Vielen Dank für eure Hilfe!
Ich finde die Kommentarstelle Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 13 Rn. 16 auf meinen Fall nicht passend, weil in meiner vorliegenden Grundschuldbestellungsurkunde gerade nicht "in vierteljährlichen Teilen am 15.01., 15.04., usw." aufgeführt ist. Die Kommentarstelle hat mir trotzdem mit den verschiedenen Beispielen super weitergeholfen.
Eine Auslegung der Fälligkeit jeweils auf die Enddaten der Kalenderquartale halte ich nach euren Einschätzungen und der Kommentarstelle nicht für möglich. Dafür fehlt es m.E. an dem Wortlaut "in kalendervierteljährlichen Teilen".
Ich werde die Fälligkeit wie von Kai vorgeschlagen auslegen und die Bank insoweit im Voraus informieren, damit die Bank ggf. die Möglichkeit hat, dem Teilungsplan zu widersprechen, falls sie meine Fälligkeitsbestimmung nicht teilt.