Beiträge von SilkeTr

    Vorsicht mit solchen Äußerungen! Bleib bitte sachlich!

    Ich weiß sehr gut, was ich zu machen habe. Und dazu gehört nicht, das Wesen der P-Konten zu untergraben. Seit nunmehr 14 Jahren haben die Drittschuldner (aufgrund vorgelegter Bescheinigungen) den pfandfreien Betrag grundsätzlich selbst zu berechnen, und nicht mehr durch die Vollstreckungsgerichte berechnen zu lassen.

    Für eine Berechnung durch die Vollstreckungsgerichte muss bekanntlich ein Rechtschutzbedürfnis vorliegen, das definitiv nicht darin liegt, dass die Bank nicht selber rechnen will. Weiterhin betreffen diese Anträge dann auch nicht die grundsätzliche Berechnung des gesamten Betrages, sondern lediglich eine einzelne Leistung, die durch den Drittschuldner nicht anerkannt wird - wie gesagt: anderenfalls fehlte ja das Rechtsschutzbedürfnis.

    Außerdem ist die Berechnung des unpfändbaren Betrages etwas anderes als die Entscheidung, ob eine eingegangene -grundsätzlich pfändbare!- Leistung freizugeben ist, weil sie im korrekten Monat in den bestehenden pfandfreien Betrag gefallen wäre und deshalb dem Schuldner zur freien Verfügung gestanden hätte. Dann ist die Leistungen nämlich nicht plötzlich unpfändbar geworden (dazu fehlt es ja auch an einer Vorschrift, die das aussagt), sondern sie ist lediglich freizugeben.

    Wie auch immer: Ich denke, hier ist klar erkennbar, dass das Ergebnis für die Schuldner ja wohl das gleiche bleibt, egal welcher Bearbeitungsweg beschritten wird.

    Seit wann berechnen die Vollstreckungsgerichte für die Banken den pfandfreien Betrag? Soweit dieser Betrag zwischen Schuldner und Drittschuldner unstrittig ist, gehe ich davon aus, dass alle unpfändbaren Beträge berücksichtigt sind. Für eine andere Annahme besteht auch gar kein Raum. Also kann das Vollstreckungsgericht diesen Betrag nicht einfach so abändern.

    Der Einwand, die Bank würde ja nur die nachgewiesenen Beträge berücksichtigen, ist unverständlich, denn welche anderen Beträge sollte das Vollstreckungsgericht denn überhaupt berücksichtigen (können)?

    Die tatsächliche Höhe der eingehenden pfändbaren Leistungen kann den pfandfreien Betrag nicht verändern. Also ist es doch völlig egal, ob der Schuldner vorher Kenntnis von der Höhe seiner Nachzahlung hat oder nicht. Es hätte einfach keinen Einfluss auf die Höhe des pfandfreien Betrages.

    Davon mal abgesehen:

    Hier geht es ja gar nicht darum, grundsätzlich unpfändbare Leistungen freizugeben (die im Allgemeinen keines Freigabebeschlusses durch das Vollstreckungsgericht bedürfen, da sie durch die Bescheide der gewährenden Behörden bereits nachgewiesen sind). Im vorgenannten Fall handelt es sich um Krankengeld. Dieses ist grundsätzlich pfändbar, jedenfalls ab der Höhe des vom Drittschuldner berechneten pfandfreien Betrages - und zwar des unpfändbaren Betrages, der zum Zeitpunkt, für den die Nachzahlung ist, galt. Daher auch der geforderte Nachweis über die diesbezügliche Berechnung der Bank.

    Denn schließlich sollen die Schuldner durch unsere Beschlüsse lediglich so gestellt werden, als wären die Beträge im korrekten Monat eingegangen. In diesem Fall wäre die Berechnung der pfändbaren bzw. unpfändbaren Beträge nämlich nach den in dem jeweiligen Monat eingegangenen Beträgen unter Berücksichtigung des durch die Bank berechneten unpfändbaren Betrages vorgenommen worden.

    ...und deshalb meine oben beschriebene Vorgehensweise.

    Ich lasse mir in diesen Fällen den durch die Bank berechneten pfandfreien Betrag nachweisen, denn nur der ist ja für dieses Konto maßgeblich.

    Außerdem verlange ich die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge aus dem Nachzahlungszeitraum. Dann addiere ich sämtliche Einnahmen jeden Monats, rechne die anteilige Nachzahlung hinzu und ziehe von diesem Betrag den mitgeteilten pfandfreien Betrag ab. Soweit sich nun eine positive Summe ergibt, ist dies der Betrag, der für diesen Monat pfändbar ist.

    Den Rest der Nachzahlung (oder ggfls. alles) gebe ich frei.

