Beiträge von RPfleger99

    Hallo zusammen,

    ich bin mir unsicher wie ich im vorliegenden Fall vorgehen soll.

    Erblasser ist 2014 verstorben. Er hinterlässt weder Kinder noch eine Ehefrau. Die nächsten Verwandten sind Cousins und Cousinen. Es ist jedoch ein handschriftliches Testament vorhanden, in welchem er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzt. Ersatzerbe soll deren Sohn sein.

    Von den Cousins uns Cousinen wurde bestritten, dass das Testament vom Erblasser selbst geschrieben wurde. Deshalb haben die Cousins und Cousinen im Oktober 2017 über einen RA einen ESA nach gesetzlicher Erbfolge gestellt.

    Gegen diesen Antrag wurde seitens der Lebensgefährtin Einwendungen erhoben, weshalb das Verfahren nach BaWü-Landesrecht an den Richter vorzulegen war. Dieser hat dann - mit Zustimmung des Rechtsanwalts der Cousins und Cousinen- ein Schriftgutachten eingeholt. Die Vergütung des Gutachters wurde zunächst aus der Staatskasse beglichen.

    Ergebnis des Schriftgutachtens: Es handelt sich um die Handschrift des Erblassers. Das Testament ist formgültig.

    Daraufhin wurde der ESA durch den RA zurückgenommen. Nun liegt die Akte mir als Rechtspfleger wieder vor. Ein Beschluss durch den Richter ist nicht ergangen. Auch ein Nachlasswert ergibt sich nicht aus der Akte.

    Die Lebensgefährtin wurde im gesamten Verfahren aufgrund General- und Vorsorgevollmacht vom Sohn vertreten und ist 2019 nachverstorben.

    Nun meine Frage: Wer trägt hier die Kosten und welche Gebühren setze ich an? Bzw. muss ich die Akte nochmals an den Richter zurück geben zum Zwecke einer Kostenentscheidung? Ich glaube kaum, dass mit der Sohn der Lebensgefährtin heute noch einen Nachlasswert mitteilen kann...

    Hallo zusammen,

    ich habe mal wieder einen Fall mit Auslandsbezug und bin mir unsicher wie ich jetzt vorgehen sollte...

    Die Erblasserin ist bereits im Jahr 2016 verstorben. Sie war US-amerikanische Staatsangehörige und hatte auch in den USA ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt.

    Bei uns wurde nun die Erteilung eines gemeinschaftlichen, gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbscheins beantragt.

    Die Erblasserin hat in den USA ein Testament errichtet und dort eine Rechtswahl für das US-amerikanische Recht getroffen.

    Der Erbschein wird bei uns beantragt, da die Erblasserin Grundeigentum in unserem Gerichtsbezirk hinterlassen hat.

    Sämtliche Unterlagen liegen mir bislang lediglich in ausländischer Sprache vor (vom Testament bis hin zu den Geburtsurkunden und Sterbeurkunden).

    Der Rechtsanwalt der hinterbliebenen Abkömmlinge (alle Abkömmlinge leben in den USA) bittet uns nun auf Übersetzungen, Apostillen und Ähnliches zu verzichten, weil der finanzielle und personelle Aufwand sonst in keinem Verhältnis zu dem Wert des Erbes stehen würde. Die Erbengemeinschaft möchte lediglich, dass das Grundbuchamt die drei Erben als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt. Der Grundbesitz (Landwirtschaftsflächen) habe lediglich einen Wert von 2.000 €.

    Zudem bittet er von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abzusehen.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen?

    Ich sehe es ehrlich gesagt als eher schwierig an, von der Einreichung von Übersetzungen abzusehen. Meine Englisch-Kenntnisse würde ich jetzt nicht soweit als ausreichend erachten, dass ich das amerikanische Testament fehlerfrei übersetzen und verstehen könnte und das ist doch auch nicht meine Aufgabe oder?

    Muss ich bei der Beurteilung welche Unterlagen ich mir vorlegen lasse den betreffenden Nachlasswert im Blick haben?

