Vorsicht mit solchen Äußerungen! Bleib bitte sachlich!
Ich weiß sehr gut, was ich zu machen habe. Und dazu gehört nicht, das Wesen der P-Konten zu untergraben. Seit nunmehr 14 Jahren haben die Drittschuldner (aufgrund vorgelegter Bescheinigungen) den pfandfreien Betrag grundsätzlich selbst zu berechnen, und nicht mehr durch die Vollstreckungsgerichte berechnen zu lassen.
Für eine Berechnung durch die Vollstreckungsgerichte muss bekanntlich ein Rechtschutzbedürfnis vorliegen, das definitiv nicht darin liegt, dass die Bank nicht selber rechnen will. Weiterhin betreffen diese Anträge dann auch nicht die grundsätzliche Berechnung des gesamten Betrages, sondern lediglich eine einzelne Leistung, die durch den Drittschuldner nicht anerkannt wird - wie gesagt: anderenfalls fehlte ja das Rechtsschutzbedürfnis.
Außerdem ist die Berechnung des unpfändbaren Betrages etwas anderes als die Entscheidung, ob eine eingegangene -grundsätzlich pfändbare!- Leistung freizugeben ist, weil sie im korrekten Monat in den bestehenden pfandfreien Betrag gefallen wäre und deshalb dem Schuldner zur freien Verfügung gestanden hätte. Dann ist die Leistungen nämlich nicht plötzlich unpfändbar geworden (dazu fehlt es ja auch an einer Vorschrift, die das aussagt), sondern sie ist lediglich freizugeben.
Wie auch immer: Ich denke, hier ist klar erkennbar, dass das Ergebnis für die Schuldner ja wohl das gleiche bleibt, egal welcher Bearbeitungsweg beschritten wird.