermögen über 10.000,00 € hat. Demnach kann hier für den Abrechnungszeitraum 05.12.2022 bis 04.01.2023 nicht für vermögend abgerechnet werden?