    Vielen Dank schon im Voraus für eure Hilfe!

    Das war auch mein Gedanke. Jetzt trägt mir der Rechtsanwalt jedoch vor, dass er eine Vermögensverschleierung vermutet und sich die Erben so den Ansprüchen seines Mandanten entziehen wollen. Auch geht er davon aus, dass die Erben deswegen absichtlich keinen Erbschein beantragen.

    Irgendwie leuchtet mir das schon ein und ich würde ein Fürsorgebedürfnis sehen. Aber eben die Voraussetzung des unsicheren Erbrechtslage nicht.

    Ich brauche mal Meinungen zu folgendem Fall:

    Erblasser ist im August 2022 verstorben. Mir liegt nun ein Schreiben eines Rechtsanwalts vor, der eine Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB beantragt.

    Der Mandant des Rechtsanwalts führte zu Lebzeiten einen Prozess gegen den Verstorbenen. Der Verstorbene wurde auf Zahlung rückständiger Miete und Räumung der gemieteten Räume verklagt. Zwischen den beiden bestand ein Mietverhältnis.

    Nach dem Tod des Beklagten wurde das Verfahren gemäß § 246 ZPO ausgesetzt.

    Problem:

    Ich weiß, dass der Erblasser 3 Kinder (eines davon minderjährig) und eine Ehefrau hinterlassen hat, die bis zu seinem Tod mit ihm zusammen gelebt haben. Meiner Ansicht nach sind die Erben hier bekannt. Auch bin ich der Meinung, dass ich von einer Erbschaftsannahme aufgrund Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist ausgehen kann, sodass auch die Erbschaftsannahme nicht ungewiss ist.

    Was meint ihr? Könnte ich hier anordnen?

    Vielen Dank bereits im Voraus.

    Ich habe hier einen Fall vorliegen, in dem ich inzwischen so viel nachgelesen habe, dass ich total durcheinander bin. Verfahren mit Auslandsbezug sind bei unserem eher ländlich gelegenen Gericht eine Seltenheit und deshalb immer wieder Neuland für mich.

    Mein Erblasser verstarb mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei. Letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Inland war in unserem Gerichtsbezirk. Nach Angaben der Beteiligten hatte der Erblasser die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit. Zudem liegen mir Kopien von zwei Pässen vor, wonach der Erblasser scheinbar in Deutschland einen anderen Vornamen trug als in der Türkei.

    Bekanntes Vermögen im Inland:

    • Grundbesitz - jedoch nicht in meinem Gerichtsbezirk
    • Kontoguthaben

    Bekanntes Vermögen in der Türkei:

    • Kontoguthaben und Aktien
    • Gebrauchsgegenstände wie Hausrat, Möbel, Kleidung, etc.

    Von den in Deutschland lebenden Geschwistern wurde mir ein Auszug aus dem türkischen Sterberegister vorgelegt. Eine Sterbefallanzeige der deutschen Behörden liegt mir derzeit noch nicht vor.

    Außerdem haben mir die Geschwister 3 privatschriftliche Verfügungen von Todes wegen eingereicht ( 2 davon errichtet in Deutschland, eine in der Türkei).

    Auch möchten die Beteiligten nunmehr einen Erbschein beantragen und haben das entsprechende Formular zur Antragsvorbereitung bereits eingereicht.

    Erste Frage, die sich mir stellt: Bin ich überhaupt zuständig? Gemäß § 343 Abs.2 FamFG schon oder? Oder gibt es eine andere Regelung?

    Die Beteiligten teilten mir bereits mit, dass sie den Sterbefall dem Standesamt am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin gemeldet haben. Bekomme ich von der deutschen Behörde dann noch eine Mitteilung? Kann ich ohne Mitteilung der deutschen Behörden überhaupt tätig werden?

    Sollte ich zuständig sein, habe ich gemäß § 3 des Dt.-Türk.NachlAbk die Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen und anschließend sowohl an die Beteiligten als auch ans Konsulat mitzuteilen?

