Beiträge von Morgana

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Ich finde die Kommentarstelle Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 13 Rn. 16 auf meinen Fall nicht passend, weil in meiner vorliegenden Grundschuldbestellungsurkunde gerade nicht "in vierteljährlichen Teilen am 15.01., 15.04., usw." aufgeführt ist. Die Kommentarstelle hat mir trotzdem mit den verschiedenen Beispielen super weitergeholfen.

    Eine Auslegung der Fälligkeit jeweils auf die Enddaten der Kalenderquartale halte ich nach euren Einschätzungen und der Kommentarstelle nicht für möglich. Dafür fehlt es m.E. an dem Wortlaut "in kalendervierteljährlichen Teilen".

    Ich werde die Fälligkeit wie von Kai vorgeschlagen auslegen und die Bank insoweit im Voraus informieren, damit die Bank ggf. die Möglichkeit hat, dem Teilungsplan zu widersprechen, falls sie meine Fälligkeitsbestimmung nicht teilt.

    Hallo,

    ich habe Probleme bei der Bestimmung der Fälligkeit einer alten Grundschuld. In der Grundschuldbestellungsurkunde steht folgendes:

    "Grundschuld in Höhe von X DM nebst 15 % in vierteljährlichen Teilen ab heute zahlbaren Jahreszinsen".

    Kann ich aus "vierteljährlichen Teilen" interpretieren, dass die Fälligkeiten jeweils am 31.03 für den Zeitraum 01.01. - 31.03. , am 30.06. für den Zeitraum 01.04. - 30.06., 30.09. für den Zeitraum 01.07. - 30.09. und 31.12. für den Zeitraum 01.10. - 31.12. eintreten? Oder fehlt es mir an einer Fälligkeitsbestimmung und ich muss nach § 13 III ZVG vorgehen?

    Vielen Dank!