Beiträge von jac.schneider

    Hallo liebe Forengemeinde,

    habe derzeit eine Nachlasssache, in der ich mir nicht ganz sicher bin, wie ich weiter vorgehen soll.

    Die Erblasser haben einn notariellen EV hinterlassen und ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. In der notariellen Vfg haben sich die Ehegatten als Alleinerben eingesetzt; sonst nichts weiter geregelt. In der privatschr. Vfg wurde dann der EV bestätigt und dann wie folgt weiter testiert:

    § 2: Pflichtteilsstrafklausel

    § 3: Schlusserbeneinsetzung: "Alleiniger Schlusserbe ist unser Sohn X. Ersatzerben Y und Z."

    § 4: Geltenmachung von Pflichtteilsansprüchen: "Sollten von Seiten der Abkömmlinge unseres am Tag XX.XX.XXXX vorverstorbenen Sohnes B nach dem ersten bzw. zweiten Erbfall gesetzliche Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden, wird hiermit darauf hingewiesen, dass in Anbetracht einer lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendung an Sohn B iHv. ____DM unterzeichnete Anrechnungsbestimmung im Besitz der testierenden Person befindet und diese im Falle der Geltendmachung zur Anwendung zu bringen ist. Auch die Abwicklung eventuell geltend gemachter gesetzlicher Pflichtteilsansprüche unterfällt der im folgendesn angeordneten TV."

    § 5: Testamentsvollstreckung: "Für den Vollzug des Testament in Amnsehung von 2 - 4 ordnen wir TV an. Zur TV ernennen wir Rechtsanwältin C. Ersatzweise D."

    Der Ehemann ist 2021 bereits verstorben. TV hat damals mitgeteilt (und nachgewiesen) dass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Daher Antrag auf Annahmebescheinigung und TV Zeugnis. Nach Prüfung und erforderlichen Anhörungen erteilt.

    Nun ist die Ehefrau im Juli 2023 verstorben. Verfügungen wurden eröffnet und an Alleinerben übersandt, sowie an Pflichtteilsberechtigte nebst Belehrung. An "eingesetzten TV" ist keine Übersendung erfolgt, da ich der Meinung bin, dass die TV nicht notwendig ist, solange keine Ansprüche bzgl. Pflichtteil geltend gemacht werden.

    Nun hat die Anwältin mir geschrieben, dass ihr bekannt wurde, dass die EL verstorben ist, sie das Amt annimmt und beantragt die Erteilung einer Annahmebestätigung. Ich habe Zwischenverfügung übersandt, dass die TV nach hiesiger Ansicht lediglich erforderlich ist, wenn Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden würden. Sie wird daher aufgefordert dies zu erklären und Nachweise einzureichen.

    Die Rechtsanwältin sieht das anders: Es sei noch kein Antrag auf Ausstellung des TV-Zeugnisses gestellt worden, sondern nur auf Übersendung der Bestätigung dass das Amt angenommen wurde. "Die Amtsannahmebestätigung ist keine Bescheinigung über eine sachliche Prüfung des Nachlassgerichts, sondern nur eine Bescheinigung über einen tatsächlichen Vorgang; dass Nachlassgericht nimmt die Annahme ohne weitere Prüfung zu den Nachlassakten des Erbfalls (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2019, 1 W 1917)."

    Eine PRüfung von Amts wegen sei daher nicht durchzuführen. Außerdem wird noch darauf hingewiesen, dass es den Erblassern wichtig gewesen sei, dass die Pflichtteilsansprüche genau errechnet werden würde und daher könne man nicht warten, bis einer der Pflichtteilsberechtigten vor Ablauf der Verjährung seinen Anspruch geltend macht, da es dann immer schwieriger wäre, den Wert zu bestimmen.

    Der Teil "Auch die Abwicklung evtl. geltend gemachter...." unterfällt nach Ansicht der RA der TV. Eine Abwicklung beinhalte zwangsläufig auch die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche, welche dem TV völlig entzogen wäre, wenn man abwarten würe, bis Pflichtteilsansprücht geltend gemacht werden würden.

    Sollte ich die Annahmebescheinigung weiter nicht erteilen wollen, wird auf rechtsmittelfähige Entscheidung bestanden.


    Ich bin der Ansicht, dass die TV für die evtl. Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen angeordnet wurde. In dem ersten Erbfall hat der TV auch ohne wenn und aber direkt den Nachweis erbracht, damit er TV-Zeugnis und Bescheinigung bekommen hat.

    Hier ist dies anscheinend bislang nicht der Fall, sonst würde die RA mir es ja einfach einreichen. Die von der RA zitierte Rspr. finde ich auch nicht ganz passend. Ich denke, dass betrifft Fälle, in denen die TV tatsächlich entstanden ist. Ich halte es einfach für falsch eine Annahmebescheinigung auszustellen für ein Amt, was meiner Ansicht nach nicht entstanden ist. Auch wenn es das TV-Zeugnis nicht ersetzt. Aber gewisse Rechtsgeschäfte können auch mit der Bescheinigung vorgenommen werden.

    Würde gerne mal eure Meinung dazu hören bzw. ob jemand so etwas schon einmal hatte????

    Und sorry für den mega langen Text!!!! Aber dachte, dass ich den Sachverhalt besser gleich vollständig darstelle....

    Guten Morgen Forengemeinde,

    ich schließe mich hier mal an.

    Ich habe derzeit einen Fall, in welchem es mehrere Testamente gibt. In dem maßgeblichen wurde von dem Erblasser bestimmt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Testamtensvollstrecker ist xy und die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers soll auf Antrag durch das Nachlassgericht festgesetzt werden. Das habe ich noch nie gehört....

    Ich wäre vorliegend der Ansicht, dass das Nachlassgericht dafür nicht zuständig ist und das, wenn der TV sich mit den Erben nicht einig wird, eben ggf. seine Vergütung beim Prozessgericht einklagen müsste. Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?

    Habe die Anfrage bis jetzt lediglich telefonisch. Habe die Beteiligten darauf verwiesen, was schriftliches zur Akte zu reichen zwecks Prüfung....