    Meine Erfahrungen bzw. erteilten "Hinweise" zu dem Thema sind:

    Wenn du lediglich das Bundesland wechseln, ansonsten aber grundsätzlich in der Justiz bleiben willst, hilft es dir leider nicht, im alten Bundesland zu 'kündigen' und dich im neuen Bundesland zu bewerben. Es gibt wohl so eine Art Abkommen unter allen OLG's, dass solche Bewerbungen nicht berücksichtigt werden, man sich also nicht gegenseitig die Beamten wegnimmt.

    In diesem Fall bleibt also leider keine andere Möglichkeit als durchzuhalten, bis sich irgendwann mal ein geeigneter Tauschpartner findet.

    Analog ist gut und schön, aber auf welcher Grundlage soll denn die Titelumschreibung erfolgen? Also: worauf soll denn die analoge Titelumschreibung beruhen?

    Hinzu kommt: Ein titulierter Anspruch für die Unterhaltsvorschusskasse endet definitiv mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres. Daran kann auch eine Titelumschreibung nichts ändern, anderenfalls würde man ja einen neuen bzw. weitergehenden Titel schaffen. Im obigen Fall würde das Kind also lediglich 2 Monate (Dezember und Januar) durch eine eventuelle Umschreibung auf sich umschreiben lassen können.

    Unterhaltsvorschuss kann nicht mehr für die Zeit ab Volljährigkeit gezahlt werden. Deshalb ist es ausgeschlossen, dass ab Januar auf das volljährige Kind Ansprüche des Jugendamtes übergehen können sollen.

    Davon mal abgesehen: Ich bin sogar der Meinung, dass die beantragte Titelumschreibung gar nicht möglich ist, denn worauf sollte die Rechtsnachfolge gemäß § 272 ZPO denn beruhen?

    Da der beigeordnete Anwalt seine Vergütung nur deshalb aus der Landeskasse bekommt, weil seiner Partei PKH bewilligt wurde, und originär der Anwalt einen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten hat, handelt es sich bei der aus der Landeskasse ausgezahlten Anwaltsvergütung im Grunde doch um einen Anspruch der PKH-Partei!

    Um die Vergütung der RA-Vergütung der obsiegenden Partei ging es sehr wohl! Störtebecker fragte nämlich: "Und die PKH-Vergütung des klägerischen Anwaltes ?", während Cosima1234 lediglich von "PKH-Partei" spricht, nicht auch davon, dass dies der Kläger sei.

    Ein Übergang bzgl. der gegnerischen Kosten kann es nach § 59 RVG dann geben, wenn diese ebenfalls PKH hat. Diese Kosten werden der unterliegenden PKH-Partei nicht zum Soll gestellt, jedoch ggfls. über Raten/Einmalzahlung ebenfalls eingezogen. Der Übergang findet also (zunächst) in der Weise statt, dass sie der unterliegenden Partei in der Kostenrechnung verbucht werden.

    Auf die Landeskasse kann nur ein Anspruch übergehen, der der PKH-Partei zusteht. Die Vergütung des RA der obsiegenden Partei war nie ein Anspruch der unterliegenden PKH-Partei und kann daher auch nicht von der unterliegenden PKH-Partei auf die Landeskasse übergehen.

    In § 59 RVG heißt es: "Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe ... beigeordneten ... bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über."

    Ein ersatzpflichtiger Gegner ist im Falle der unterlegenen PKH-Partei aber nicht vorhanden, also kann auch nichts übergehen.

    Die PKH der obsiegenden Partei ist ein anderer "Fall"; jede PKH-Partei ist grundsätzlich gesondert zu betrachten! In diesem Fall ist natürlich ein ersatzpflichtiger Gegner vorhanden, sodass es hier zum Forderungsübergang kommen kann.

    Nein, es findet kein Übergang statt, schließlich gibt es keinen Anspruch der PKH-Partei, den die Staatskasse übernimmt und der deshalb von der PKH-Partei auf die Staatskasse übergehen könnte.

    Die Kosten, die die PKH-Partei laut Kostenentscheidung zu tragen hat, fallen ja originär an, und werden über die festgesetzten Raten eingezogen. Sollte keine Ratenzahlung angeordnet sein, ist die Akte zu verfristen, um später die PKH zu überprüfen und evtl. dann Raten anzuordnen.

    Hallo Vivienne,

    Ich hoffe, du suchst noch? In diesem Fall kann ich dir nämlich einen Ringtausch vorschlagen:

    Ich möchte von Sachsen-Anhalt nach Thüringen,

    Du möchtest von Thüringen nach Sachsen,

    und Daniela (RE) möchte von Sachsen nach Sachsen-Anhalt wechseln. :)

    Wenn du immer noch Interesse hast, melde dich doch bitte. Ich hoffe, es klappt!

    Liebe Grüße, Silke