    Hallo zusammen,

    mir wurde ein Verfahren vorgelegt, bei welchem auf Anordnung des Gerichts gemäß § 110 ZPO seitens der Klägerin eine Sicherheitsleistung hinterlegt wurde. Grund für die Sicherheitsleistung war, dass die klagende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat.

    Nun lag mir ein Antrag des Rechtsanwalts der Hinterlegerin vor, womit dieser die Herausgabe des hinterlegten Betrages fordert (ohne irgendeine Begründung).

    Ich wies den Rechtsanwalt darauf hin, dass die Herausgabe lediglich unter den Voraussetzungen des § 109 ZPO erfolgen kann.

    Jetzt ist ein Schreiben des Rechtsanwalts der Beklagtenseite eingegangen (zu deren Gunsten hinterlegt wurde), in welchem diese in die Rückgabe der Sicherheit einwilligen.

    Kann ich denn jetzt schon die Herausgabeanordnung erlassen oder muss ich mir noch nachweisen lassen, dass die Veranlassung für die Sicherheit entfallen ist und wenn ja, was muss ich mir alles vorlegen lassen?

    Kann mir jemand weiterhelfen?

    Viele liebe Grüße!

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Erblasser hat Suizid begangen und seiner Ehefrau einen Abschiedsbrief hinterlassen. In dem Abschiedsbrief listet er unter anderem auf, dass er im Staubsauger seines Schwagers (bei dem er zuletzt wohnte) einen Goldbarren und einen fünfstelligen Geldbetrag in Bar versteckt hat.

    Diesbezüglich hat sich nunmehr der Rechtsanwalt der Ehefrau bei uns gemeldet und die Anordnung einer Nachlasspflegschaft angeregt. Von ihm habe ich auch erst von dem Abschiedsbrief erfahren.

    Der Erblasser verstarb kinderlos unter Hinterlassung seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Schwester. Die Mutter ist bereits vorverstorben.

    Zunächst hielt ich die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für durchaus möglich, da uns bislang nichts von einer Erbschaftsannahme bekannt ist und m.E. aufgrund des Versteckten Vermögens bei einem nicht Erbberechtigten, der das Vermögen jederzeit verschwinden lassen kann - sollte er es finden -, ein Sicherungsbedürfnis besteht.

    Nachdem ich telefonisch eine Nachlasspflegerin anfragte und ihr den angedachten Aufgabenkreis und die Lage schilderte wies mich diese darauf hin, dass auch sie unter Umständen die Herausgabe im Wege der Klageerhebung verlangen muss, wenn der Schwager die Gegenstände nicht herausgibt. Sie ist nicht berechtigt die Wohnung des Schwager ohne dessen Zustimmung zu betreten oder gar Gegenstände aus der Wohnung ohne dessen Einverständnis mitzunehmen. Bis eine Entscheidung des Prozessgerichts ergangen wäre, wäre von einer Erbschaftsannahme aufgrund Fristablaufs der Ausschlagungsfrist auszugehen, Erben wären bekannt und der Grund für die Nachlasspflegschaft würde entfallen.

    Was habe ich denn sonst noch für Möglichkeiten bzw. liege ich mit der Annahme eines Sicherungsbedürfnisses überhaupt richtig?

    Vielen lieben Dank bereits im Voraus!

    Hallo zusammen,

    ich habe im vereinfachten Unterhaltsverfahren antragsgemäß festgesetzt und einen Beschluss erlassen, in dem ich den Unterhalt für beide Kinder festgesetzt habe.

    Nun meldet sich das Jugendamt, welches in dem Verfahren als Beistand der Kinder aufgetreten ist, und beantragt die "Trennung" der Beschlüsse. Das Jugendamt möchte nun jeweils einen Beschluss, in welchem nur für das jeweilige Kind festgesetzt wird. Die Begründung ist, dass sonst die Zustellung an die jeweiligen Kinder schwierig sei.

    Kann mir jemand dabei weiterhelfen ob und wenn ja wie ich das Problem lösen kann?

    Vielen Dank in Voraus!