Beiträge von Paragrafenreiter

    Hallo zusammen,

    ich habe als Titel ein rechtskräftiges Urteil aus einer Jugendstrafsache in welchem neben Sozialstunden auch die Einziehung von Wertersatz angeordnet wurde.

    Nun habe ich am Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlass eines PfÜB mit ebendiesem Urteil vorliegen. Da der Titel hier etwas ungewöhnlich ist, wäre meine Frage ob ich hier weiter irgendetwas beachten müsste. :/

    Guten Abend,

    ich greife das Thema aus einem anderen Thread nochmal kurz auf.

    Meine Schuldnerin ist vor zwei Monaten verwitwet und beantragt eine Freigabe der Kostenrückerstattungen durch das Pflegeheim, die Krankenkasse und die Rentenstelle. Sie argumentiert, dass sie das Geld für die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Mann braucht. Interessanterweise beantragt sie nur die Freigabe der Differenz. Sie ist Erbin nach ihrem Mann geworden. Was habe ich denn hierbei zu beachten?

    Sind diese Beträge denn überhaupt von der Pfändung erfasst da sie ja ursprünglich für den verstorbenen Mann geleistet wurden?

    Ich greife das Thema nochmal auf.

    Habe einen Betroffenen der gerne den Nachnamen seiner Mutter annehmen möchte. Sein Vater hatte nie Kontakt oder Interesse am Betroffenen. Dennoch hat der Vater (vermutlich gegen den Willen der Kindmutter bei der Geburt) dem Betroffenen seinen Nachnamen gegeben. Dies möchte der Betroffene nun ändern.

    Unter welche Norm im Betreuungsrecht (neben dem § 2 NamÄndG) packe ich nun die betreuungsgerichtliche Genehmigung?

    Ich würde das Thema auch gerne nochmal aufgreifen.

    PfÜB ist ordnungsgemaäß erlassen worden. Es wurde eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO verlangt.

    Nun meldet sich der DS (Arbeitgeber) und teilt mit, dass der vermeintliche S dort nicht unter der Anschrift bekannt ist. Ein Geburtsdatum war im Antrag nicht angegeben.

    Zeitgleich meldet sich ein RA des vermeintlichen S (völlig andere Anschrift) und teilt ebenfalls mit, dass sein AMndant über seinen Arbeitgeber über die Pfändung informiert wurde. Diesem sei die Sache gänzilch unbekannt.

    Ich vermute eine Namensdopplung und somit einen falschen S. Hatte jetzt vor, zunächst den Gl anzurören. Was wäre bzgl. der Drittschuldnererklärung noch zu veranlassen? Müsste ich schon einstweilen einstellen? :/

    Hallo zusammen,

    ich würde das Thema gerne nocmal hervorholen.

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜB. Titel ist die vollstreckbare Ausf. eines KFB. Noch vor Erlass des PfÜB teilt der Gläubiger mit, dass der Schuldner ihm eine Prozessbürgschaft vorgelegt hat, um die Vollstreckung abzuwenden.

    Nun beantragt der Gläubiger die einstweilige Einstellung der ZVund den PfÜB vorerst nicht zuzustellen.

    Nun ist ja noch gar kein PfÜB in der Welt. Was wäre da zu veranlassen? Müsste der Gläubiger auf den Umstand hingewiesen werden und wäre hier ein Pfändungsbeschluss zu erlassen? :/

    Ich greife das Thema nochmal auf...

    Auf o.a. Grundlage wurde die Ratenzahlung per Beschluss aufgehoben. Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor Beschwerde ein mit eben der Begründung, dass es an einem Antrag und auch der wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mangele.

    Die Beschwerdebegründung wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur Stellungnahme geschickt, worauf diese einwandte, dass es sich bei der Antragstellerin um eine 75-jährige Seniorin handelt. Die Raten wurden auch weiter gezahlt, um nicht in Verzug zu geraten.

    Durch die zwischenzeitliche Erhöhung der Freibeträge zum vormaligen Überprüfungszeitpunkt käme nun keine Rate mehr heraus.

    Mit selbigem Schreiben stellte die Verfahrensbevollmächtigte nun einen (nachträglichen) Antrag auf Überprüfung der angeordneten Ratenzahlung.

    Wenn ich der Beschwerde des Bezirksrevisors abhelfe, habe ich das Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigte am Hals und wenn ich nicht abhelfe, steigt er mir auf´s Dach.

    Wie kann ich mich da verhalten? :/

    Hallo zusammen,

    ich habe mal eine kostenrechtliche Frage. In der Vergangenheit wurde ein PfÜB wg. Unterhaltsforderngen erlassen. Leider wurde vom vormaligen Bearbeiter übersehen, dass es im Antrag auf Erlass und im eigentlichen Beschluss bei der Anschrift des Schuldners einen Buchstabendreher (äußerst selten) gab. Dies fiel dann dem Schuldner auf, welcher die Unrichtigkeit per Meldebescheinigung nachwies.

    Daraufhin wurde ein Berichtigungsbeschluss erlassen. Nun gab der GVZ zu bedenken, dass für die Rückforderung des unrichtigen PfÜB´s und die neuerliche Zustellung erneut Kosten anfallen würden.

    Diese dürften mMn. aber nicht dem Schuldner auferlegt werden. Wie wäre hier denn zu verfahren? :/

    Guten Abend,

    meine Antragstellerin möchte BerH für eine Scheidung beantragen. Bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen käme sie allerdings bei einer Rate raus, wonach ja dann der Antrag abzulehnen wäre.

    Nun hat sie aber auch angegeben, dass sie sich im Insolvenzverfahren befindet. Wäre sie dadurch dann wieder bedürftig und BerH dann doch zu bewilligen?

    Ich hoffe, es kann mir jemand helfen. :/

    Aber Rechtsverordnungen, auch solche, welche eine Rechtsverordnung abändern, treten mit der Veröffentlichung in Kraft und nicht mit Beschluss des legislativorgans (hier Bundesrat). Nur der Vollständigkeit halber. Ich gehe von baldiger und rechtzeitiger Veröffentlichung im Gesetzblatt aus

    Die Veröffentlichung ist am 29.11.2023 erfolgt, Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - Bundesgesetzblatt

    Puh... das war knapp.

    Sehr beruhigend, dass nun noch weiter die alten (übersichtlicheren) Formulare verwendet werden können. :)

    Hallo zusammen,

    aufgrund örtlicher Unzuständigkeit hat Gericht A das Verfahren auf Erlass eines PfÜB an unser Gericht B abgegeben. Leider wurde dann der PfÜB erlassen ohne das Vollstrekungsgericht A im Formular zu ändern. Nun hat der GVZ den PfÜB zurückgegeben und um Prüfung, ggf. Berichtigung des PfÜB gebeten.

    Was kann man da machen?

    Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO dürfte nicht in Frage kommen, da es sich hier nicht um ein Schreib- oder Diktatversehen handelt. Oder?

    Ich hätte mal eine andere Frage im Rahmen der Wiedervorlage.

    Es wurde BerH gewährt in einer Familiensache (dort VKH bewilligt). Nun habe ich die Akte in der BerH übernommen und dort wurde als WV-Frist 1 Jahr gesetzt in Verbindung mit der Familienakte zur Einsichtnahme.

    Was sollte denn da geprüft werden? Die Anrechnung der BerH-Gebühr auf die VKH-Gebühren? Wenn ja, welcher Rpfl hat das denn eigentlich zu prüfen? Der Fam-Rpfl oder ich?