Die Kostenentscheidung bedeutet ja nur, dass die Kosten, welche vom Kläger auf die Beklagtenseite verrechnet werden, von B1 alleine zu tragen sind.
Die Kosten der Beklagten sind trotzdem komplett zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung bedeutet ja nur, dass die Kosten, welche vom Kläger auf die Beklagtenseite verrechnet werden, von B1 alleine zu tragen sind.
Die Kosten der Beklagten sind trotzdem komplett zu berücksichtigen.
Ich würde auch sagen, dass ein Schnitt von 2,0 durchaus gut ist.
So oder so glaube ich aber, dass es eher wichtig ist einen guten Eindruck im Auswahlgespräch zu machen, als welche Noten man hat
Guten Morgen,
aus meiner Erfahrung ist es bei sowas am besten erst alles auf Papier auszurechnen (wer wie viel von den Kosten zu tragen hat und was demnach übergeht) und dann im KFB sich alles selbst zusammenzubasteln.
Im Programm wird es schwierig das umzusetzen, deshalb lieber einen einfachen KFB eingeben und dann im Text umändern mit den Beträgen die man vorher errechnet hat
LG
Update!
Die Gegenseite hat sich leider nicht mehr gemeldet.
Ich habe daraufhin dem RA geschrieben, dass das Verfahren zum Erkenntnisverfahren gehört und somit keine Kosten entstehen.
Jetz habe ich eine Antwort erhalten:
Er gibt mir grundsätzlich Recht, dass das Klauselverfahren zum Erkenntnisverfahren gehört.
Gleichzeitig schreibt er aber, dass dann für den RA des Antragstellers eben keine Kosten entstehen, was seiner Meinung nach dann eben nicht für ihn gilt, weil er den Antragsgegner vertritt...
Zudem macht er Ausführungen, dass man hier § 732 ZPO analog anwenden könnte, wodurch ihm Kosten zustehen würden (§ 18 Nr. 4 RVG).
Meiner Meinung nach gilt das o.g. aber nicht nur für den RA des Antragstellers. Zudem ist mir die analoge Anwendung von § 732 auch nicht ganz recht.
Im Fall von § 732 geht es ja um das Verfahren eines tatsächlich eingereichten Rechtsbehelfs nach Erteilung der Klausel. Das is hier ja nicht der Fall.
Außerdem wäre die Klausel auch ohne die Einwände des AG zurückgewiesen worden, da sowieso keine Rechtsnachfolge vorlag.
Ich tue mich nun aber schwer mit der tatsächlichen Begründung
Vielen Dank!
Ich habe den Antrag zur SN an die Gegenseite geschickt, und bin gepsannt, was die Anwälte so sagen.
Aber das ist schon einmal eine riesige Hilfe! 😊
Ja das geht 👍
Es gäbe sogar ein Formular, ansonsten formlos.
Vollmacht sollte gehen, Antragstellung geht auch über z.B. Rechtsanwalt.
Hallo!
Da ich zu meinem Problem leider wenig finden konnte, hoffe ich dass mir hier viellecht jemand helfen kann.
Fall: Unterhaltsverfahren mit entsprechendem Titel
Antragstellerin ist die Mutter, Antragsgegner der Vater
Das Landratsamt hat, in Vertretung des Kindes, eine Rechtsnachfolgeklausel beantragt.
Da die Voraussetzungen nicht vorlagen, wies ich den Antrag nach einigem hin und her (auch mit dem AGV) durch Beschluss zurück.
Das Landratsamt teilte zwischenzeitlich mit, dass die Beistandschaft beendet wurde.
Nun meldete sich der RA des Antragsgegners und beantragt eine Kostenentscheidung.
Ist das hier überhaupt möglich? Wenn ja, wie??
Vielleicht hatte das jemand schon einmal
Vielen Dank!