Beiträge von Johanna-Elisabeth

    Wahrscheinlich muss es auch der § 35 sein.

    Was mich aber verwundert:

    Ich schreibe die Angehörigen (Standardtext) daraufhin an und bitte um Stellung eines Erbscheinsantrages.

    woher nimmst du an der Stelle das Wissen , dass die Angehörigen auch Erbe und damit antragsberechtigt ist? Nur weil er in der SFA als Angehöriger eingetragen

    Die Geschäftsstelle frägt das ZTR ab, sofern keine Testamente hinterlegt sind, oder auf der TA ein Testament angegeben ist, schreibe ich die womöglichen gesetzlichen Erben an. Die Standesämter schreiben ja dazu, ob es sich um Ehegatte oder Kind etc. handelt. Gleichzeitig fordern wir auf, dass Testamente abzugeben sind. Ich bin jedesmal überrascht, wie viele dann zur Eröffnung hereinflattern.

    Anders liegen sie ewig in Schubladen, weil doch viele Bürger denken, dass würde reichen.

    Ja natürlich, die Aktenordnung.

    Guten Morgen,

    eine Stimme aus dem Südbezirk von Rheinland-Pfalz.

    Sobald die TA des Standesamtes eingeht, macht die Geschäftsstelle mit der ZTR Anfrage auch eine Abfrage über SolumWeb (Banken- und Notarzugang, der registriert wird) nach Grundbesitz im hiesigen Bezirk.

    Ich schreibe die Angehörigen (Standardtext) daraufhin an und bitte um Stellung eines Erbscheinsantrages. Weise auf die Gebührenbefreiung innerhalb 2 Jahren hin und gebe dem GBA eine Mitteilung nach § 83 GBO. Das Verfahren wird ohne Eingang weggelegt. Da nach der neuen AO (zumindest in RLP) nur diese Ersterfassung in Pebb§y zählt mit 121 Minuten pro VI Akte, wird halt wenn nicht gleich, spätestens nach der Aufforderung und der Drohung des GBA ein Antrag eingehen, neu eintragen kann man dann nicht mehr. Pro Erblasser nur 1x VI-Akte.

    Registriert wird dieses Verfahren von Anfang an in VI. Dies ist auch gesetzlich normiert. § 36 Abs 1 AO i. V m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG. Ein Kommentar in beckonline über § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG hilft da sehr weiter.